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479 DN. 1940 Nr. 27 480 auch im Interesse eines anderen Bewerbers versagt werden, wenn durch die Erteilung der Genehmi gung lebenswichtige Interessen dieses anderen Be werbers verletzt werden würden. In solchen Fällen wird jedoch in der Regel dem letzteren die Über nahme der dem ersten Bewerber entstandenen üblichen Kosten aufzuerlegen sein." 2. Erlah vom 14.5.1940: „Zwangsmaßnahmen bei landwirtschaftlichen Vermögen gemäß 8 6 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938, die nach meinem Runderlaß vom 25. 10. 1939 — VIII6 2—17 291/39 — bis auf weiteres zu unterbleiben hatten, können künftig nach Maßgabe der vorhandenen Arbeitskräfte wieder eingeleitet werden. Den vorbezeichneten Runderlaß ändere ich insoweit ab. In erster Linie sind jedoch bereits anhängige Arisierungsverfahren nach Möglichkeit zum Ab schluß zu bringen." An die Landesbauernschaften, Abt. IQ und I b. — DN. 1940 S. 477. Herufsausbil-ung unü Mrtfthastsberatung. Anrechnung der Tätigkeit als Landdienstschar führer und -scharführerin auf die Landwirtschafts- bzw. Ländliche Hauswirtschaftslehre. — II K 100/40 vom 2.7.1940 —. Das Bestreben, die im HJ.-Landdienst bewähr ten Scharführer und Scharführerinnen der Landwirt schaft zu erhalten, muß durch eine berufliche Aner kennung der Betreffenden unterstützt werden. Bisher war es nur möglich, die Tätigkeit im Landdienst auf die Land- und Hausarbeitslehre, nicht jedoch auf die Landwirtschaftslehre und die Ländliche Hauswirt schaftslehre anzurechnen. Vorwärtsstrebenden, die auf Grund ihrer Bewährung im Landdienst dort Führerstellungen einnehmen, soll nunmehr zunächst versuchsweise ihre Tätigkeit im Landdienst nach Ab legung der Landarbeits- oder Ländlichen Haus arbeitsprüfung bis zu einem Jahr auf die Landwirt schaftslehre und Ländliche Hauswirtschaftslehre an gerechnet werden. Um zur Landwirtschaftsprüfung oder Ländlichen Hauswirtschaftsprüfung zugelassen werden zu können, müssen die Betreffenden minde stens ein ordentliches ununterbrochenes Lehrjahr bei anerkannten Lehrherren und Lehrfrauen ableisten und das Merkbuch hierüber führen. Eine Verbin dung dieser einjährigen Lehrzeit mit dienstlicher Tätigkeit im Landdienst ist jedoch ausgeschlossen. Abweichende Regelungen bedürfen im Einzelfall meiner Zustimmung. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 479. Zuteilung von Spinnstoffen und Nähmitteln für den Unterricht. — IIK 245/11 vom 4.7.1940 —. Im Nachgang zu meiner Anordnung vom 4. 4. 1940 — IIK 245/11 — (DN. S. 233) gebe ich nach folgenden Runderlaß des Reichserziehungsministers vom 31.5.1940 — üla 1137 — (Deutsch. Wiss. Er- ziehg. Volksbildg. 1940 S. 295) zur Kenntnis: „In meinem Erlaß vom 7. 3.1940 — H I u 722 — (Deutsch. Wiss. Erziehg. Volksbildg. S. 207) habe ich darauf hingewiesen, daß die Versorgungslage auf dem Gebiete der Spinnstoffwirtschaft zum spar samsten Verbrauch von Spinnstoffen und Nähmit teln zwingt, und daß auch bei dem Verbrauch für Schul- und Unterrichtszwecke dieser Lage Rechnung getragen werden müsse. Die Schulen sind ange wiesen, die Gestaltung des Unterrichts, für den Spinnstoffe und Nähmittel gebraucht werden, den Kriegsverhältnissen anzupassen und von Anträgen auf zusätzliche Belieferung von Spinnstoffen und Nähmitteln nach Möglichkeit abzusehen. Nur dort, wo trotz der Fühlungnahme mit anderen Kontin gentsträgern, der Benutzung in der freien Wirt schaft erhältlicher Hilfsmittel und der Verwendung der Kleiderkarte ein befriedigender Unterricht nicht erteilt werden kann, ist den Schulen gestattet, bei den zuständigen Wirtschaftsämtern die zusätzliche Belieferung von Stoffen und Nähmitteln zu bean tragen. In der Erwartung, daß die Schulen selbst das erforderliche Verständnis für die Wirtschafts lage aufbringen würden, wurde bisher von der Festlegung bestimmter Kontingente abgesehen. Die Wirtschaftsämter sind ermächtigt, den Anträgen der Schulen stattzugeben. Mir wird mitgeteilt, daß einzelne Schulen unter Verkennung der Sachlage außergewöhnliche Mengen von Spinnstoffen und Nähmitteln für Zwecke des Unterrichts beantragt haben. In einer ganzen Anzahl von Fällen sollten für jede Schüle rin 3 bis 4 Meter und mehr an Stoffen bezogen werden. Dieses Vorgehen ist zu mißbilligen. Die Vezirkswirtschaftsämter sind nunmehr angewiesen, Anträge, die über ein gewisses Durchschnittsmaß hinausgehen, der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen, ob die beantragten Mengen auch unter den gebotenen Einschränkun gen nach Lage der Verhältnisse für die Durchfüh rung des Unterrichts erforderlich sind oder welche Abstriche gemacht werden können. Ich ersuche, die Schulen darauf aufmerksam zu machen, daß die im Erlaß vom 7. 3. 1940 vorge sehene Regelung nicht aufrechterhalten werden kann, wenn die Schulen bei der Stellung von An trägen an die Wirtschaftsämter nicht stärkere Zu rückhaltung üben. Der in Abschnitt II Ziffer 5 festgelegte Be richtstermin wird auf den 1. 8. d. I. vor verlegt. Ich bitte, mir spätestens bis zu diesem Termin zu berichten,