408 zu übersenden sind. Befinden sich am Ort einer KBsch. noch weitere Dienststellen, so kann die KBsch. mit der Führung und Aufbewahrung der Arbeits bücher der bei den anderen Dienststellen Beschäftigten beauftragt werden, sofern sich hierdurch keine Unzu träglichkeiten ergeben. In den Personalakten ist an einer leicht kenntlichen Stelle, z. B. auf dem Inhalts verzeichnis zum Unterordner /V oder in dem Perso nalfragebogen, die Nummer des Arbeitsbuches zu vermerken. Bei der beabsichtigten Einstellung eines Bewer bers haben die Dienststellen das Arbeitsbuch mit dem Antrag auf Einstellung der LBsch. einzureichen, die ihrerseits die notwendigen Eintragungen vornimmt und das Arbeitsbuch mit dem Dienstvertrag der Be schäftigungsstelle wieder zuleitet. Das gleiche gilt für den Wechsel von Dienststellen oder Entlassungen. Im letzteren Falle ist der LBsch. das Arbeitsbuch mit dem Zeugnisentwurf zu übersenden. Die Eintra gung in das Arbeitsbuch wird sodann von der LBsch. abgeschlossen. Die auswärtigen Beschäftigungsstellen haben also selbst bis auf den etwaigen Vermerk beim Wohnungswechsel keine Eintragungen vorzunehmen; hierfür ist lediglich die Personalabteilung zuständig. Bei Änderungen im Personenstand sind dagegen die Arbeitsbücher von der mit der Führung beauftragten Stelle dem zuständigen Arbeitsamt mit den ent sprechenden Meldungen auf den vorgeschriebenen Vordrucken zur Berichtigung vorzulegen. Bei der Übersendung der Arbeitsbücher an die einzelnen Dienststellen haben die LBsch. die Dienst stellen auf die in den Merkblättern bzw. in den neueren Arbeitsbüchern selbst aufgeführten Pflichten hinsichtlich der Aufbewahrung, Aushändigung und Meldungen aufmerksam zu machen und sie darauf hinzuweisen, daß sie sich mit dem zuständigen Arbeitsamt wegen der Erlangung der vorgeschriebe nen Formblätter für die Meldungen bei Verände rungen des Familienstandes, der Wohnung usw. in Verbindung zu setzem haben. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 403. öetriebsgemeinschaft. Stellenangebote für leitende landwirtschaftliche Angestellte. — 16 351/10 vom 6. 6. 194« —. Mir sind wiederholt Berichte zugegangen, daß landwirtschaftliche Großbetriebe für leitende Verwal terstellungen vorwiegend ledige landwirtschaftliche Angestellte suchen. Auch in landwirtschaftlichen Fach zeitschriften werden unter Chiffre-Anzeigen Stellen unter derartigen Bedingungen ausgeschrieben. Auf meine Vorstellungen hat der Reichsnähr stands-Verlag zugesagt, künftig in Stellenangeboten für leitende Beamte in Großbetrieben das Wort „ledig" nicht mehr aufzunehmen. Im Interesse der Existenzsicherung der verheira teten landwirtschaftlichen Angestellten ist diesen Fragen weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu wid men. Auch in der sonstigen Fach- und Provinzpresse sind die landwirtschaftlichen Stellenangebote zu be obachten, um gegebenenfalls die betreffenden Verlage über die Abt. IVC zu einer Ablehnung offenbar unsozialer Stellenangebote zu veranlassen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 405. Beitrag zur Krankenversicherung und Kranken oder Hausgeld bei Weitergewährung von Sach leistungen. — 16 820/23 vom 6. 6. 194« —. I. Nach der bisherigen Fassung des 8 383 NVO. waren für die Dauer der Krankenhilfe bei Arbeits unfähigkeit keine Beiträge zu entrichten. Durch 8 8 der Verordnung über Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenhilfe vom 12. 12. 1939 Reichsgesetzbl. I S. 2414 (NABI. Nr. 36/39 IV SS. 548 ff.) ist bestimmt worden, daß der Versicherte auch dann Beiträge zahlen mutz, wenn er während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält. II. Auf Anfrage, wie nunmehr diejenigen Versicher ten zu behandeln seien, die während ihrer Arbeits unfähigkeit nur einen Teil ihres bisherigen Ver dienstes, z. B. freie Unterkunft und Verpflegung bzw. Deputat weitererhalten, hat der RAM. mit Bescheid vom 9. 4. 1940 (II a 4271/40) — abgedruckt im RABl. Nr. 12/40 II S. 130 — die Auffassung ver treten, datz die Fortgewährung der Sachbezüge wäh rend der Krankheit nicht geeignet sei, den durch die Erkrankung herbeigeführten Lohnausfall in der Weise wie das Kranken- oder Hausgeld zu ersetzen und datz die Sachbezüge auch während der Krank heitszeit einer Ergänzung durch Eeldbezüge bedürf ten. Zunächst mützte in diesen Fällen berechnet wer den, welcher Teil des Krankengeldes auf den Sach lohn und welcher auf den Barlohn entfällt. Das Kranken- oder Hausgeld sei dann im Verhältnis des Wertes der Sachbezüge zum gesamten Arbeitsentgelt zu kürzen. In entsprechender Weise müsse auch der Beitrag nach dem Erundlohn berechnet werden (vgl. 88 160, 189 Abs. 1, 383 Abs. 1, 394 Abs. 2 RVO.). Es mutz abgewart^t werden, wie sich diese Rege lung in der Praxis auswirkt. Gelegentlich ist mir darüber zu berichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 405. H-Stellung von Fischern. — 16 343/1« vom 6. 6. 194« —. Nach mir zugegangenen Berichten wird die Be arbeitung der l4K-Stellungsanträge für Fischer in einigen KBsch. nicht von den landwirtschaftlichen Be ratern bei den Wehrbezirkskommandeuren durchge führt, obwohl dem RNSt. die Betreuung dieser Fische-