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50 000 Stück macht die Landwerbung unter Beibehal tung der bisherigen Aufmachung das Angebot, die Broschüre für 8 bis 12 Rpf. pro Stück je nach Größe der Auflage zu liefern. Termin Bis zum 1. 8. d. I. ist mir Mitteilung zu machen, wieviel Exemplare bei Neuauflage der genannten Broschüre von den LBsch. angefordert werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 474. Beitrag und Kranken- bzw. Hausgeld bei Weiter- gewährung von Arbeitsentgelt (189 NVO.). — I 8 620/23 vom 4. 7.1940 —. Nach 189 RVO. ruht der Anspruch auf Kranken- und Hausgeld, wenn und soweit der Versicherte wäh rend der Krankheit Arbeitsentgelt erhält. Für solche Versicherte hat die Satzung die Beiträge entsprechend zu kürzen. Die unterschiedliche Abstufung der Beiträge hat zu nicht vertretbaren Verschiedenheiten geführt. Der Reichsarbeitsminister hat daher in einem Erlaß vom 8. 6.1940 — Ila 5276/40 — verfügt, daß die Beiträge nach folgenden Sätzen einheitlich gekürzt werden sollen: 1. bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für 14 bis 35 Tage um 10 vH, 2. bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für 36 bis 91 Tage um 20 vH, 3. bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes über 91 Tage um 30 vH. Die Satzungen der Krankenkassen sollen hierauf überprüft und, wenn keine besonderen Bedenken be stehen, in angemessener Zeit in dem erforderlichen Umfange geändert werden. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat, soweit durch die Einführung der einheitlichen Bei tragsabstufung eine Beitragserhöhung eintritt, die nach § 3 der Verordnung über das Verbot von Preis erhöhungen vom 26. 11. 1936 erforderliche Geneh migung allgemein erteilt. Die Versicherungsträger wurden von diesem Er laß bereits in Kenntnis gesetzt. Über die Landesgeschäftsstellen der Krankenver sicherungen ist auf die Krankenkassen einzuwirken, daß der Erlaß recht bald Zur Durchführung gelangt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 475. Urlaubsabgeltungen ohne Freizeitgewährung sind kein Entgelt im Sinne der Reichsver sicherungsordnung. — I 8 606/2 vom 4.7.1940 —. Infolge des Kriegszustandes wird die Gewäh rung von Freizeit nicht immer in dem tariflich vor gesehenen Maße möglich sein. Nach der Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 27. 5. 1940 — III b 11234/40 — kann in diesen Fällen eine Abgeltung des Urlaubs ganz oder teilweise erfolgen, ohne daß es hierzu einer Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit bedarf — vgl. Anordnung vom 13.6.1940 — I8 438/2 — (DN. S.424). Der Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vom 28.5.1940 — Ila 6199/40 — klargestellt, daß Bar entschädigungen an Eefolgschaftsmitglieder für deren Verzicht auf den llrlaubsanspruch nach der Recht sprechung des NVA. nicht als Entgelt zu betrachten sind. Hierfür sind daher Sozialversicherungsbeiträge nicht zu entrichten (vgl. E. u. M. des NVA. Band 22 S. 412, amtliche Mitteilung des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst Nr. 12/40 S. 174). An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 475. Entlassung der im Januar 1940 eingestellten Arbeitsmaiden. — I 8 342/100 vom 4.7.1940 —. Der Reichsarbeitsminister hat angeordnet, daß die im Januar 1940 eingewiesenen Arbeitsmaiden nicht nach einem halben Jahr, im Juli, sondern erst im Herbst 1940 entlassen werden. Diese Maßnahme ermöglicht den Einsatz eingearbeiteter Arbeitsmaiden in der Haupterntezeit und verhindert eine Unter brechung des Einsatzes in den arbeitsreichsten Monaten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 476. Versorgung der für die Erntehilfe eingesetzten Mitglieder der HI. und des BDM. mit Arbeitsschuhwerk. — I 8 871/1/3 vom 4.7.1940 —. Meinem Antrag an den Reichswirtschafts minister, für die Angehörigen der HI. und des BDM., die für die Erntehilfe eingesetzt werden, Holz sandalen mit geteilter Sohle in größerer Zahl zur Verfügung zu stellen, konnte nicht stattgegeben wer den, da Bestände an solchen Sandalen nicht vorhan den sind. Die Reichsstelle für Lederwirtschaft ist an gewiesen, zu prüfen, ob derartige Holzsandalen noch rechtzeitig hergestellt werden können oder ob für die Landhelfer sonstiges Schuhwerk bereitgestellt werden kann. In Anbetracht der Versorgungslage auf dem Schutzgebiet sind jedoch die Aussichten dafür un günstig. Die Reichsstelle für Lederwirtschaft hat deshalb zunächst mit der RIF- — Abteilung Vierjahresplan — und dem Reichsinstitut für nationalsozialistische Jugendarbeit vereinbart, daß die Erntehelfer bei ihrer Arbeit das Straßenschuhwerk benutzen, das sie bereits besitzen. Soweit dieses Schuhwerk durch die Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft verbraucht wird, wird die Reichsstelle für Lederwirtschaft den betref fenden Helfern durch Zuteilung von sog. Ermächti gungsscheinen die Möglichkeit geben, sich einen Be zugschein für Straßenschuhwerk zu beschaffen. Ich bitte gegebenenfalls um Bericht über die Einem Bericht über die Auswirkung dieser Maß nahme sehe ich gegebenenfalls entgegen. Den Reichs arbeitsminister habe ist gebeten, bei Schwierigkeiten, die sich im Einsatz der Jugend zur Erntehilfe aus dem Mangel an Schuhwerk ergeben, entsprechende Aufklärung durch die Arbeitsämter erteilen zu lassen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 476.