488 Setriebsgemeinschaft. RTO. für polnische landwirtschaftliche Arbeitskräfte. — 18 436/43 vom 11. 7. 1940 —. Die RTO. vom 8. 1. 1940 ist durch die nach stehende Tarifordnung vom 25. 6. 1940 (Reichs- arbeitsbl. S. IV 727) ergänzt und geändert. Danach gilt die RTO. nur noch für die polnischen landwirtschaftlichen Arbeitskräfte im Rahmen der Abgrenzung des 8 1 Abs. b. Durch diesen Wortlaut der Tarifordnung ist gleichzeitig klargestellt, daß die RTO. auf Volks deutsche gemäß meinem Rundschreiben vom 2. 4. 1940 — 18 436/43 — keine Anwendung findet. Die tsche chischen Landarbeiter sind jetzt auch aus dem Gel tungsbereich der RTO. herausgenommen. In Zukunft ist der neue Titel unter Abkürzung des Wortes „Reichstarifordnung" mit „RTO." stets vollständig zu benutzen. Eine geeignete Bekanntgabe dieser Vorschriften ist zu veranlassen. Die Veröffentlichung in der Presse ist unter Bezugnahme auf meine früheren Anord nungen unzulässig. Tarifordnung zur Änderung und Ergänzung der Reichstarifordnung für landwirtschaftliche Arbeits kräfte, die nicht im Besitz der deutschen Staats angehörigkeit sind, mit Ausnahme derjenigen, deren Arbeitsbedingungen Gegenstand von Staatsver- trägen sind, vom 8. Januar 194Ü. Auf Grund des § 32 Abs. 2 und des 8 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. 1. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 45) ändere und ergänze ich als Sondertreuhänder der Arbeit nach Beratung in einem Sachverständigen ausschuß die obengenannte Reichstarifordnung vom 8. 1. 1940 (Reichsarbeitsbl. S. IV 38) mit Ergänzung vom 16. 2. 1940 (Reichsarbeitsbl. S. IV 211) wie folgt: I. Der Titel der Reichstarifordnung lautet: „Reichstarifordnung für polnische landwirtschaftliche Arbeitskräft e". II. Der Z 1 Abs. b erhält folgende neue Fassung: b) persönlich: für polnische landwirtschaftliche Arbeitskräfte. Als Polen sind die bisherigen polnischen Staatsangehörigen anzusehen, falls sie nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Ver waltungsbehörde oder in sonstiger Weise nach weisen, daß sie nicht polnischen Volkstums sind. Nicht dem polnischen Volkstum gehören die Kaschuben und die Slonsaken an, ferner nicht die Ostoberschlesier, soweit sie in den ehemals preußisch-oberschlesischen oder österreichisch-schle sischen Teilen Ostoberschlesiens einschließlich des westlich der Sola gelegenen Teils des Kreises Bielitz geboren oder beheimatet sind, es sei denn, daß sie von der für den Heimatort zu ständigen Verwaltungsbehörde als Polen be zeichnet werden oder sich selbst zum polnischen Volkstum bekennen. Dem polnischen Volkstum gehören ferner nicht die Litauer, die Ukrainer und die Eroß- russen an. III. In D 2 „L o h n g eb i e t e" hat es unter Lohngebiet I anstatt „vom Wirtschafts gebiet Nordsnark die Provinz Schleswig- Holstein" zu heißen „vom Wirtschaftsgebiet Nordmark die Hansestadt Hamburg und die Provinz Schleswig-Holstein" und unter Lohn- gebiet II anstatt „das Wirtschaftsgebiet Nordmark mit Ausnahme der Provinz Schles wig-Holstein" zu heißen „das Wirtschaftsgebiet Nordmark mit Ausnahme der Hansestadt Ham burg und der Provinz Schleswig-Holstein". IV. Die Reichstarifordnung erhält folgenden neuen 8 15: »8 15 Spätere Fälligkeit eines Lohn teiles. Je 1 RM des auf die Woche entfallenden Lohnes wird für eine Zeit von insgesamt zehn Wochen erst bei ordnungsmäßigem Abgang des Eefolgschaftsmitgliedes fällig und ausgezahlt. Dem ordnungsmäßigen Abgang steht es gleich, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Gefolgschaftsmitgliedes gelöst wird." V. Der jetzige 8 15 wird 8 16- VI. Die Ergänzung tritt mit der Veröffent lichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 487. Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für Arbeits kräfte aus den geräumten oder freigemachten Gebieten. — 18 347/70 vom 11. 7. 1940 —. Durch Führerbefehl ist die Wiederbesiedlung der freigemachten Gebiete im Westen angeordnet worden. Die Wiederbesiedlung erfolgt nach den Weisungen des Reichsministers des Innern. Die Rückkehr selbst wird durch die Partei durchgeführt. Diese stellt Heim kehrerausweise aus, auf denen das für den jetzigen Betrieb zuständige Arbeitsamt bescheinigt, daß gegen die Rückkehr keine Bedenken bestehen. Erst der Besitz eines solchen Heimkehrerausweises berechtigt zur Rückkehr, über die Ausfüllung dieser Heimkehrer ausweise, soweit daran die Arbeitsämter beteiligt sind, ergehen vom Reichsarbeitsminister weitere Weisungen. Die Anträge der in den geräumten Gebieten be findlichen Betriebe auf Rückführung ihrer Gefolg schaftsmitglieder werden von diesen bei den zustän digen Arbeitsämtern im Freimachungsgebiet gestellt § und von diesen erst dann weitergeleitet, wenn vom