sung zur Durchführung der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26.5.1936 (Reichs gesetzbl. I S. 470) in der Fassung der Verordnung vom 20.11.1939 (Reichsgesetzbl. I S. 230 RdErl. d. RMfEuL. vom 26. 3. 1940 — 116 1 —488 —, LwRMBl. S. 311)' angegebenen Zeitpunkt ein Gesamtüberblick über die in der Zeit vom 1.11 des vorhergehenden Jahres bis 31.10. des laufenden Jahres angekörten Vatertiere gegeben wird." An die Landesbauernschaften — Körämter —. — DN. 1940 S. 445. Zorft Zusätzlicher Vrennholzeinschlag im Forstwirtschaftsjahr 1940. — II 6 410 vom 20. 6.1940 —. Auf Grund des nachstehenden Runderlasses des Reichsforstmeisters vom 11.6.1940 — III/1I 8 b/4881 — und der Rundverfügung Nr. 23 der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung I — vom 11. 6. 1940 — 20/1 — 1975/40 — (RMBlFv. Nr. 23 vom 14.6. 1940) weise ich besonders auf Ziff. 4 des Ministerial erlasses hin, nach der der Schwerpunkt der Ver teilung dieser Brennholzumlage in den öffentlichen Forsten liegt und der Privatwald, wenn auch von dieser nicht ausgeschlossen, doch möglichst geschont werden soll. Die Forstabteilungen bzw. die Forst ämter der LBsch. als Prüfungsstellen haben bei der Umlageverteilung in dieser Hinsicht für eine Scho nung des Privatwaldes sich einzusetzen. Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 11. 6. 194V. „Um die Brennstoffversorgung der Bevölkerung für den bevorstehenden Winter sichern zu helfen, ist die Bereitstellung zusätzlicher Brennholzmengen durch einen sofort zu beginnenden Sondereinschlag er forderlich. Hierzu ergehen folgende Anweisungen: 1. Die Gesamtmenge des aufzubringenden Brenn holzes (Derb- und Reiferholz) wird auf 2,2 Mill. Raummeter festgesetzt: die Aufbringung erfolgt durch Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen). Die Ostmark wird in diese Brennholzumlage nicht einbezogen, da sich hier ein ausreichender zusätzlicher Brennholzeinschlag nicht durchführen läßt. Trotzdem muß aber auch in der Ostmark eine Steigerung der Brennholzaufbringung ver sucht werden. 2. Der Einschlag soll möglichst bis zum 30. 9. 1940 und mutz auf jeden Fall bis zum 31. 10. 1940 beendet sein. 3. Der Einschlag hat zusätzlich zu erfolgen, d. h. die für das Forstwirtschaftsjahr 1940 erteilte Um lage an Nutzholz einschl. des normalerweise an fallenden Brennholzes darf durch diesen Sonder hieb keinesfalls berührt werden. Beim Sonderhiebe anfallendes Nutzholz kann auf die Umlage 1940 oder 1941 angerechnet werden. 4. Die Verteilung der Eesamtumlage erfolgt durch die Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung I, auf die Forst- und Holzwirtschaftsämter. 5. Zum zusätzlichen Vrennholzeinschlag kann grundsätzlich der Waldbesitz aller Besitzarten von 50 lm aufwärts her angezogen werden. Wegen der im Privatwald vorhandenen Aufbrin gungsschwierigkeiten ist bei der Verteilung der Umlagen der Schwerpunkt auf die Staatsforsten, Körperschaftsforsten und Eemein- schaftswaldungen zu legen. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter sind jedoch ermächtigt, im Bedarfsfälle auch auf Forstbetriebe unter 50 im Grötze zurückzugreifen. Da kein Waldbesitzer Anspruch auf Bedarfs deckung aus diesem Sondereinschlag hat, mutz er das zur Sicherung seiner Brennstoffversorgung er forderliche Brennholz in seinem eigenen Wald — sofern er eine Umlage erhalten hat — darüber hinaus einschlagen. 6. Als Brennholz sind aufzuarbeiten und abzugeben die in der Reichshoma genannten Brennholz sorten. Gegebenenfalls kann auch Stockholz unter Anrechnung auf die Umlagen abge geben werden. Zugelassen ist auch die Abgabe unaufgearbeiteten Holzes nach Schätzung. Bei Mangel an Arbeitskräften kann ab weichend von den Bestimmungen der Verordnung zur Förderung der Nutzholzaewinnung vom 30. 7. 1937 von der Aushaltung von Faser und Schichtnutzderbholz, notfalls auch von Stamm- und Grubenholz abgesehen werden. Für das Gebiet des Altreichs werden die höheren Forstaufsichtsbehörden gemätz § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung der Nutzholz gewinnung vom 30. 7. 1937 Anweisung erhalten, für diese Sonderhiebe Ausnahmen von der Vor schrift des 8 1 der Verordnung generell zuzulassen. 7. Zur Feststellung etwaigen zusätzlichen Bedarfs an Arbeitskräften für den Vrennholzeinschlag hat die umgehende Verteilung der Brennbolzumlage bis auf den einzelnen Betrieb sofort zu erfolgen. Die Forstämter, auch die Reichs- n ä h r st a n d s f o r st ä m t e r, (Prüfungs - stellen), ermitteln dann sofort für ihren Zu ständigkeitsbereich als Prüfungsstellen diesen zu sätzlichen Bedarf. Hierbei ist zu unterstellen, daß der zusätzliche Brennholzeinschlag möglichst bis zum 30. 9.1940 beendet sein soll. In erster Linie muß selbstverständlich der Einschlag mit den zur Verfügung stehenden Ar beitskräften und solchen, die vom Arbeitsamt zu gewiesen werden können, bewältigt werden. Die