Volltext Seite (XML)
die Überweisung des Monatshöchstbetrages in Teil beträgen ist also ausgeschlossen. Die Übertragung nicht ausgenutzter Monatsbeträge auf die späteren Monate ist zulässig. Die Beträge sind ausschließlich an die Deutsche Verrechnungskasse, Reichsmart-Abteilung, Berlin C111, auf das Konto „Slowakische Arbeiter" zu über weisen. Die Betriebsführer werden durch ein Merk blatt, das ihnen vom Arbeitsamt zugestellt wird, über das bei der Überweisung zu beachtende Ver fahren unterrichtet." An die Landos- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 418. Familienunterhalt der Angehörigen von Einberufenen. — I 8 524/1 vom 1V. k. 194» —. Der Runderlaß des Reichsministers des Innern und des Reichsfinanzministers vom ^11. 7. 1939 (RMBliV. S. 1447) in der Fassung des 2. Rund erlasses vom 2. 10. 1939 (RMBliV. S. 2079) ist durch den 12. Runderlaß vom 23. 5. 1940 (RMBliV. S. 1003) wie folgt geändert: 1. Nr. 42a wird erweitert. Einkommenshöchst grenze bei Arbeitsaufnahme: „Nimmt der Familienunterhaltsberechtigte nach dem Einstellungstage eine Arbeit auf oder er zielt er nach dem Einstellungstage einen höheren Arbeitsverdienst als vor diesem Tage, so erhöht sich die Einkommenshöchstgrenze um sein Nettoeinkom men aus dem Verdienst dieser Arbeit. Bei schwankendem Einkommen aus Arbeitsverdienst ist ein Durchschnittsbetrag anzunehmen." 2. Hinter der Nr. 42a wird eine Nr. 42b betr. Einkommenshöchstgrenze bei Beendigung der Berufstätigkeit eingefügt: „Beendigt ein Familienunterhaltsberechtig ter eine vor dem Einstellungstage ausgeübte oder nach dem Einstellungstage aufgenommene Berufstätigkeit, so ermäßigt sich die Einkom menshöchstgrenze von dem auf die Beendigung der Berufstätigkeit folgenden Auszahlungszeit punkt an um sein Nettoeinkommen aus dem Verdienst dieser Arbeit. Liegt jedoch ein be rechtigter Grund für die Beendigung der Be rufstätigkeit vor, so ist die Fortgewährung des Familienunterhalts einschließlich laufender Bei hilfen, die vor der Beendigung der Berufstätig keit neben dem Unterhaltssatz gewährt wurden, im Rahmen der früheren Einkommenshöchst grenze zulässig." Hiernach bleibt der Familienunterhalt un verändert, wenn ein berechtigter Grund für die Beendigung der Berufstätigkeit vorliegt. 3. Nr. 77 Zisf. l erhält folgende Fassung: „Das Einkommen des Familienunterhalts berechtigten bleibt bei der Bemessung des Fa milienunterhalts in nachstehendem Umfange außer Ansatz. Von dem Nettoarbeitsentgelt bleiben 66^/- vH, mindestens jedoch ein Drittel 420 des maßgebenden örtlichen Unterhaltssatzes (nicht des Tabellensatzes) — in der Ostmark und im Sudetengau 66Vs vH, mindestens jedoch die Hälfte des Unterhaltsregelsatzes — außer Ansatz. DamitsindauchetwaigeWer- bungskosten abgegolten. Bei der Er rechnung des Nettoarbeitsentgeltes vom Brutto arbeitsentgelt sind die Einkommensteuer und die gesetzlichen Beiträge zur Reichsversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen. Lebt die familienunterhaltsberechtigte,in Arbeit stehende Ehefrau des Einberufenen mit fami lienunterhaltsberechtigten nichtverdienenden Kindern in Haushaltsgemeinschaft zusammen, so erhöht sich der außer Ansatz bleibende Teil ihres Nettoarbeitsentgeltes um die Hälfte der Unterhaltssätze dieser Kinder." Nach dieser letzteren Bestimmung erhöht sich der von der Anrechnung freibleibende Teil des Nettoarbeitsentgelts mit jedem Kinde, so daß das Nettoarbeitsentgelt der familienunter haltsberechtigten Ehefrau schon bei 3 Kindern in der Regel ganz anrechnungsfrei sein dürfte. Es kann erwartet werden, daß sich diese Bestim mung, für die ich mich schon seit dem Herbst v. I. eingesetzt habe, auf die Arbeitsbereit schaft der Ehefrauen günstig auswirkt. Die neuen Bestimmungen gelten auch für den Familienunterhalt der von der Frei machung Betroffenen. Sie sind ab 1. Juni d. I. in Kraft getreten. Soweit in laufenden Fa milienunterhaltsfällen Umrechnungen des Fa milienunterhalts erforderlich sind, sollen diese innerhalb von 2 Monaten durchgeführt werden mit der Maßgabe, daß die Wirkung der Neu berechnung des Familienunterhalts von dem auf diese Neuberechnung folgenden Auszah lungszeitpunkt an eintritt. Nachzahlungen oder Rückzahlungen finden auf Grund der Neu berechnungen nicht statt. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 419. Einsatzbedingungen der Kriegsgefangenen in der Land- und Forstwirtschaft und bei Meliorations arbeiten mit Ausnahme der polnischen Kriegs gefangenen. — I 8 437/1» vom 13. 6. 184» —. I. Durch Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 29. 5. 1940 — III b 11528 —, den ich anschließend zum Abdruck bringe, ist die Arbeitsvergütung der Kriegsgefangenen mit Ausnahme der polnischen neu geregelt. Für letztere bleibt es bei den Regelungen, die ich in den DN. 1939 S. 714, S. 903 und 904 und 1940 S. 203 bekanntgegeben habe. II. Gegenüber der Regelung für die polnischen Kriegsgefangenen ist ein Stundenlohn nicht fest gesetzt, um klarzustellen, daß es sich um einen festen Tageslohnsatz von 0,80 RM handelt. Auf eine höhere Entlohnung bei Mehrarbeit, wie sie ver schiedentlich bei polnischen Kriegsgefangenen gefor dert wurde, wenn sie länger als 9 Stunden arbei-