Finanz- und Vermögensverwaltung. Außerkurssetzung von Nickelmünzen. — IV8 II 83 vom 27. 6. 1940 —. Nach dem Reichsgesetzblatt Nr. 109 vom 21. 6. 1940 sind folgende Nickelmünzen außer Kurs gesetzt: I. Mit Wirkung vom 25. 6. 1940 ab gelten die im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig als Zah lungsmittel zugelassenen Nickelmünzen im Nenn betrag von 1 Gulden und Gulden der ehemaligen Freien Stadt Danzig nicht mehr als Zahlungsmittel und sind einzuziehen. II. Mit Wirkung vom 1. August 1940 ab gelten die neben den Aluminiummünzen noch in Umlauf be findlichen Reinnickelmllnzen im Nennbetrag von 50 Reichspfennig nicht mehr als gesetzliches Zah lungsmittel und sind einzuziehen. Die außer Kurs gesetzten Nickelmünzen sind von Termin den Kassen und Zahlstellen des RNSt. vom 25. 6. 1940 oder 1. 8. 1940 ab nicht mehr als Einzahlung Termin anzunehmen. Sollten in der Einziehungsfrist zu I bis 25. 7. 1940, zu u bis 31. 8. 1940 die aufgerufe nen Stücke noch in die Kassen oder Zahlstellen des RNSt. gelangen, so können sie z u I bei allen öffent lichen Kassen und den Kassen der Reichsbankanstal ten, zu II bei den Reichs- und Landeskassen um gewechselt werden. III. Berichtigungen. In der neuen Kassenordnung — Anhang 6 S. 106 unter IV — sind folgende handschriftliche Be richtigungen vorzunehmen: Bei 50 Rpf.: aus Aluminium, bei 10, 5 und 1 Rpf.: aus Zink, bei 2 Rpf bleibt die Angabe „aus Kupfer mit Zinn und Zinklegierung" erhalten. Dazu dienen als Hinweise die Dienstnachrichten des RNSt. 1939 S. 959 und 1940 S. 251. An die Kassen und Zahlstellen. . — DN. 1940 S. 463. ' Setriebsgemeinschaft. Polnischer Sprachführer. — I 6 436/43 vom 27.6.1940 —. Im Nachganq zu meiner Anordnung vom 18. 4. 1940 — I 8 436/43 — (DN. S. 277) teile ich mit, daß infolge außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die in der Papierbeschaffung und in dem Mangel an Arbeitskräften in der beauftragten Druckerei liegen, erst jetzt meine Bemühungen um den billigen Sprach führer zum Abschluß gebracht sind. Bei möglichster Beschleunigung kommt der Sprachführer in Kürze in der Reihenfolge der ein gegangenen Bestellungen zur Auslieferung. Die zu den Lieferungen übersandten Rechnungen sind unmittelbar bei der angegebenen Firma zu be gleichen. Der vereinbarte Preis beträgt je Stück 0,27 RM. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 463. Überweisung von Lohnersparnisien nach dem Generalgouvernement. — I 6 463/73 vom 27.6.1940 —. Zu der Anordnung vom 10. 6. 1940 — I 8 463/73 — (DN. 417) gebe ich ergänzend den Runderlaß des Reichswirtschaftsministers Nr. 43/40 D.St. R.St) bekannt. vom 17. 6. 1940 „Der in den Abschnitten I und II des Rund ¬ erlasses 35/40 D.St. R.Ll. genannte Zeitpunkt vom 3. bzw. 30.6.1940, bis zu dem die Einzahlung von Lohnersparnissen polnischer Arbeiter aus dem Jahre 1939 und den Monaten Januar und Februar 1940 bei den Postdienststellen erfolgt sein muß, wird auf den 31.8.1940 neu festgesetzt." T"""" An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 463.' Einsatzbedingungen der Kriegsgefangenen in der Land- und Forstwirtschaft und bei Meliorations arbeiten; Neufestsetzung der Eeldsätze für Ver pflegung und Unterkunft. — I 8 437/19 vom 27. 6.1949 —. Zu den Anordnungen vom 5. 10. 1939 — I8 1120/39 — (DN. S. 714), 7. 12. 1939 — 1 8 437/10 — (DN. S. 903), 7. 12. 1939 — 1 8 1350/39 — (DN. S. 904), 2. 4. 1940 — I 8 437/10 — (DN. S. 203) und vom 13. 6. 1940 — I 8 437/10 — (DN. S. 420) gebe ich ergänzend folgenden Erlaß des 2 k24: 24 Kriegsgef. (II) OKW. -°m l». S. -SM ' bekannt: „Arbeitenden Kriegsgefangenen sind durch das Stalag, sofern nicht — wie in der Landwirtschaft — ein Pauschallohnsatz gezahlt wird, gemäß Ziff. 11 b lll Abschnitt der H.Dv. 38/11 von ihrem Lohn u. a. Abzüge für Verpflegung und Unter kunft zu machen. Der aus diesen Abzügen sich er gebende Betrag ist vom Stalag an den Unter nehmer abzuführen. Nach Ziff. 11b a. a. O. ent spricht der Abzug für Unterkunft dem jeweils gül-