Aufwandsbeiträge sind nur für die bei monatlicher Aufrechnung erreichten vollen Tagewerke zu erheben. 3. Anlage 2 § 5. Der Träger der Arbeit ist verpflichtet, die von den Betriebsführern eingezogenen Aufwandsbeiträge in voller Höhe an den RADwJ. abzuführen. II. In dem gemeinsamen Erlaß des Reichsarbeits- sührers und des RBF. vom 12. 4. 1937 (s. Anord nung vom 12. 4. 1937 — I8 4221/37 — fDN. S. 150)) und dessen Ergänzung war für den Reichsarbeits dienst die Einziehung der Aufwandsbeitrüge geregelt worden. Nach Ziff. 3 Abs. 2 des Schreibens vom 12. 4. 1937 — 1 6 4221/37 — an den Reichsarbeits führer (s. Anordnung vom 11. 5. 1937 — ID 5490/37 — fDN. S. 189j) war festgelegt worden, daß wegen der Einziehung der Aufwandsbeiträge für den Reichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend entsprechend zu verfahren sei. Die Durchführung obigen Erlasses wurde in den einzelnen LVsch. ver schiedenartig gehandhabt; hierdurch haben sich Schwierigkeiten ergeben, die eine einheitliche Fest legung des Einziehungsverfahrens erforderlich er scheinen lassen. Im Einvernehmen mit dem Reichs arbeitsführer wird daher in den Fällen, in denen der RNSt. Träger der Arbeit ist, folgendes Ver fahren allgemein angeordnet: Die zuständige Bezirksleitung des Reichsarbeits dienstes stellt dem Träger der Arbeit (KVsch. oder LBsch.) für jeden einzelnen Ort getrennt eine mir Schreibmaschine geschriebene Liste über die von den Bauern und Landwirten einzuziehenden Aufwands beiträge zu. Die ortsweise erstellten Listen sind in einer Nachweisung zusammengefatzt, die gleichzeitig dem Träger der Arbeit mitübersandt wird. Aus der Nachweisung ergibt sich der Gesamtbetrag an Auf wandsbeiträgen, der nach der Zahlungsaufforderung für das Lager einzuziehen ist. Der Träger der Arbeit bestellt in den betreffen den Orten eine Vertrauensperson (OBF., OrtsJW., OrtsEW., auch Bauern oder Landwirte usw.), die die Einziehung der Aufwandsbeiträge ehrenamtlich übernimmt. Die Einziehung ist sofort nach Erhalt der Liste vorzunehmen. Die Abführung des Gesamt? betrages hat bis zu einem von dem Träger der Arbeit festzulegenden Tage an diesen zu erfolgen. Der Träger der Arbeit liefert die eingezogenen Be träge in einer Summe an die angegebene Amts- kasse des RAD. ab. Die Einziehung der Restbeträge im Rechtswege obliegt, wie bisher, dem Träger der Arbeit. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 376. Anlage 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten durch den Neichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend. I. Art, Umfang und Durchführung der Arbeiten. (1) Der Neichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend übernimmt die Ausführung gemeinnütziger Arbeiten, deren Art durch den Reichsarbeitsführer bestimmt wird. (2) Uber die Gewährung der Leistung des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend wird von der zuständigen Bezirksführerin eine Anerken nungsbescheinigung ausgestellt und an den Träger der Arbeit ausgehändigt. (3) Umfang und Durchführung der Arbeiten werden vorher im einzelnen durch „Besondere Be dingungen" geregelt, die von der Vezirksführerin und dem Träger der Arbeit anerkannt und vom Reichsarbeitsführer genehmigt werden. (4) Der Reichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend stellt zur Durchführung der Arbeiten die benötigten Führerinnen und Arbeitsmaiden. Ihre Arbeitszeit richtet sich nach dem von dem Reichs arbeitsführer festgelegten Dienstplan im Reichs arbeitsdienst für die weibliche Jugend. II. Arbeitsunterlagen. (1) Der Träger der Arbeit hat als Unterlagen zu beschaffen: a) einen allgemeinen Bericht über das vorge sehene Arbeitsgebiet mit Angaben über die Anzahl, die Besitz- und Einkommensverhält nisse der zu betreuenden Familien, Angabe über die räumliche Ausdehnung des Arbeits gebiets unter Beifügung eines Lageplanes, in Neusiedlungen Angabe von Zahl und Her kunft der Siedler, Alter der Siedlung, beson dere Verhältnisse dortselbst; b) Bericht des KBF. oder Kreisamtsleiters der NSV. über die soziale Lage der Familien des Arbeitsgebiets; c) Bericht des Kreisleiters oder Landrates Uber die politischen und sozialen Verhältnisse des Arbeitsgebiets; 6) Bericht des Arbeitsamtes Uber Notwendigkeit der Arbeit. (2) Der Träger der Arbeit gibt an, wieviel Jahre das Arbeitsvorhaben voraussichtlich dauern wird, und erklärt, daß während dieser Zeit zu allen Jahreszeiten genügend notwendige Arbeitsmöglich keiten vorhanden sind. Die hierfür notwendigen Ver handlungen mit Dritten werden vom Träger der Arbeit geführt. (3) Der Träger der Arbeit fügt eine Aufstellung bei über die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte und den geplanten Einsatz derselben in der ländlichen und städtischen Hilfe und Kindergartenarbeit. Eine spätere Abweichung von diesem Einsatzplan ist im Einvernehmen mit der Lagerführerin möglich. III. Ausführung. (1) Der Träger der Arbeit hat dafür zu sorgen, daß die Ausführung der Arbeiten durch den Reichs arbeitsdienst für die weibliche Jugend ungehindert erfolgen kann. (2) Die Lagerführerin ist dafür verantwortlich, daß den Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend nur solche Arbeiten zugewiesen werden, die ihren Kräften entsprechen und keine ge sundheitlichen Schäden nach sich ziehen, z. V. An steckungsgefahr. In jedem Falle sind die Arbeits maiden nur mit solchen Arbeiten zu beschäftigen, die allgemein als ausgesprochene Frauenarbeiten gelten.