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407 reibetriebe obliegt und das Ernährungsamt verant wortlicher Antragsteller für diese GK-Stellungen ist. Im Einvernehmen mit dem OKW. weise ich dar auf hin, daß die landwirtschaftlichen Berater auch für die Bearbeitung der IIK-Stellungsanträge von Fischern, soweit diese vom RNSt. betreut werden, zuständig sind. Soweit eine Bearbeitung dieser Anträge durch die landwirtschaftlichen Berater bei den Wehrbezirkskommandeuren- bisher nicht vor genommen wurde, sind diese entsprechend zu unter richten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 406. Verstärkung des Fraueneinsatzes im Kriege. — 18 300/115 vom 6. 6. 1940 —. Der Stellvertreter des Führers hat mit der nach stehend bekanntgegebenen Anordnung vom 13. 4. 1940 — 44/40 — auf die Notwendigkeit des ver stärkten Einsatzes der Frauen für kriegswichtige Arbeiten hingewiesen. Er hat die NS.-Frauenschaft mit der Durchführung einer propagandistischen Aktion beauftragt, die die Bereitschaft der Frauen zur Mit arbeit an den genannten Aufgaben stärken soll. Um dort, wo sich die Einsatzbereitschaft der Frauen auf freiwilliger Grundlage erreichen läßt, Dienstverpflichtungen zu vermeiden, sind die Parteidienststellen zu veranlassen, daß sie bei der Durchführung der propagandistischen Aktion in den ländlichen Gemeinden, insbesondere auf die Notwen digkeit einer Mithilfe der dazu fähigen, bisher jedoch nicht oder nicht mehr in der Landwirtschaft tätigen Frauen in bäuerlichen und landwirtschaftlichen Be trieben Hinweisen. „An die deutsche Wirtschaft werden durch den Krieg höchste Anforderungen gestellt, die es not wendig machen, alle Reserven an Arbeitskräften heranzuziehen. Die Einberufungen zum Wehr dienst und die dringend notwendigen Rüstungs arbeiten bedingen einen erhöhten Bedarf an Arbeitskräften. Während die Männer mit der Waffe die Grenzen des Großdeutschen Reiches schützen oder auf kriegswichtigen Posten im Lande stehen, ergeht an die deutsche Frau der Ruf zur Mitarbeit im Betriebe. Ich beauftrage die NS.-Frauenschaft mit der Durchführung einer propagandistischen Aktion und weise die Hoheitsträger an, diese Aktion mit allen Mitteln zu unterstützen. Durch einen Appell an den Gemeinschaftssinn müssen die bisher nicht be rufstätigen Frauen und Mädchen sowie auch die jenigen, die früher berufstätig waren und infolge Heirat oder Kriegstrauung aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden sind, davon überzeugt werden, daß es ihre nationalsozialistische Pflicht ist, sich umgehend für den Arbeitseinsatz zur Verfügung zu stellen. Die Erfassung der Frauen geschieht durch die Arbeitsämter. Das Reichsarbeitsministerium weist seine Nachgeordneten Dienststellen entsprechend an. Ich verbiete ausdrücklich die Übernahme der Erfassungsaktion durch die Dienststellen der Partei. Auf diesem Gebiet bereits in der Durchfüh 408 rung begriffene Maßnahmen sind sofort einzu stellen." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 407. Neichszuschüsse für die Teilung von Wohnungen, den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen so wie An- und Ausbauten zu Wohnzwecken, VH. Reichszuschutzaktion und Reichszuschüsse für Jn- standsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Wohn gebäuden und Wohnräumen in Grenzgebieten. — I 8 381/2 vom 8. 6. 1940 —. Im Nachgang zu meinen Anordnungen vom 4. 4. 1940 — l 8 382/1 — (DN. S. 230) und vom 11. 4. 1940 — I 8 381/3 — (DN. S. 257) teile ich mit, daß. infolge der Anforderungen der Kriegswirtschaft die Lage des Arbeitseinsatzes und der Baustoffversorgung eine sehr erhebliche Verschärfung erfahren hat, so daß sich der Generalbevollmächtigte, für die Regelung der Bauwirtschaft zu einer weitgehenden Einschränkung der Bautätigkeit veranlaßt sah, die auch für die oben bezeichneten Maßnahmen Geltung hat. Nach den Erlassen des Reichsarbeitsministers vom 28. 5. 1940 — IVb 8 Nr. 6300/201/40 und IVb 8 Nr. 6301/93/40 — darf, solange die angespannte Lage des Arbeitseinsatzes und der Baustoffversorgung, namentlich der besondere Vauarbeitermangel, fort bestehen, eine Zuschußgewährung für Bauarbeiten dieser Maßnahmen grundsätzlich nur dort erfolgen, wo das örtliche Vorhandensein von Arbeitskräften und Baustoffen solche Arbeiten gestattet, ohne daß dadurch die Durchführung kriegswichtiger Bauvor haben beeinträchtigt wird. Darüber hinaus ist eine Zuschußgewährung für Jnstandsetzungsarbeiten zu lässig, wenn diese lebensnotwendig sind. Zu den lebensnotwendigen Jnstandsetzungsarbeiten gehört bis auf weiteres auch die Wiederherstellung aller durch Krieg oder Naturereignisse ganz oder teilweise zerstörter Bauten. Um für die geförderten Arbeiten auch eine gün stige jahreszeitliche Verteilung sicherzustellen, die der in den Sommermonaten regelmäßig besonders ange spannten Inanspruchnahme der Vauwirtschaft Rech nung trägt, ist als Zeitpunkt für die Beendigung dieser Arbeiten der 31. 3. 1941 statt des zunächst vor gesehenen 31. 12. 1940 bestimmt. Das gleiche gilt sowohl wegen der Verlänge rung des Zeitpunktes für die Beendigung der Ar beiten wie auch wegen der Einschränkung der Bau tätigkeit für die folgenden Arbeiten, für die noch Vorbescheide aus den früheren Maßnahmen er teilt sind: a) Besserung der Wohnverhältnisse der Land- und Waldarbeiter in Grenzgebieten (Erlaß des RAM. vom 20. 1. 1940 — IVb 1 Nr. 6301/ 76/40 —), d) Besserung der Wohnverhältnisse in Grenz gebieten (Erlaß des RAM. vom 20. 1. 1940 — IVb 1 Nr. 6302/65/40 —), c) Besserung der.Wohnverhältnisse im Emsland DN. 1840 Nr. 28 Termin