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DN. 1940 Nr. 21 881 M2 Jugend stellt zur Durchführung der Arbeiten wäh rend des Sommerhalbjahres Arbeitsmaiden, während des Winterhalbjahres Arbeitsmaiden einschl. der dazugehörigen Führerinnen. (2) Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich Stunden einschl. Weg. 8 3. Beförderungsmittel. Uber die Beförderung der Arbeitsmaiden und Führerinnen zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle wird folgende Regelung getroffen: ' 8 4. A r b e i t s b e st ä t i g u n g. (Nach Ziff. V der „Allgemeinen Bedingungen".) Für die Bestätigung der durch den Reichsarbeits dienst für die weibliche Jugend abgeleisteten Tage werke werden folgende Vereinbarungen getroffen: 8 5. Aufwandsbeiträge. (Nach Ziff. VI der „Allgemeinen Bedingungen".) Der Träger der Arbeit verpflichtet sich NM je abgeleistetes Tagewerk bei den Vetriebsführern (Haushaltungsvorstand) gegebenenfalls auf dem Rechtswege einzuziehen oder einen Aufwandsbeitrag von RM je abgeleistetes Tagewerk selbst zu bezahlen. (Nichtzutreffendes streichen.) Der Träger der Arbeit ist verpflichtet, die von den Vetriebsführern eingezogenen Aufwandsbeiträge in voller Höhe an den Reichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend abzuführen. 8 6. Zahlung. (Nach Ziff. VII der „Allgemeinen Bedingungen".) Die Zahlungen der Aufwandsbeiträge werden in folgenden Zeitabschnitten geleistet: ) ' 8 7. Bertragsdauer. 8 8. Streitigkeiten. (Nach Ziff. X der „Allgemeinen Bedingungen".) , den 19 (Unterschrift) (Unterschrift des Trägers der Arbeit) Berlin, den Finanzierung der Einrichtung von Lagern des Landdienstes der HI. — 16 344/4 vom 23. 5. 1940 —. anerkannt , den . 19 8 T E r g ä n z u n g s b e st i m m u n g e n. (Unterschrift der Bezirksführerin) 19 j Genehmigt durch den Reichsarbeitsführer Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat mit Erlaß vom 6. 3. 1940 — VIII 29 780 — (LwRMBl. S. 271) an den Oberpräsiden ten der Provinz Ostpreußen, Königsberg, wegen der Finanzierung von Lagern des HJ.-Landdienstes dar auf hingewiesen, daß es nicht möglich sei, die gesam ten Kosten der Lagereinrichtung aus Siedlungsmit teln zu tragen. Die für die Finanzierung der Ein richtung von Lagern des RADwJ. bereits getroffene Regelung (Erlaß des REM. vom 6. 6. 1939 — VIII 16 825/38 — an die Oberpräsidenten) werde sich mit den entsprechenden Abweichungen auch für die Ein richtung von Unterkunftsräumen für den Landdienst anwenden lassen. Danach können in den Fällen, in denen neue Gebäude errichtet werden müssen und die Kosten hierfür von der Reichsjugendführung in vol lem Umfange nicht aufgebracht werden können, Bei hilfen vom Reichsernährungsminister gewährt wer den, wenn im Leistungsbescheid die für die Unter bringung des Landdienstes vorgesehenen Baulich keiten dem Kreis oder der Gemeinde für gemeindliche Zwecke, für Unterkunftsräume für die HI. oder BDM. oder für gemeinwirtschaftliche Anlagen mit der Maßgabe überlassen werden, die Baulichkeiten bis auf weiteres dem Landdienst zur Verfügung zu stellen. Für die Benutzung der Unterkunftsräume ist gegebenenfalls eine entsprechende Miete zu zahlen. Im Einzelfall wird mit den zuständigen Stellen zu verhandeln sein, welche Beiträge seitens des Land dienstes oder durch dritte Stellen für die Einrichtung der Unterkunftsräume für den Landdienst geleistet werden können. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 382. Herufsausbilüung unö Mrtschastsberatuns« Auflösung des Lehrverhältnisses, Vertragsbruch. — II 100 vom 17. 5. 1940 —. Eine Reihe in letzter Zeit erfolgter einseitiger Auflösungen von Lehrverhültnissen veranlaßt mich, die LBsch. auf die Vorschriften der Verord nung über die Beschränkung des Arbeitsplatz wechsels vom 1. 9. 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1685) hinzuweisen. Nach 8 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Lehrverhältnis dem Arbeitsverhältnis gleichge stellt. Lehrlinge oder Lehrmeister können also nach Beendigung einer nach § 2 Ziff. 3 der genannten Verordnung auf die Dauer eines Monats be- schränkten Probezeit eine Kündigung nur dann aus sprechen, wenn sie vorher die Zustimmung des zustän digen Arbeitsamtes eingeholt haben (vgl. 8 1 Abs. 1 u. 2 der Verordnung). Erfolgt die einseitige Auflösung des Lehrvertrages aus wichtigem Grund (vgl. Ziff. VI der Lehrvertragsvordrucke des RNSt.), ohne daß die Zustimmung des Arbeitsamtes