461 DN. 1940 Nr. 26 462 waltung und RNSt. auf dem Gebiete der Betreuung des Privatwaldes in der Ostmark sinngemäße An wendung. Der Reichsforstmeister, i. V. des Staatssekr, gez. Parchmann. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichsbauernführer. gez. R. Walther Darre. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 459. Überprüfung von Lohndreschbetrieben. - IV^ I 111/1 vom 22. 6. 1940 —. 2m Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wird die Anordnung betr. Überprüfung von Lohndreschbetrieben vom 12. 1. 1939 (RNVbl. S. 49) hiermit aufgehoben. Die dem RNSt. durch die Verordnung über die Über prüfung von Lohndreschbetrieben vom 26. 5. 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 604) übertragenen Aufgaben und Befugnisse werden in der Abt. „Technik in der Land wirtschaft" (II O) wahrgenommen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 462. Personalverwaltung. Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen. — IV^ ll 330 vom 25. 8. 1940 —. Nachstehend gebe ich den Erlaß des Generalbe vollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. 5. — O6V Nr. 512 III/40 — IS« zur Kenntnisnahme und genauesten Beachtung bekannt. Bei der Ein reichung von Anträgen auf Anstellung oder Beförde rung von Dienstangehörigen, die nicht zur Wehr macht einberufen sind, ist in jedem Falle die Fest stellung nach Abs. 6 zu treffen. Abweichungen sind ausführlich zu begründen. „2m Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Vierjahresplan und dem Oberkommando der Wehrmacht wird unter Änderung meines Er lasses vom 20. 9. 1939 — 66V 385/39 — 2300 — folgendes angeordnet: (1) Von einer gesetzlichen Sperre von Be amtenbeförderungen während des Krieges wird abgesehen. Jedoch ist es selbstverständliche Pflicht des Behördenleiters und eines jeden mit der Be arbeitung von Personalangelegenheiten befaßten Beamten, dafür zu sorgen, daß die im aktiven Wehrdienst stehenden Beamten und Beamten- anwärter nicht dadurch Schaden erleiden, daß sie zum Ehrendienst in der Wehrmacht einberufen worden sind. (2) Bei allen Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen ist daher auf das sorgfältigste dar auf zu achten, daß die zum aktiven Wehrdienst Ein berufenen nicht übergangen werden. (3) Bei gleicher Eignung ist den zum aktiven Wehrdienst Einberufenen der Vorzug zu geben. (4) Den zum aktiven Wehrdienst Einberufenen gleichgestellt sind die Teilnehmer am Weltkrieg (1. 8. 1914 bis 31. 12. 1918) sowie Beamte, die — ohne zum Wehrdienst einberufen zu sein — während des jetzigen Krieges eine ihnen im Rah men der Kriegsführung nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit in einem Gebiet ausüben, in dem diese Tätigkeit ihrer Art nach mit einer besonderen Gefahr für Leib und Leben ver bunden ist. (5) Allgemein zulässig ist: a) die planmäßige Ernennung von Beamten, die das Amt zur Zeit des Inkrafttretens dieses Erlasses kommissarisch oder vertre tungsweise wahrgenommen haben, b) eine zum Aufbau der Verwaltung in den angegliederten Gebieten erforderliche Er nennung und die Übernahme von Personen aus diesen Gebieten in das Beamtenver hältnis. (6) Bei jeder Einstellung, Anstellung und Be förderung ist ausdrücklich festzustellen und akten kundig zu machen, daß die Vorschriften dieses Er lasses beachtet sind. Will eine Nachgeordnete Be hörde davon abweichen, so hat sie vorher mit aus führlicher Begründung an ihre oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle zu berichten und deren Zustimmung einzu holen. In den an den Führer zu bringenden Er- nennungs- und Beförderungsvorschlägen ist festzu stellen, ob der Beamte zum aktiven Wehrdienst einberufen ist oder einem zum aktiven Wehrdienst einberufenen Beamten gleichsteht (Abs. 4). Ver neinendenfalls ist festzustellen, daß eine Benach teiligung von solchen Beamten nicht eintritt. (7) Dieser Erlaß gilt nicht für die aktiven Wehrmachtbeamten. (8) Die Verordnung zur Sicherung der Über führung der Militäranwärter, Anwärter des Reichsarbeitsdienstes und Versorgungsanwärter alten Rechts in das Veamtenverhältnis vom 30. 12. 1939 (Reichsgesetzbl. 1940, I S. 39) bleibt unberührt." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 461.