DN. 1940 Nr. 24 41b Allgemeine Aufklärung. Gedruckte Wanderschauen „Flachsbau" und „Gemüsebau im Haus- und Kleingarten". — IVO II 249/90 vom 12.6.194» —. Der Versand dieser Wanderschauen ist nunmehr durchgeführt. Es ist dafür zu sorgen, daß dis Schauen jetzt und im kommenden Winter aus brei tester Grundlage zum Einsatz kommen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 . S. 417. Setriebsgemeinfchaft. Überweisungen von Lohnersparnissen nach dem Generalgouvernement. — I 8 463/73 vom 1». 6.1946 —. Zu der Anordnung vom 18.4.1940 — I 8 463/4 — (DN. S. 276) gebe ich ergänzend den Runderlatz des Reichswirtschaftsministers vom 27. 5. 1940 — Nr. 36/40 D. St. — bekannt. R. Sl. „I. Lohnersparnisse aus dem Jahre 1939. Landwirtschaftliche und gewerbliche Arbeiter aus dem Generalgouvernement, die im Jahre 1939 in Deutschland beschäftigt waren, sind berechtigt, ihre im Jahre 1939 erzielten Lohnersparnisse ohne Genehmigung der Devisenstelle durch ihre Be triebsführer im Postwege durch Einzahlung mit tels der besonderen, von den Arbeitsämtern für die Überweisung von Lohnersparnissen polnischer Arbeiter zu beziehenden Zahlkarte (Formblatt 818) auf das Postscheckkonto Nr. 888 des Postscheckamtes Warschau bei dem Postscheckamt in Berlin (Sonder konto Lohnersparnisse) in das Generalgouver nement zu überweisen. Landwirtschaftliche Ar beiter können 26 RM, gewerbliche Arbeiter und Forstarbeiter 50 RM für jeden Monat, in dem sie im Jahre 1939 im Reichsgebiet tätig waren, über weisen. Die Überweisung darf nur in einer Summe vorgenommen werden und muß bis spä testens 30. Juni 1940 erfolgt sein. Die Postdienst stellen sind angewiesen, Einzahlungen von Lohn ersparnissen aus dem Jahre 1939 nach dem Gene ralgouvernement nur entgegenzunehmen, wenn gleichzeitig eine Bescheinigung des Arbeitsamtes vorgelegt wird, aus der sich die Dauer der Be schäftigung im Jahre 1939 und die Höhe des über weisungsfähigen Betrages ergibt. Die im Rund- erlaß 11/40 D. St. vorgesehene „Bescheinigung für R.St. die Überweisung von Lohnersparnissen nach dem Generalgouvernement" braucht bei der Überwei sung nicht vorgelegt zu werden. II. Lohnersparnisse von gewerblichen Arbeitern aus den Monaten Januar und Februar 1940. (Hier ohne Bedeutung.) III. Überweisung im Rahmen der mo natlichen Höch st betrüge. In Abschn. II des Runderlasses 11/40 D. St. ist R. St. bestimmt, daß die in einem Monat nicht aus genutzten Überweisungsbeträge von 50 RM den Höchstbeträgen des unmittelbar folgenden Ka lendermonats zugeschlagen werden dürfen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen^ daß in den hiernach überweisungsfähigen Beträgen nicht nur die in dem laufenden und dem vorhergehenden Monat, sondern auch die in früheren Monaten des Jahres 1940 erzielten Lohnersparnisse enthalten sein können, so daß z. B. ein Landarbeiter, der vom März bis Juni 100 RM erspart hat und erst malig im Juni eine Lohnüberweisung vornimmt, berechtigt ist, im Juni 100 RM zu überweisen." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 417. Lohnüberweisungen slowakischer Wanderarbeiter. — I 8 463/23 vom 1». 6. 1940 —. Nachfolgend gebe ich den Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 13. 2. 1940 Nr. 16/40 D. St. bekannt: MSt. „Der Runderlaß Nr. 110/39 D. St. wird auf- R.St. gehoben. Es gilt nunmehr folgende Regelung: I. Betriebsführer slowakischer landwirtschaftlicher und gewerblicher Wanderarbeiter, die durch Ver mittlung des Reichsarbeitsministeriums und der zuständigen slowakischen Dienststellen in Deutsch land Arbeit aufnehmen, stelle ich hiermit von der Verpflichtung frei, die nach 8 15 DevE. zur Lohn- auszahlung an die Arbeiter erforderliche Geneh migung einzuholen. Dies gilt nicht für die Aus zahlung von Arbeitsentgelten an ausländische Grenzgänger (vgl. KU 57/39 D. St. Ziff. IV 2); Üe. St. hierfür ist nach wie vor die Genehmigung der De visenstelle einzuholen. II. Die unter Ziff. I aufgeführten Arbeiter kön nen ihre Lohnersparnisse im Jahre 1940 durch ihre Betriebsführer ohne Genehmigung bis zu folgen den Höchstsätzen in ihre Heimat überweisen lassen: 1. Gewerbliche Arbeiter: a) verheiratete .... 60 RM im Monat, b) unverheiratete . . . 50 RM im Monat. 2. Landwirtschaftliche Arbeiter: a) verheiratete .... 45 RM im Monat, b) unverheiratete . . . 30 RM im Monat. Innerhalb eines Kalendermonats darf jeweils nur eine Überweisung vorgenommen werden,'