Anlage. Mit Gültigkeit vom 15. 7. bis 30. 11. 1940 treten die folgenden Bestimmungen in Kraft: Fahrpreisermäßigung für Hilfskräfte in der Landwirtschaft. Berechtigte. 1. Hilfskräfte in der Landwirtschaft. Art und Zweck der Reise. 2. a) Gemeinsame Fahrten von mindestens 10 Per sonen zur Verrichtung landwirtschaftlicher Ar beiten vom Wohnort oder Sammelort zum Arbeitsort und zurück ohne Beschränkung der Entfernung. b) Einzelfahrten zu gleichem Zwecke auf Entfer nungen zwischen Wohnort und Arbeitsort bis zu 200 km. Bei gemeinsamer Hinfahrt (Ziff. 2a) auf Entfernungen über 200 km wird ausnahms weise auch für Einzelrückfahrt die Fahrpreis ermäßigung gewährt, wenn die Notwendigkeit der Einzelrückfahrt vom Arbeitsamt oder der Gemeinde- (Ortspolizei-) Behörde auf dem An trag bescheinigt ist. Preise, Wagen klasse, Züge. 3. Halber Fahrpreis 3. Klasse für Personenzüge, in Eil- und Schnellzügen außerdem voller Zu schlag. 4. Übergang in eine höhere Wagenklasse ist nicht zulässig. Art des Fahrtausweises. 5. Bei gemeinsamen Fahrten (Ziff. 2 a) Veförde- rungsschein je nach Antrag für einfache Fahri oder für Hin- und Rückfahrt. Jeder Teil nehmer erhält außerdem eine Gesellschafts karte, die mit dem Beförderungsschein als Fahrausweis im Sinne des Tarifs gilt. Be förderungsschein und Gesellschaftskarte sind bei Beendigung der Fahrt abzugeben. Bei Einzelfahrten (Ziff. 2 b) Fahrkarten zum halben Preis. Fahrtunterbrechung. 6. Fahrtunterbrechung ist wie bei gewöhnlichen Fahrkarten zulässig. Beschränkungen. 7. Die Eisenbahnverwaltung kann die Ermäßi gung an einzelnen Tagen versagen oder die Teilnehmer auf bestimmte Züge verweisen. Antrag. 8. Für jede Fahrt ist ein Antrag nach vorge schriebenem Muster beim Abgangsbahnhof zu stellen. Der Antrag muß von einem Arbeits amt oder einer Gemeinde- (Ortspolizei-) Behörde unterschrieben und unterstempelt sein. Bei Ausstellung eines Veförderungsscheins für Hin- und Rückfahrt genügt ein Antrag. 9. Bei gemeinsamen Reisen muß der Antrag ein Namensverzeichnis aller Reisenden enthalten. ,10. Auf dem Antrag für die Rückfahrt muß die Gemeinde- (Ortspolizei-) Behörde bescheinigen, daß die Inhaber die Hilfsarbeit in der Land wirtschaft beendet haben. 11. Der Antrag für Einzelfahrt wird bei jeder Lösung eines Fahrausweises abgestempelt und zurückgegebeu. Er ist jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen und bei' Beendigung der Fahrt mit dem Fahrausweis abzugeben. Bei Ausstellung eines Veförderungsscheins bleibt der Antrag beim Abgangsbahnhof. Anmeldefrist. 12. Gemeinsame Fahrten sind beim Abgangs bahnhof mindestens 48 Stunden vorher anzu melden. Abfertigungsvorschriften. Für den Antrag auf die Fahrpreisermäßigung für Hilfskräfte in der Landwirtschaft dient bis auf weiteres der Vordruck für Helfer in der Landhilfe unter handschriftlicher Änderung der vorgedruckten Worte „Helfer in der Landhilfe" in „Hilfskräfte in der Landwirtschaft". Die auf der Rückseite dieses Vordrucks enthaltenen früheren Tarifbestimmungen haben keine Gültigkeit. Arbeitskräfte für das Flachsraufen. — 18 337/7 vom 11. 7. 1940 —. Der Beauftragte des RNSt. für inländische Wolle und Faserpflanzen hat darauf aufmerksam ge macht, daß für die in Kürze einsetzende Raufarb eit beim Flachs kurzfristig zahlreiche Arbeitskräfte zum Flachsraufen benötigt werden und hierfür geeignete Kriegsgefangene eingesetzt werden müssen. Soweit größere Flächen von Flachs zu ernten sind und hierfür in den Ortsunterkünften nicht ge nügend Kriegsgefangene zur Verfügung stehen, sind in Verbindung mit den zuständigen Arbeitsämtern Kolonnen von Kriegsgefangenen zum Flachsraufen rechtzeitig bei den Stalags anzufordern. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 494. Die sozialen Versicherungen der landwirtschaftlichen Hilfskräfte. — 18 620/12 vom 11. 7. 1940 —. I. Der Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vom 2. 7. 1940 — II a 7605/40 — die Sozialversicherung der landwirtschaftlichen Hilfskräfte umfassend ge regelt. Der Erlaß wird im Reichsarbeitsbl. Teil I und II veröffentlicht. I. Sozialversicherung der zu landwirtschaftlichen Arbeiten beurlaubten Arbeiter und Angestellten. Damit die Beurlaubten neben einer evtl. Lohn einbuße während des landwirtschaftlichen Hilfs dienstes nicht auch noch Benachteiligungen in der Sozialversicherung erleiden (niedrigere Rente, niedri geres Krankengeld usw.), war von mir beantragt worden, in der Krankenversicherung ähnlich wie in der Unfallversicherung einen Härteausgleich zu schaf fen. Das wurde dadurch erreicht, daß das bisherige Sozialversicherungsverhältnis während der Beurlau bung als fortbestehend erklärt wurde. In der Unfallversicherung ist es im wesentlichen bei dem Rechtszustand verblieben, wie er durch die Vereinbarungen zwischen den landwirtschaftlichen und gewerblichen Berufsgenossenschaften geschaffen wor-