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Belehrung zu verwenden (Anl. 2). Zur Aufklä rung der Bevölkerung über die Schweinepest stehen Merkblätter zur Verfügung, die unter den im RdErl. vom 20. 2. 1934 (LwMVl. S. 108) genann ten Bedingungen von den Staatl. Forschungs anstalten Insel Riems bei Greifswald bezogen werden können." Anlage 1 Anweisung für das Entschädigungsverfahren. 1. Die Entschädigungen betragen 80 vH des durch Schätzung ermittelten Wertes. Jedoch sind Schweine aus mit ansteckender Schweinelähme verseuchten Beständen, die bei der Tötung weder klinische Erscheinungen noch eine erhöhte Körper temperatur, noch nach der Tötung Erscheinungen der ansteckenden Schweinelähme zeigen, in voller Höhe des geschätzten Wertes zu entschädigen. 2. Keine Entschädigung ist zu gewähren in den Fällen der 88 70 Zifs. 1 und 2, 71 und 72 des Viehseuchengel.') ferner für Tiere, die innerhalb 35 Tagen vor Feststellung der Seuchen in das Reichsgebiet eingesührt worden sind, wenn nicht der Nachweis eroracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung in das Reichsgebiet statt gefunden hat. 3. Die Schätzung hat durch den beamteten Tierarzt allein zu erfolgen. 4. Für die Schätzung gelten folgende Richt linien: u) Den Schätzungen ist, ausgenommen bei Fer keln und Läuferschweinen, der Schlachtwert der zu tötenden Schweine zugrunde zu legen, den der beamtete Tierarzt aus dem Schlacht gewicht und den von der Hauptvereinigung der Deutscyen Viehwirtschaft für den Ort festgesetzten Schlachtviehpreisen zu errech nen hat. b) Zu dem ermittelten Schlachtwert ist bei ein getragenen Zuchttieren ein Zuschlag von 30 vH, bei nicht eingetragenen Zuchttieren ein Zuschlag von 20 vH des Schlachtwertes zu gewähren. c) Bei Ferkeln und LLuferschweinen hat oce Schätzung nach den jeweiligen örtlichen Handelspreisen zu erfolgen. 5. Für jedes auf polizeiliche Anordnung getö tete Schwein ist eine Zerlegungsniederschrift den übrigen Unterlagen für die Entschädigung beizu fügen. Sind in einem Bestände mehr als 3 Tiere getötet worden, so kann der als Muster abgedruckte verkürzte Zerlegungsbericht') verwandt werden. 6. Die Verhandlungen, Gutachten und Schätzungen sind den höheren Verw.-Behörden un mittelbar zu übersenden. Die höheren Verw.-Ve- hörden haben die Entschädigungsunterlagen zu prüfen und die Höhe der Entschädigungen unter ') Vgl. RGBl. 1909 S. 519; 1928 I S. 289; 1929 I S. 133; 1933 l S. 969; 1940 I S. 006. 2) Vgl. S. 1015. Berücksichtigung des Erlöses festzustellen. Die fest gestellten Entschädigungen sind an die betroffenen Tierbesitzer zu zahlen und bei den Vorschüssen zu verrechnen. Eine rechnerisch festgestellte Aufstel lung ist mir in doppelter Ausfertigung ohne die Unterlagen mit möglichster Beschleunigung vorzu legen. Die aus den Vorschüssen gezahlten Beträge werden aus Reichsmitteln erstattet. 7. Wegen des sonstigen Verfahrens sind die Bestimmungen der Länder und Reichsgaue über die Entschädigungen für Viehverluste sinngemäß anzuwenden. Anlage 2 Gemeinfahliche Belehrung über die ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) 1. Wesen und Verbreitung Die ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit ist eine durch einen unsichtbaren Krank heitserreger (Virus) verursachte ansteckende, bald rasch (akut), bald langsamer (subakut) oder schlei chend (chronisch) verlaufende Krankheit der Schweine, die unter dem Bilde einer Gehirn- und Rückenmarkentzündustg austritt. Sie befällt Schweine ohne Unterschied des Alters, am häufig sten aber Ferkel und Läuferschweine. Der An- steckuttgsstoff findet sich hauptsächlich im Gehirn und Rückenmark, wahrscheinlich auch in anderen Organen und, zumindest zeitweilig, im Blut und im Fleisch sowie in den Ausscheidungen (Speichel, Schleimhautabsonderungen, Kot, Harn) kranker Schweine. Die Übertragung der Seuche erfolgt demgemäß durch Zukauf von Schweinen aus ver seuchten Gehöften, ferner durch Verfütterung von Fleisch- und Schlachtabfällen notgejchlachteter er krankter Schweine sowie durch Fleischwasser und Küchenabfälle (Spülicht). Ferner kann die Krank heit verschleppt werden durch Personenverkehr, durch Stall- und Futtergeräte sowie Futtermittel, die mit dem Ansteckungsstoff verunreinigt sind. 2. Krankheitsmerkmale an lebenden Tieren (1) Von der erfolgten Ansteckung bis zum Auftreten offensichtlicher Kränkheitserscheinungen vergehen in der Regel 9 bis 10 Tage (Jnkuba- tionsdauer). In seltenen Fällen kann diese Zeit 1 bis 5 Wochen betragen. (2) Bei raschem (akutem) Verlauf der an steckenden Schweinelähme zeigen die Tiere zunächst Mattigkeit, mitunter Verminderung der Freßlust, Verstopfung, in vereinzelten Fällen auch Erbre chen. Die Temperatur ist regelmäßig erhöht, über schreitet im allgemeinen aber nicht 40,5° L und steigt nur selten bis 41° L an. Dieses Anfangs stadium ist meist nur von kurzer Dauer. In der Folgezeit treten Reiz- und Aufregungszustände verschiedenen Grades sowie Störungen in der Be wegung auf. Das Bewußtsein ist herabgesetzt. Die Tiere sind unruhig, schreckhaft, schwanken beim Gehen und zeigen Zwangsbewegungen, insbeson dere Bewegungen im Kreise und Vorwärtsdrängen.