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Verwertung jüdischen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. — Ioä 21 vom 29. 6.1949 —. Nachstehend gebe ich zwei Erlasse des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft, und zwar vom 2. 3.1940 — VIII 6 2—14 408 — und vom 14.5.1940 — VIII 6 2—14 864/40 — zur Kenntnis: 1. Erlaß vom 2.3.1940: „Für die Anwendung der Vorschriften der Zweiten Durchführungsverordnung vom 18.1.1940 (Reichsgesetzbl. I S. 188) zur Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens ordne ich im Ein vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister be züglich des jüdischen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes folgendes an: I. Einziehung der Ausgleichs zahlungen. 1. Durch 8 1 der Zweiten Durchführungsverord nung zur Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens wird die Einziehung (Er hebung und Beitreibung) von Geldleistungen, die als Auflagen gemäß 8 15 Abs. 1 der Verord nung über den Einsatz des jüdischen Vermögens zugunsten des Reichs festgesetzt werden, zur Ent lastung der Genehmigungsbehörden und der Reichshauptkasse und zur Erleichterung der Zah lungskontrolle und Beitreibung allgemein den Finanzämtern übertragen. Die Festsetzung der Ausgleichszahlungen erfolgt unverändert gemäß Abschnitt IV des Ersten Durchführungserlasses vom 6. 2. 1939 (LwRMBl. S. 211) seitens der Oberen Sied lungsbehörden in dem Eenehmigungsbeschcid. Darin ist künftig neben den anderen Merkmalen (Betrag, Zahlungsfrist usw.) noch anzugeben, an welches Finanzamt die Zahlung zu leisten ist. Nach Z 1 Abs. 1 Satz 2 ist dies allgemein das für den Wohnsitz des Zahlungspflichtigen zuständige Finanzamt. Diesem ist eine beglau bigte Abschrift des Genehmigungsbescheides zu zuleiten. Über Erlaß- und Stundungsanträge ent scheidet das Finanzamt, und zwar über Erlaß anträge im Einvernehmen mit der Oberen Siedlungsbehörde. Die Einziehung (Erhebung und Beitreibung) soll auch in den Fällen durch die Finanzämter erfolgen, in denen bereits vor Inkrafttreten der Zweiten Durchführungsver ordnung die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe vorgenommen, aber Zahlung noch nicht ge leistet ist. Ist erst ein Teil gezahlt, so ist die Einziehung des Restbetrages ebenfalls dem Finanzamt zu überlassen. In diesen Fällen haben die Oberen Siedlungsbehörden unver züglich die zuständigen Finanzämter von den noch ausstehenden Ausgleichszahlungen unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift des Ge nehmigungsbescheids und Mitteilung etwaiger Stundungs- und Teilzahlungsbewilligungen zu unterrichten. Gleichzeitig ist dem Zahlungs pflichtigen entsprechende Mitteilung zu machen. Zu diesem Zwecke haben die Oberen Siedlungs behörden sämtliche Fälle, in denen sie bisher Ausgleichszahlungen verfügt haben, daraufhin nachzuprüfen, ob die Zahlungen ordnungs mäßig geleistet worden sind, und dafür zu sor gen, daß die bisher geleisteten Zahlungen in jedem Falle durch entsprechende Belege in den Entjudungsakten nachzuweisen sind. Die Finanzämter sind von dem Reichs minister der Finanzen bereits durch seinen RdErl. vom 31.1.1940 — O. 1462 K — 259 V/O. 1722 — 257 VI — mit näherer Anweisung vor sehen worden. 2. Die Durchführung sonstiger Auflagen, die nicht in Geldleistungen bestehen, kann seitens der Oberen Siedlungsbehörde nach den bestehenden landesrechtlichen Vorschriften im Verwaltungs zwangsverfahren herbeigeführt werden. II. Bindung des jüdischen Veräuße rers an den Vertrag auch bei Ge nehmigung unter Auflagen. In 8 2 der Zweiten Durchführungsverordnung wird bestimmt, daß der jüdische Veräußerer bei einer Genehmigung unter Auflagen, insbesondere bei Herabsetzung eines überhöhten Kaufpreises, nicht berechtigt ist, deswegen vom Vertrage zurück zutreten, sondern an den Vertrag gebunden bleibt. Eine solche gesetzliche Bindung war notwendig, um zu vermeiden, daß die Oberen Siedlungsbehörden mit unnötigen weiteren Genehmigungsverfahren belastet werden, oder die Zwangsentjudung durch führen müssen, um im Enderfolg dasselbe Ergebnis zu erzielen, das bereits in dem auf den ersten An trag hin erteilten Eenehmigungsbescheid vorliegt. III. Zuständigkeit der Oberen Sied lungsbehörde. Die Neuregelung der Zuständigkeiten im 8 3 der Zweiten Durchführungsverordnung erstreckt sich nicht auf landwirtschaftliches Vermögen. Hier blei ben nach 8 4 Abs. 1 die bisherigen Zuständigkeiten der Oberen Siedlungsbehörde sowie des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft (8 17 Abs. 3 und 8 20 Abs. 1 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens) unverändert. IV. Grundsätze für die Genehmi gungsverfahren. Für die Entscheidungen in dem Genehmigungs verfahren ist grundsätzlich zu beachten, daß ein all gemeines politisches und volkswirtschaftliches Inter esse daran besteht, die weitere Entjudung des land wirtschaftlich genutzten Grundbesitzes auf der Grundlage freiwilliger Veräußerungsverträge zu fördern. Die Genehmigung für einen eingereichten Kaufvertrag wird daher in der Regel nur dann zu versagen sein, wenn begründete Tatsachen vor liegen, aus denen sich ergibt, daß der Käufer nicht würdig ist, das Grundstück zu erwerben oder wenn ein erhebliches öffentliches Interesse (8 5 Abs. 1 der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26. 1. 1937 — Reichsgesetzbl. I S. 35—) der Erteilung der Ge nehmigung entgegensteht. Ausnahmsweise kann die Genehmigung für einen eingereichten Kaufvertrag