2. Vor der Aufteilung der Umlage hat durch das Forst- und Holzwirtschaftsamt und das Bezirks wirtschaftsamt (Kohlenstelle) eine ungefähre ge bietsweise Aufteilung der Gesamtmenge nach Maßgabe der Aufbringungsmöglichkeit einerseits und der Kohlenversorgung andererseits zu er folgen. Aus transportlichen Gründen wird in der Regel der Schwerpunkt des Einschlages in den waldreichen Gebieten liegen. Es muß jedoch ver mieden werden, daß hierdurch eine Uberversor- gung der waldnahen Ortschaften eintritt. Die Unterverteilung der Umlagen hat nach Maßgabe der gebietsweisen Aufteilung durch das Forst- und Holzwirtschaftsamt unter Hinzuziehung der Landesforstverwaltungen, Regierungsforst ämter, Forstabteilungen der Landes bauernschaften,erforderlichenfalls auch der Leiter der Prüfungs stellen desRei chsnähr st andes,kreisweise — der Kohlenversorgung entsprechend — auf die Prüfungsbezirke des Staates und des Reichsnährstandes zu erfolgen. Gleichzeitig sind von den Forst- und Holz wirtschaftsämtern, in deren Bezirk die Bereit stellung besonderer Holzmengen zur Deckung des dringendsten Bedarfs an Anmacheholz unumgäng lich ist, nach Vorschlag der Abteilungen Absatz lenkung in den als Einzugsgebiete bekannten Kreisen nach Möglichkeit schon revierweise die Holzmengen zu bestimmen, die über den Handel unter Berücksichtigung getätigter Einkäufe den Großstädten (ausgenommen Berlin und Ham burg) zugeführt werden müssen. Baldmöglichst, spätestens zum 25. d. M., sind mir diese Mengen unter Begründung der Dringlichkeit zu melden. Ich behalte mir ihre Nachprüfung und gegebenen falls Kürzung vor. Für die beschleunigte, ordnungsmäßige Ab wicklung dieser Vrennholzkäufe ist Sorge zu tra gen; Mengen, die aus transportlichen oder an deren Gründen nicht bis zum 31. 12. 1940 den Großstädten zugeführt werden können, sind recht zeitig für die örtliche Versorgung freizugeben. Die für die örtliche Versorgung verbleibenden Mengen sind vom Forst- und Holzwirtschaftsami kreisweise dem Bezirkswirtschaftsamt (Kohlen stelle) mitzuteilen, das hiernach diese Mengen beim Kohleeinsatz in seinem Gebiet berücksichtigt. 3. Die weitere Verteilung der Umlage auf die ein zelnen Forstbetriebe hat unmittelbar anschließend zu erfolgen. Es ist dabei zu unterstellen, daß bei Mangel an eigenen Arbeitskräften der rechtzeitige Einschlag im Wege der Selbstwerbung oder durch Kriegsgefangene möglich sein wird. Die Umlage bescheide sind nach dem beigefügten Mustern „Umlagebescheid über zusätzlichen Vrennholzein- schlag im Forstwirtschaftsjahr 1940" in Raum Meter Brennholz (Derbholz und Reisig) zu er teilen. Anfallendes Stockholz ist auf die Umlage anzurechnen. Der erforderliche Bedarf an diesen Vordrucken ist selbst zu fertigen. 4. Die an der Umlage nicht beteiligten Waldbesitzer sind durch die Prüfungsstellen in geeigneter Form aus die Notwendigkeit weitmöglichster Deckung des Bedarfs an Brennholz im eigenen Walde hinzu weisen. 5. Zur Regelung der Brennstoffversorgung inner halb des Kreises haben die Prüfungsstellen den Landräten die Aufteilung der Umlage auf. die einzelnen Forstbetriebe sofort nach Erteilung der Umlagebescheide anzugeben. Hierbei sind die Mengen auszunehmen, die für die Versorgung der Großstädte bestimmt wurden. Die Verteilung des Brennholzes innerhalb der Kreise hat durch die Landräte in enger Zu sammenarbeit mit den forstlichen Dienststellen zu erfolgen, damit Abfuhrlage und Transportver hältnisse genügende Berücksichtigung finden. Ins besondere ist dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch die Versorgung waldferner Ortschaften dce schon an sich unzureichenden Transportmittel zu sätzlich stark in Anspruch genommen werden und die weitere laufende Abfuhr des Nutzholzes sicher gestellt bleibt. 6. Die Landräte werden seitens der Reichsstelle für Holz über das Forst- und Holzwirtschaftsamt noch nähere Richtlinien über Einsatz des Holzes, ge rechte Verteilung, holzsparende Maßnahmen usw. erhalten. 7. Der Nachweis des Einschlages des bei diesem Sonderhied angefallenen Brennholzes hat nach den Bestimmungen der 2. Näheren Anweisung zur Anordnung Nr. 4 vom 30. 11. 1939 zugleich mit der nach dem Stande vom 30. 9. bzw. 30. 11. 1940 fälligen Holzeinschlagsnachweisung zu er folgen." . Ort, den (Datum) 1940. ! Fernruf: als Ptüfungsstelle des Forst- und Holzwirtschaftsamtes in: Umlagebescheid über zusätzlichen Vrennholzeinschlag im Forstwirt schaftsjahr 1940. An den in Auf Grund des § 5 der Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Holz betr. Regelung der Aufbringung des Rohholzes im Forstwirtschaftsjahre 1940 vom 30. 10. 1939 setze ich in Ausführung des Erlasses des Reichsforstmeisters vom 11. 6. 1940 — III 8 b/4881/40 — betr. zusätzlicher Brennholzeinschlag im Forstwirt schaftsjahr 1940 — im Auftrage des Forst- und Holz wirtschaftsamts in für Ihren Forst ¬ betrieb für das Forstwirtschaftsjahr 1940 (vom 1. 10. 1939 bis 30. 9. 1940) einen zusätzlichen Einschlag von . . . . rm Brennholz (Derbholz und Reisig) fest.