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teten, besteht auch bei Arbeitszeiten über 10 Stun den je Tag kein Anspruch. IV. Die Einsatzbedingungen gelten bis zum 30. 9. 1940." III. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist mir sofort zu berichten. „1. Die Einsatzbedingungen der in der Land- und Forstwirtschaft und bei Meliorationsarbeiten eingesetzten Kriegsgefangenen mit Ausnahme der polnischen Kriegsgefangeir-en habe ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichs forstmeister und dem Oberkommando der Wehr macht wie folgt geregelt: I. Z e i t l o h n a r b e i 1 1. Den Kriegsgefangenen ist freie Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Bei einer Unter bringung und Beköstigung außerhalb des Betrie bes sind die hierdurch entstehenden-Kosten vom Betriebsführer zu tragen. Wird die Unterkunft und Verpflegung ganz oder teilweise von der Wehrmacht übernommen, so hat der Betriebs führer hierfür foloende Entschädigungssätze an die Wehrmacht zu zahlen: a) für Vervflegung täglich 0,80 RM (Morgenkost 0,13 RM, Mittagskost 0,40 RM, Abendkost 0,25 RM), b) für Unterkunft täglich 0,20 RM. 2. Daneben sind für jeden Kriegsgefangenen im ganzen Reichsgebiet folgende Varbeträge an die zuständigen Stellen der Wehrmacht abzuführen: je Arbeitstag ....... 0,80 RM je Arbeitsmonat ...... 20,80 RM II. S t ii ck l o h n a r b e i t 1. Für jeden mit Stücklohnarbeit beschäf tigten Kriegsgefangenen sind 80 vH der tariflichen beim Fehlen einer tariflichen Regelung 80 vH der ortsüblichen Akkordlöhne an die zuständigen Stel len der Wehrmacht abzuführen. Wenn bestehende Tarifordnungen der Akkord berechnung den tariflichen Zeitlohn zugrunde legen, so tritt an die Stelle der tariflichen Zeitlohnsätze ein reichseinheitlicher Stundenlohn von 32 Rvf. Von den auf Grund dieser Basis errechneten Ak kordverdiensten sind 80 vH an die zuständigen Stellen der Wehrmacht abzuführen. Der für Zeitlohnarbeit geltende Satz (Ziff. I Nr. 2) darf nur unterschritten werden, wenn die Gründe für den Minderverdienst nachweislich in der Person des Kriegsgefangenen liegen. 2. Wird den Kriegsgefangenen Unterkunft und Verpflegung vom Betriebe gewährt, so sind von dem Eesamtverdienft die für die Bewertung dieser Leistungen festgesetzten Sätze (Ziff. I Nr. 1) in Abzug zu bringen. 3. Die Kriegsgefangenen sollen nach Möglich keit im Akkord beschäftigt werden. III. K r a n kh e i t s t a g e Für Krankheitstage ist Barlohn nicht zu zah len. Dagegen ist der Unternehiner verpflichtet, dem erkrankten Kriegsgefangenen auch für die Krankheitstage freie Verpflegung und Unterkunft zu gewähren. Bei längerer Krankheitsdauer kann der Betriebsführer den Kriegsgefangenen in das Lager bzw. Kriegsgefangenenlazarett zuriickschicken. An die Landes- und Kreisbauernschasten. DN. 1940 S. 420. Landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz 1940, Arbeits kräftebedarfsfeststellung vom Januar 1940. — I 6 312/2 vom 13. 6. 1940 —. I. Die Ergebnisse der Feststellung des Arbeitskräfte bedarfs vöm Januar 1940 sind von den LBsch. ent sprechend meiner Anordnung vom 14. 12. 1939 — I 8 1390/39 — lediglich für die Bezirke der LBsch. und KBsch. aufbereitet worden. Um einen Vergleich der Ergebnisse dieser Erhebung, die auch heute noch ein wertvolles Material zur Beurteilung der Ar beitslage darstellt, mit den Feststellungen der Arbeitseinsatzverwaltung über den Kräftebedarf durchführen zu können, ist eine Aufbereitung der Ergebnisse nach Arbeitsamts- und Landes arbeitsamtsbezirken notwendig. Diese Auf- . bereitung wird auch für die Arbeiten der LBsch. von großem Nutzen sein. In den LBsch., in denen sich keine oder nur un wesentliche Überschneidungen der Bezirke der KBsch. mit denen der Arbeitsämter ergeben, wird die arbeitsamtsbezirksweise Aufbereitung keine nen nenswerten Schwierigkeiten machen. Wo sich jedoch die Bezirke der KBsch. mit denen der Arbeitsämter überschneiden, ist das noch in den KBsch. vorhandene Material der Erhebung der OBsch. arbeitsamts bezirksweise zu sortieren, aufzurechnen und der LBsch. bis zum 10. 7. 1940, nach Arbeitsamtsbezir- r-iu>» ken getrennt zu übermitteln. Von denjenigen KBsch., deren Gebiet nicht durch die Grenzen der Arbeits amtsbezirke durchschnitten wird, ist in dieser Ange legenheit nichts zu veranlassen. Nach den Meldungen der KBsch. bzw. auf Grund der bereits bei den LBsch. vorhandenen Zusammen stellungen der Ergebnisse der KBsch. stellen sodann die LBsch. das Ergebnis ihres Dienstbezirks, getrennt nach den Bezirken der an der LBsch. beteiligten Lan desarbeitsämter, zusammen und melden dies bis zum 20. 7. 1940 hierher. T-rmin II. Aus wehrwirtschaftlichen Gründen ist eine Auf rechnung der Ergebnisse der Feststellung des Arbeits kräftebedarfs vom Januar 1940 nach Wehrkrei- s e n notwendig. Da es keine Durchschneidungen der KBsch.-Bezirke durch die Wehrkreisgrenzen gibt, kann die Aufbereitung nach Wehrkreisen ohne Mit wirkung der KBsch. auf Grund der bei den LBsch. vorhandenen Zusammenstellung der Ergebnisse der KBsch. Lurchgeführt werden. Die LBsch. melden die Ergebnisse der Feststellung des Arbeitskräftebedarfs ihres Bezirks, nach Wehrkreisen getrennt, bis zum 1. 7. 1940 hierher. Termin Bei allen Meldungen kann auf die Feststellun gen über die llnterkunftsverhältnisse (v des Frage bogens für Betriebe mit familienfremden Arbeits kräften, Spalte 19 und 20 des Fragebogens für Familienbetriebe) verzichtet werden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1940 S. 422.