363 DN. 1940 Nr. 20 364 Recht. Pachtpreisbildung bei Ländereien der evangelischen Kirche. — IOe 30 vom 16. 5. 1940 —. Die Finanzabteilung beim Evangelischen Ober kirchenrat hat sich in einem Erlaß vom 28. 3. 1940 — 001 6564/40 — an die ihr unterstellten Finanz abteilungen bei den evangelischen Konsistorien sowie an die evangelischen Konsistorien in Danzig, Schneide mühl, Stolberg, Roßla und an die Konsistorialabtei- lungen in Posen und Litzmannstadt die von der Domänenverwaltung getroffene Regelung (Erlaß des REM. vom 23. 2. 1940 — VII K 1906 — LwRMVl. S. 211 und DN. 1940 S. 161) zu eigen gemacht. In dem Erlaß ist auch ein Schreiben des Reichs kommissars für die Preisbildung vom 28. 11. 1939 — RfPr. IX—70—2074 — an den Herrn Reichs minister für die kirchlichen Angelegenheiten erwähnt, in dem sich folgender Satz befindet: „Mit Ihnen bin ich der Ansicht, daß die Preis- Lehörden für die Bildung gerechter Pachtpreise Sorge tragen müssen. Wie ich Ihnen bereits jedoch mit Schreiben vom 26. 9. 1939 mitteilte, bin ich durch die obwaltenden Umstände gezwungen, für die Dauer des Krieges jede Pachtpreiserhöhung grundsätzlich zu unterbinden." Der Reichskommissar für die Preisbildung hat jedoch zugesagt, nach Kriegsende in eine Prüfung einzutreten, ob und inwieweit eine Heranführung verhältnismäßig niedriger Pachtpreise an den ge rechten Pachtpreis ermöglicht werden kann. Im Anschluß hieran bemerkt der erwähnte Er laß der Finanzabteilung folgendes: „Von einer Pachtpreiserhöhung für kirchlichen landwirtschaftlichen Grundbesitz wird danach — von Ausnahmefällen abgesehen — regelmäßig Abstand zu nehmen sein. 2n denjenigen Pachtverträgen, deren Pachtpreis sonst zur Erzielung gerechter Preise erhöht werden müßte, ist eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, daß eine Nachprüfung des Pachtpreises vorbehalten bleibt, wenn die gegenwärtigen, durch den Krieg bedingten beson deren Verhältnisse, die einer Erhöhung des Pacht preises auf den gerechten Stand z. Zt. entgegen stehen, sich geändert haben und eine entsprechende Pachtpreiserhöhung zulassen." Im Genehmigungsverfahren ist darauf zu achten, daß der rechtlich kaum bedeutungsvolle Vorbehalt nicht allgemein in neu abzuschließende Pachtverträge der evangelischen Kirche ausgenommen wird, sondern nur dann, wenn ein begründeter Anlaß hierzu ge geben ist. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 363. Grundlagen der Getriebsführung. Führung der Kreiswirtschaftsmappe. — II 8 310 vom 14. 5. 1940 —. Den LBsch. sind inzwischen die endgültigen kreis weisen Ergebnisse der Ernteermittlung 1939 für sämt liche Fruchtarten vom Statistischen Reichsamt zu gegangen. Demzufolge ist die Fortschreibung der Blätter der Kreiswirtschaftsmappe O7a „Die Gesamterträge in Tonnen", 0 8 „Die durchschnittlichen Hektarerträge in Doppelzentnern" für das Jahr 1939 vorzunehmen. Im einzelnen sind für die Fortschreibung die in den nachstehenden Tabellen 1 und 2 aufgeführten Umdruckbogen des Statistischen Reichsamtes heranzuziehen. Bei der Fortschreibung ist folgendes besonders zu beachten: 1. Blatt O7a: Bei der Übertragung der Angaben über die Gesamterträge der einzelnen Fruchtarten von den Umdruckbogen des Statistischen Reichsamtes in die Kreiswirtschaftsmappe muß eine Umrechnung von Doppelzentnern in Tonnen erfolgen (10 ck? -- 1t). 2. Blatt O8: Gehören zu einer KBsch. mehrere politische Ver waltungsbezirke, für die getrennte Angaben über die durchschnittlichen Hektarerträge vorliegen, so muß bei der Zusammenfassung ein gewogenes Mittel errechnet werden. Dies geschieht in der Weise, daß für die zu einer KBsch. gehörenden Verwaltungsbezirke die Summe der einzelnen Gesamterträge in Doppel zentnern durch die Summe der einzelnen Anbau flächen der betreffenden Fruchtart dividiert wird. Die Anbauflächen sind dem Blatt O4a der Kreis wirtschaftsmappe und für die beiden unteren Posi tionen (Heu von Wiesen ohne Bewässerungsanlagen und Heu von Bewässerungswiesen) den Spalten 41 und 44 der Übersicht 54 oder den Spalten 7 und 8 der Übersicht 37 der Bodenbenutzungserhebung 1939 zu entnehmen. — Auch bei der Zusammenfassung von Winter- und Sommermenggetreide ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen ein gewogenes Mittel zu errechnen. Gleichzeitig weise ich zu der Fortschreibung des Blattes v 4 „Milcherzeugung" für 1936/37 (DN. 1940 S. 281/84) noch darauf hin, daß bei der Zusammen fassung von mehreren Verwaltungsbezirken hinsicht lich des durchschnittlichen Milchertrages der Kontroll kühe, der Kühe ohne Milchkontrolle, sämtlicher Kühe sowie der Ziegen (Spalten 3, 4, 5 und 15) ebenfalls ein gewogenes Mittel errechnet werden muß. Demnächst gehen den LBsch. die Ausrechnungen der Prozentzahlen zu den Blättern 0 2a „Die Flächen der Kulturarten in vH", O5a „Der Anbau auf dem Ackerland in vH" für das Jahr 1939 zu. Nach Eintragung dieser Zahlen in die bei den LBsch. befindlichen Kreiswirt schaftsmappen sind die Blätter an die betreffenden KBsch. weiterzuleiten.