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390 Setriebsgemeinschaft. Zugendschutz in der Land- und Forstwirtschaft; Berufsschule. — I 6 417/8» vom 24. 3. 194» —. Der Z 8 des Jugendschutzgesetzes vom 30. 4. 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), der folgenden Wortlaut hat: „(1) Dem Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit zu gewähren. (2) Die Unterrichtszeit in einer Berufsschule ist auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen. Die Erziehungsbeihilfe oder der Lohn ist für die Unterrichtszeit weiter zu zahlen." gilt nach K 2 nicht für die Landwirtschaft einschließ lich des Gartenbaues, des Weinbaues und der Im kerei, in der Forstwirtschaft, bei der Jagd und in der Fischzucht. Ich halte es jedoch im Interesse der Werbung für den Berufsnachwuchs und zur Förderung der Verufserziehung und Leistungssteigerung in der Land- und Forstwirtschaft für angebracht, daß eine entsprechende Bestimmung, möglichst im Wortlaut des § 8 des Jugendschutzgesetzes zukünftig in die Tarifordnungen für die Land- und Forstwirtschaft bei Neubearbeitungen, Änderungen oder Ergänzungen als besonderer Paragraph ausgenommen wird, wie dies in einigen neueren Tarifordnungen bereits geschehen. Überall, wo ländliche Berufsschulen eingerichtet sind, wird in den landwirtschaftlichen Betrieben praktisch bereits entsprechend verfahren. Die arbeitsrechtliche Klarstellung in der vorgesehenen Form soll aber der Vermeidung unerwünschter Aus einandersetzungen dienen und ähnlich wie bei dem Urlaub der Jugendlichen eine Ausdehnung dieser Bestimmung des Jugendschutzgesetzes auf die Land wirtschaft in den tragbaren Grenzen vorbereiten. Etwaige Bedenken gegen die Regelung sind mir begründet zu unterbreiten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 389. Unfallversicherung industrieller Arbeiter bei der Erntehilfe. — I 6 633/33/12 vom 28. 3. 194» —. Die auf meine Anregung zwischen den Reichs verbänden der gewerblichen und landwirtschaftlichen Verufsgenossenschaften abgeschlossene Zusatzverein barung vom 11.10.1939 — Anordnung vom 13. 2.1940 — I 8 630/12 — (DN. S. 109) — findet auch auf Un fälle Anwendung, die sich im Rahmen des Ernte einsatzes 1939 ereignet haben. Die Reichsverbände haben sich nach vorherigem Einvernehmen mit der Reichsgruppe Industrie bereit erklärt, die Ergän zungsvereinbarung auf alle Unfälle anzuwenden, die nach dem 31. 8. 1939 eingetreten sind. Diese Zusatzvereinbarung gilt zunächst nur bis Termin zum 31. 12. 1940. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 389. Reichstarifordnung für landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, mit Ausnahme der jenigen, deren Arbeitsbedingungen Gegenstand von Staatsverträgen sind (NTO.). — I 6 436/43 vom 3». 5. 194» —. Auf Grund der Bestellungen der LBsch. habe ich die RTO. in deutscher und polnischer Fassung zu je rund 98 000 Stück drucken lassen. Diese Auflage war nach dem Umfang der Bestellungen bemessen. Da auf meinen besonderen Wunsch der Satz des Druckes stehen gelassen wurde, besteht die Möglichkeit, noch Nachdrucke zu liefern und Nachbestellungen, von denen inzwischen bereits einige eingegangen sind, zu berück sichtigen. Um aber bei der heutigen Papierknapp heit eine genaue Übersicht Uber etwaige Nachbestel lungen zu haben, sind mir noch benötigte Exemplare umgehend aufzugeben, Bestellungen, die nach dem 12. 6. 1940 eintreffen, können nicht mehr berücksichtigt T-rmin werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 390. Anteilslohn der Landarbeiter; Milchdeputat. — I 8 427/15 vom 3». 5. 194» —. I. Auf Grund der Tarifordnungen und abgeschlos senen Einzelarbeitsverträge haben die meisten land wirtschaftlichen Eefolgschaftsmitglieder (Angestellte und Arbeiter) im Rahmen der Sachleistungen An spruch auf tägliche Lieferung einer bestimmten Menge Vollmilch. Bei Festlegung der Selbstversorgerrationssätze ist der Milchverbrauch nicht beschränkt. Es wurde aber x die Erwartung zum Ausdruck gebracht, daß nur die unbedingt notwendige Menge im Haus halt des Selbstversorgers zum Verbrauch kommen würde. Dabei wurden die Rationssätze der Nicht- Selbstversorger als Richtsätze angegeben. II. Durch diesen Hinweis an die Selbstversorger und durch den Aufruf zur Milcherzeugungsschlacht ist der Anteil an Deputatvollmilch herabgesetzt. Ich nehme an, daß diese Einschränkung inzwischen allgemein durchgeführt ist. Dort, wo dies noch nicht der Fall sein sollte, ist unverzüglich Entsprechendes zu ver anlassen. Dabei ist unter Berücksichtigung des Haus halts des landwirtschaftlichen Eefolgschaftsmitgliedes statt der Vollmilchmenge ganz oder teilweise eine entsprechende Menge (oder auch mehr) entrahmte Frischmilch (Magermilch) zu gewähren. III. Die als Sachleistung zu gewährende Vollmilch hat einen höheren Wert als die entrahmte Frisch milch, so daß ein Ausgleich vorzunehmen ist. Dabei wird m. E. am zweckmäßigsten wie folgt zu verfahren sein: Die vom Eefolgschaftsmitglied nicht bezogene Vollmilch wird mit dem Betrag angerechnet, den der Betriebsführer von der Molkerei erhält.