Der Reichsforstmeister hat hierzu folgendes be sonders angeordnet: !. Der Einschlag hat z u s ä tz l i ch zu erfolgen, d. h. die für das Forstwirtschaftsjahr 1940 erteilte Umlage an Nutzholz einschl. des normalerweise anfallenden Brennholzes darf durch diesen Son derhieb keinesfalls berührt werden. 2. Bei Mangel an Arbeitskräften kann abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung bei diesem Einschlag von der Aushärtung von Faser- und Schichtnutzderbholz, notfalls auch Stamm- und Grubenholz, abgesehen werden. Anfallendes Nutzholz kann auf die Umlage für 1940 oder 1941 angerechnet werden, je nachdem ob es bis zum 30. 9. 1940 oder später verkauft wird. 3. Der Einschlag soll möglichst bis zum 30. 9. 1940 und mutz auf jeden Fall bis zum 31. 10. 1940 beendet sein. 4. Die Umlage umfatzt Derb- und Reiserbrennholz. Gegebenenfalls kann auch Stockholz unter Anrechnung auf die Umlage abgegeben werden. ö. Der Einschlag kann erfolgen durch a) eigene Arbeitskräfte, b) die Verbraucher des Holzes (auch Gemeinden, Gliederungen der Partei usw.) im Wege der Selb st Werbung, c) ortsfremde Arbeitskräfte, sofern die Voraus setzungen zu a und b nicht gegeben sind. Die Zahl der benötigten Arbeitskräfte ist der Prüfungsstelle umgehend mitzuteilen. Bei Anforderung von Kriegsgefangenen mutz ge eignete Unterbringungsmöglichkeit vorhanden sein. 6. Bei Mangel an Arbeitskräften ist die Abgabe von unaufgearbeitetem Holz nach Schätzung zu gelassen. 7. Der Verkauf des Brennholzes aus diesem Son derhieb darf nur gegen amtliche Bescheinigungen des Landrats oder der von diesem beauftragten Stellen (Ernährungsamt, Amtsvorsteher, Bür germeister) erfolgen. Es bleibt vorbehalten, nachträglich bestimmte Mengen festzusetzen, die nur gegen Einkaufsscheine für Brennholz an Händler zur Versorgung von Großstädten ab gegeben werden dürfen. 8. Da die Waldbesitzer in der Kohlenversorgung auf unbedingt erforderliche Mindestmengen be schränkt werden sollen und keinen Anspruch auf Bedarfsdeckung aus diesem Sondereinschlag haben, ist etwa erforderlicher Mehrbedarf an Brennholz über die Umlage hinaus einzu schlagen. 9. Hinsichtlich der Auswahl des einzuschlagenden Holzes, werden Sie erforderlichenfalls von der Prüfungsstelle beraten. 10. Gegen die Höhe des festgesetzten Brennholzein schlags sind als Rechtsmittel innerhalb einer Ausschluhfrist von je 14 Tagen gegeben: der Einspruch. Er ist bei der Prüfungsstelle einzu reichen; über ihn entscheidet das Forst- und Holz wirtschaftsamt. Gegen die Entscheidung über den Einspruch: die Beschwerde; sie ist bei der Stelle einzureichen, die über den Einspruch entschieden hat. Über die Beschwerde entscheidet die Reichsstelle für Holz endgültig. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug des festgesetzten Holzeinschlags nur in dem Umfang, in dem die festsetzende Stelle auf Antrag dem Aussetzen des Einschlages zu gestimmt hat. Der Forstmeister: (Siegel) An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Donau land, Südmark. — DN. 1949 S. 447. Hinweise auf nicht abgeüruckte Verfügungen. Hinweise auf Anordnungen des Verwaltungsamtes des Reichsbauernführers: 1. Aufhebung von OK-Stellungen. flVK II 88 39/40 vom 14. 6. 1940) 2. Benutzung von reichsnährstands- und beamteneigenen Kraftfahrzeugen. (IV8 I 3063/0 vom 18. 6. 1910) 3. Reichszuschuß zur Deckung der Fehlbeträge der Haus halte 1938 und 1939. (IV8 I 6841 vom 19. 6. 1940) 4. Beihilfe für den Einsatz und die Betreuung der Pflichtjahrmädchen auf dem Lande. (120/20 vom 19. 6. 1940) 5. Ein- oder Umschulung versehrter Soldaten aus land^ wirtschaftlichen Berufen als Schlepperführer und Maschinenwart. (I 6 343/70 vom 15. 6. 1940) 6. Italienische landwirtschaftliche Arbeitskräfte. (I 8 463/10 vom 17. 6. 1940) 7. Eindeutschung rassisch wertvoller Familien aus frem den Staaten. (18 316/1 vom 19. 6. 1940) 8. Förderung der RBWK.-Sieger/innen"). (I v 158 vom 19. 6. 1940) 9. Feststellung der Ansiedlungs- und Aussiedlungsmög lichkeiten; Bestimmung der Wanderungsrichtungen. (I 8 130/8 vom 15. 6. 1940) 10. Tagung der LHAL. II und StL. II am 28. Juni. (I110/33 vom 12. 6. 1940 und vom 18. 6. 1940) 11. Schlüssel für Mühlennachprodukte und Ölkuchen. (II 8 100/4 vom 19. 6. 1940) 12. Saatgutbestellung für Landessortenversuche 1940. (II E 422 vom 17. 6. 1940) 13. Zusätzliche Bodenuntersuchungen auf Kalkzustand und Phosphorsäuregehalt — Sonderaktion 1940. (II L1011 vom 13. 6. 1940) 14. Pferdeausgleich. (II O 230 vom 13. 6. 1940) ") Außer Sudetenland und Wartheland.