DN. 1940 Nr. 23 404 Organisation unü allgemeine Verwaltung. 403 Vezugscheinpflicht für Schreibmaschinen. — IV^ l 215 vom 3. 6. 1940 —. Auf Grund der Anordnung Nr. 7 und der Be kanntmachung Nr. 1 der Reichsstelle für technische Er zeugnisse vom 10. 5. 1940 (Reichs- und Staatsanzei ger Nr. 109 vom 11. 5. 1940) ist die Bezugschein pflicht für Schreibmaschinen eingeführt. Den Wort laut der Verordnungen gebe ich nachstehend auszugs weise bekannt: „1. Neue Schreibmaschinen, einschließlich Breitwagenmaschinen, Klein schreibmaschinen und Maschinen mit mehrstelligem — Dezimal- — Setztabulator sowie Einzelwagen dürfen an Verbraucher nur gegen Bezug schein abgegeben, vermietet und von ihnen bezogen oder gemietet werden. 2. Die Bezugscheine erteilt die Reichsstelle für technische Erzeugnisse. 3. Die Reichsstelle für technische Erzeugnisse be stimmt durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzei ger, bei welchen Stellen die Anträge auf Er teilung von Bezugscheinen zu stellen sind. Anträge des RNÄ., seiner Gliederungen und Verbände sind auf dem Dienstwege an'den Reichs bauernführer — Verwaltungsamt — Berlin SW 11, Dessauer Straße 29, einzureichen. 4. Der Bezugschein ist von dem Lieferer bei der Auslieferung der Schreibmaschinen an den Verbraucher einzubehalten. Von diesem Schein ist der anhängende Abschnitt vom Lieferer über etwa eingeschaltete Großhändler oder Ver tragshändler an den Hersteller zu geben, der alle Abschnitte — monatlich gesammelt — der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau einzureichen hat. Die Stammscheine sind von den Lieferern 3 Jahre ordnungsgemäß so zu verwahren, daß bei einer Nachprüfung jede Lieferung auf Be zugschein einwandfrei nachgewiesen werden kann. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach der Verordnung Uber Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Be wirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverordnung) vom 6. 4. 1940 (Reichgesetzbl. I S. 610) und nach der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. 8. 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) bestraft. 6. Die Anordnung tritt am 20. 5. 1940 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten deutschen Ostgebieten." Die zu Ziff. 3 aufgeführten Stellen melden ihren Bedarf bis zum 5. jeden Monats bei mir an. Anträge sind auf dem Dienstwege einzureichen. Für die Wei terleitung an die Reichsstelle für technische Erzeug nisse trage ich Sorge. Die Inhaber von Verbraucher kontingenten haben bei Aushändigung der Bezug scheine die für die Beschaffung notwendigen Kontin gentsscheine über mich an die Reichsstelle für tech nische Erzeugnisse abzuliefern. Die Ausgabe der Be zugscheine erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schreibmaschinenzahl. Genaue Angaben über das Modell der gewünschten Maschinen nach Ziff. 1 sind unbedingt notwendig. Ehe jedoch derartige Anträge gestellt werden, ist genau zu prüfen, ob nicht in Anbetracht des Kriegszustandes Neuanschaffungen oder Ergänzun gen überhaupt bis auf weiteres zurückgestellt werden können. Jedenfalls bedarf der mir vorzulegende Antrag einer genauen Begründung unter Angabe der bereits vorhandenen Maschinen, der Zahl der beschäftigten Stenografinnen und des einwandfreien Nachweises, daß die Schreibkräfte voll ausgelastet sind. Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfül len, sind zwecklos und werden von mir der antrag stellenden Dienststelle zurückgegeben. Diese Anordnung hat nicht nur Gültigkeit für die Dienststellen des RNSt., sondern auch für seine angegliederten Organisationen, Zusammenschlüsse des RNSt. sowie Eenossenschasten mit Ausnahme der Mitglieder des RNSt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 403. Versonalverwaltung. Führung der Arbeitvbücher. — lV^ ll 409/29 vom 4. 6. 1940 —. Nach meinen Feststellungen werden im allgemei nen sämtliche Arbeitsbücher bei den Personalabtei lungen der LVsch. aufbewahrt. Durch dieses Verfah ren haben sich bei den Musterungen und Meldungen zum Wehrdienst, Arbeitsdienst usw. infolge des un nötigen Schriftwechsels und der Verzögerungen bei der Aushändigung der Arbeitsbücher Schwierigkeiten ergeben. In dem Erlaß vom 17. 2. 1940 — RABl. S. I 84 — weist der Reichsarbeitsminister darauf hin, daß diese Handhabung nicht den Arbeitsbuchvor schriften entspricht. Die im 8 10 Abs. 1 der Arbeits buchverordnung vorgesehene Aufbewahrungspflicht erfordert eine solche Verwahrung des Arbeitsbuches, bei der es möglich ist, jederzeit das Arbeitsbuch sofort herbeizuziehen. Zuständig für die Führung der Arbeitsbücher ist bei Verwaltungen mit mehreren Dienststellen nach 8 10 Abs. 2 der Arbeitsbuchverord nung die örtliche Dienststelle, bei der der Arbeits buchpflichtige beschäftigt ist. Dementsprechend ordne ich an, daß die Arbeits bücher der Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge, die nicht am Dienstort des VA. der LVsch. beschäftigt sind, sofort den Beschäftigungsstellen zur Führung