Volltext Seite (XML)
tigen Satz der Quartiergeldentschädigung (zur Zeit 0,20 RM im Sommer, 0,40 RM im Winter, vgl. DKW./Kriegsgef. (II) vom 5. 3. 1940 Nr. 578/40), der Abzug für Verpflegung dem in Ziff. 28 E. Wm. Verpfl. Vorschrift festgesetzten Geldbetrag (zur Zeit 1,20RM). Es hat sich jedoch herausgestellt, daß diese Sätze zu hoch festgesetzt worden sind. a) Verpflegung: Erhebungen haben ergeben, daß die von den Unternehmern für die Normalverpflegung der Kriegsgefangenen aufzuwendenden Geldmittel den Betrag von 0,80 RM je Kriegsgefangenen und Tag nicht übersteigen. Mit sofortiger Wirkung wird daher der Geldsatz des Verpflegungsabzuges und damit der an den Unternehmer für gewährte Verpflegung abzufllhrende Betrag in Abänderung der Ziff. 11 b a. a. O. auf 0,80 RM je Tag und Kriegsgefangenen heruntergesetzt. Erhält der Kriegsgefangene zur Normalverpflegung Lang- bzw. Nachtarbeiterzulage, Schwerarbeiterzulage oder Schwerstarbeiterzulage, so beträgt der Abzug bzw. die Entschädigung des Unternehmers 0,90 bzw. 1,— RM bzw. 1,20 RM. Ist an Tagen, an denen der Kriegsgefangene nicht arbeitet, ein Verpflegungsabzug nicht zu machen (vgl. genann ten OKW.-Erlaß vom 5. 3. 1940 Nr. 578/40) und kommt eine Bezahlung der dem Kriegsgefangenen gewährten Verpflegung an den Unternehmer aus Reichsmitteln in Betracht, so sind dem Unter nehmer nur 0,80 RM zu zahlen, da die Gewährung von Zulagen an Tagen, an denen der Kriegs gefangene nicht arbeitet, nicht für erforderlich ge halten wird. b) Unterkunft: Die Art und die Güte der Unterbringung der Kriegsgefangenen auf den Arbeitskommandos läßt eine Weitergewährung der hierfür zu zahlenden und den Kriegsgefangenen von ihrem Lohn in Abzug zu bringenden, bisher zuständigen Geld sätze nicht zu. Insbesondere der in den Wintermonaten bis lang zu gewährende Betrag von 0,40 RM hat sich als zu hoch erwiesen. Mit sofortiger Wirkung wird in Abänderung der Zisf. 11 b a. a. O. der tägliche Unterkunftsatz auf 0,20 RM einheit lich für sämtliche Monate des Jahres festgesetzt. Mit einer Wiedererhöhung der nunmehr neu festgesetzten Sätze ist nicht zu rechnen. Unternehmer, die etwa gegen die Herabsetzung der bisherigen Sätze Einspruch erheben sollten, sind aus die außerordent lich billige Arbeitskraft der Kriegsgefangenen hinzu weisen. Ferner ist ihnen mitzuteilen, daß auf Gruno 8 9 der Reichstarifordnung für landwirtschaftliche Ar beitskräfte, die nicht im Besitz der deutschen Staats angehörigkeit sind (RAVl. vom 15. 1. 1940 Teil IV S. 38) die polnischen Zivilarbeiter ihren Arbeit gebern als Entschädigung für gewährte Unterkunft und Verpflegung an Tagen, an denen sie nicht arbeiten, aber dennoch entlohnt werden, einen Betrag von 0,90 RM zu zahlen haben, und daher der Normalsatz von 1,— RM (0,80 RM und 0,20 RM) für Verpflegung und Unterbringung der Kriegsgefangenen als durchaus angemessene Ent schädigung anzusehen ist. An die Landes- und Kreisbaucrnschaften. — DN. 1940 S. 464. Serufsausbil-ung unö Revierförsterprüfung. — IIK 177/10 vom 21.6.1940 —. Bei den zur Revierförsterprüfung 1940 (ordentl. Prüfung) eingegangenen Meldungen habe ich ver schiedene Mängel festgestellt; ich bringe daher für die künftigen Prüfungen folgendes in Erinnerung: 1. Es meldeten sich wiederum eine Anzahl Hilss förster, die bisher an keinem oder Nur 1—2 Hilfs försterlehrgängen teilgenommen hatten, obwohl die Teilnahme an jährlich 1 Hilfsförsterlehrgang seit 1937 Pflicht und Vorbedingung für die Zu lassung zur Revierförsterprüfung ist. Die LBsch. werden für die künftigen Jahr gänge darauf hingewiesen, daß sie auf Grund der bei ihnen geführten Hilfsförsterlisten die in ihrem Bezirk tätigen Privathilsssörster und Hilfsförster des RNSt. noch mehr als bisher zu erfassen und zu den Hilssförsterlehrgängen einzuberufen haben. Für 1940 bleibt die Abhaltung eines Lehr ganges den LBsch. anheimgestellt. 2. Die Hilfsförster des RNSt. haben ihre Gesuche um Zulassung zur Revierförsterprüfung stets über ihre zuständige Abt. II? einzureichen, damit diese Wirtschastsberatung. über die Meldung unterrichtet ist und der RA. II? eine entsprechende Beurteilung über den Hilssförster mit vorlegt. 3. Unter Hinweis auf mein Rundschreiben betr. Zulassung von Forstwarten zur Revierförsterlauf bahn vom 8. 3. 1938 — IIL 2/124 — ist ebenfalls zu beachten, daß Gesuche von Forstwarten um Zulassung zur Revierförsterprüfung zunächst an die zuständige Abt. IIU zu richten sind, die sie nur dann befürwortend an mich weitergibt, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Bei der Prüfung derartiger Anträge ist ein strenger Maß stab anzulegen. Dem Gesuch ist eine Stellung nahme der Abt. II? beizusügen. 4. In der „Zusammenstellung der Personalien und Prüfungsergebnisse" ist, wie ich bereits in den „Erläuterungen" zu Punkt 5 ani 16. 5. 1940 aus führte, anzugeben, welche Forstschule der An wärter besucht hat und ob er als Hilfsförster im Privat-, Kommunal- oder RNSt.-Forstdienst tätig ist. An die Landesbauernschaften, außer Alpenland, Donau land, Südmark. — DN. 1940 S. 465.