DN. 1940 Nr. 21 376 Ebenso sind auch bei der Viehzählung im Juni 1940 die Eemeindeergebnisse von Sachverständigen zu prüfen, die die KBsch. dem Landratsamt zur Ver fügung stellt. Nach Abschluß der Eemeindelisten wird die beim Landratsamt verbleibende Ausferti gung der KBsch. für die ernährungswirtschaftliche Auswertung zur Verfügung gestellt. Die vorläufigen Kreisergebnisse der Bodenbe- ! Nutzungserhebung und der Viehzählung (nur Summe ! der Kreislisten) haben die KBsch. ihren LBsch. zu ! melden. Die LBsch. können zu diesem Zweck den KBsch. einheitliche Meldevordrucke zustellen und einen Termin für die Einsendung festsetzen. Die Er gebnisse der Bodenbenutzungserhebung und der Vieh zählung vom Juni 1940 sind sowohl in den KBsch. als auch in den LBsch. unter allen Umständen streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen auf keinen Fall der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und sind lediglich für den inneren Dienstgebrauch zu ver wenden. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der OBF. Ea 8 373 Setriebsgemeinschaft. Einsatz der Landjahrpflichtigen in der Landwirtschaft. — I8 325/1 vom 23. 5. 1940 —. Nachstehend bringe ich den Erlaß des Reichs ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbil dung vom 3. 5. 1940 — ü Nr. 1000/265 (a) — zur Kenntnis. „Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft be stimme ich für die Dauer des Krieges über den Einsatz der Landjahrpflichtigen in der Vauern- arbeit folgendes: Grundsätzlich erfolgt die Arbeit beim Bauern, Siedler usw. nur halbtägig. In den Hauptzeiten landwirtschaftlicher Ve- stellungs-, Pflege- und Erntearbeiten und dort, wo besondere örtliche Gegebenheiten es erfordern, können die Landjahrpflichtigen zeitweise mit einer täglichen Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eingesetzt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dann aber insgesamt 45 Stunden einschließlich der An- und Abmarschwege nicht überschreiten. Die Festlegung der Arbeitszeit und die Rege lung des Einsatzes im einzelnen treffen die Lager führer und -führerinnen im Einvernehmen mit dem zuständigen OBF. bzw. KBF. Dabei ist in besonderem Maße darauf zu achten, daß Über anstrengungen und gesundheitliche Schädigungen der noch im Entwicklungsalter stehenden Landjahr pflichtigen vermieden werden. Aus gesundheitlichen Gründen sind auch die Landjahrpflichtigen nicht unmittelbar nach ihrem Eintreffen im Lager, sondern erst nach Verlauf einiger Zeit in der Vauernarbeit einzusetzen. Im Landjahr 1940 ist deshalb nicht vor dem 15. 5. damit zu beginnen." An die Landesbauernschasten. — DN. 1940 S. 375. Einsatz des Reichsarbeitsdienstes für landwirt schaftliche Arbeiten. — 18 342/10 vom 23. 5. 1940 —. Auf die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft auf meine Anregung beim OKW. und Reichsarbeitsführer gestellten Anträge hat der Reichs arbeitsführer jetzt mitgeteilt, daß ein allgemei ner Einsatz des RAD. in der Landwirtschaft nicht möglich sei, weil die Einheiten des RAD. zum größ ten Teil im Rahmen der Wehrmacht eingesetzt oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind und sich des halb in der entsprechenden Ausbildung befinden. Der Reichsarbeitsführer hat sich jedoch damit einverstanden erklärt, daß Abteilungen, die noch nicht im Rahmen der Wehrmacht eingesetzt sind, vorüber gehend zur Beseitigung dringenden Notstandes von der Unterkunft aus nach den Richtlinien der „Dienst anweisung für den Einsatz der Erntenothilfe" nach näheren Anordnungen der zuständigen Arbeitsgau führer eingesetzt werden können. Ich verweise hierzu auf meine Anordnungen vom 29. 3. 1938 — 18 2129/ 38 — (DN. S. 206) und vom 13. 4. 1939 — 18 429/39 — (DN. S. 255). Der Reichsarbeitsführer hat die Arbeitsgaufüh rer entsprechend verständigt. Ich bitte die LBsch., sich sofort mit den zuständigen Arbeitsgauführern in Verbindung zu setzen und das weitere mit ihnen zu vereinbaren. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 375. Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten durch den Neichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend und Einziehung der Aufwandsbeiträge. — 18 342/1ÜÜ vom 23. 5. 1940 —. I. In Übereinstimmung mit mir sind die allge meinen Bedingungen für die Ausführung von Ar beiten durch den RADwJ. — s. Anordnung vom 11.5. 1937 — I8/5490/37 — (DN. S. 189) neu geregelt. In den Anlagen 1 und 2 bringe ich die Be stimmungen in der nunmehr gültigen Form zur Kenntnis. Auf folgende Änderungen bzw. Zusätze verweise ich besonders: 1. Anlage 1 Abs. IV. Der Aufwandsbeitrag bei Beförderung der Ar beitsmaiden durch den RADwJ. ist so festzusetzen, daß in ihm eine Entschädigung für die vom RADwJ. gestellten Beförderungsmittel enthalten ist. 2. Anlage 1 Abs. VI. Infolge der Neufestsetzung der Arbeitszeit auf 45 Stunden wöchentlich mit Ausgleichsmöglichkeiten innerhalb eines Monats ist das auf der Arbeitsstelle abgeleistete Normaltagewerk mit 7 Arbeitsstunden einschließlich Hin- und Rückfahrt zu berechnen. Die