361 auch zu den vorerwähnten leichteren Feldarbeiten herangezogen werden. Die reine Arbeitszeit soll bei Jugendlichen unter 14 Jahren nicht mehr als 6 Stunden, bei Jugendlichen über 14 Jahren nicht mehr als 8 Stunden betragen. Eine ausreichende Mittags pause und Nachtruhe ist sicherzustellen. Es ist Aufgabe der KVF. und OBF., die Bauern darüber aufzuklären, daß sie keine ge lernten Landarbeiter vor sich haben, sondern Jungen und Mädels, die ihnen nach besten Kräften bei ihrer schweren Arbeit helfen wollen. Oberstes Gebot muß sein, eine Überanstrengung und Schädi gung der Jugendlichen zu vermeiden. X. Arbeitsentgelt. Die Jugend betrachtet ihre Arbeitshilfe auf dem Lande als Ehrendienst. Zur Förderung der Arbeitsfreudigkeit und als Ausgleich für den Ver schleiß an Kleidung, Arbeitsausrüstung u. dgl. erscheint eine angemessene Vergütung zweckmäßig. Reichseinheitlich wird deshalb folgendes an geordnet: Die zur Arbeitshilfe eingesetzten Jugendlichen über 14 Jahre erhalten eine Entschädigung nach den in den landwirtschaftlichen Tarifordnungen oder den Anordnungen des Reichstreuhänders der Arbeit für ihr Alter vorgesehenen Sätzen. Die Jugendlichen unter 14 Jahren erhalten ein täg liches Taschengeld, das entsprechend den in den Tarifordnungen festgesetzten Lohnsätzen besonders zu vereinbaren ist (mindestens jedoch 30 Rpf.). Für Pflege- und Erntearbeiten können nicht bewirtschaftete und, soweit Bestimmungen dar über noch getroffen werden, bewirtschaftete Lebens mittel als Zulagen neben dem Varentgelt gewährt werden. Die Verpflegung der Jugendlichen er folgt durch die Vetriebsführer in ausreichender und angemessener Weise. Die Lebensmittelzuwei sung bleibt, soweit sie nicht nach den Bestim mungen des Selbstversorger-Erlasses und der darin getroffenen Regelung bezüglich der Lebensmittel versorgung der in der Landwirtschaft tätigen Arbeitskräfte erfolgt, einer besonderen Regelung betreffend Einsatz der Partei und ihrer Gliede rungen vorbehalten. Ortsübliche Vereinbarungen, wonach Ver pflegung vom Hofe nicht gewährt wird, bleiben durch diese Richtlinien unberührt. Diese Sonderregelungen dürfen die Jugend lichen nicht ungünstiger stellen als die hier vor gesehenen Richtlinien. XI. Kleidung. Maßnahmen zur Versorgung der zur Hilfe eingesetzten Jugendlichen mit etwa noch fehlen den Vekleidungsgegenständen und Schuhen sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen ein geleitet. XII. Versicherung. Die zur Hilfe in der Landwirtschaft eingesetz ten Jugendlichen sind auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung der sozialen Versicherung der Erntehelfer vom 10. 8. 1938 (RGBl. I S. 999) nach folgenden Grundsätzen versichert: 36; 1. Krankenversicherung. a) Die zur Hilfe in der Landwirtschaft einge setzten Jugendlichen sind krankenversicherungs pflichtig. b) Für die Durchführung der Krankenversiche rung ist die Landkrankenkasfe und, wo eine solche nicht besteht, die Allgemeine Orts krankenkasse des Beschäftigungsortes zuständig. Die Versicherten gelten als Mitglieder der Krankenkasse. c) An Leistungen werden gewährt: Versiche rungskrankenpflege oder an deren Stelle Krankenhauspflege. Für die Voraussetzungen und den Umfang dieser Leistungen gelten die allgemeinen Vorschriften der Reichsversiche rungsordnung (RVO.) und die Bestimmun gen der einzelnen Krankenkassensatzungen. Die Versicherten sind von der Entrichtung der Krankenscheingebühr und des Arzneikosten anteils befreit. ck) Als Beitrag ist für den Kalendertag RM —,10 zu zahlen. Die Beiträge hat der Bauer bzw. Landwirt allein zu tragen. e) Dem Vetriebsführer liegt die Meldepflicht nach den allgemeinen Vorschriften der RVO. und den Bestimmungen der einzelnen Kran kenkassensatzungen ob. Bei Überwachung der Meldepflicht haben die Arbeitsämter den Krankenkassen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Listen der eingesetzten Jugendlichen zu gewähren. i) Die Versicherten haben auf Grund der Ver sicherung kein Weiterversicherungsrecht nach 8 313 RVO. 2. Arbeitslosenversicherung. Die zur Hilfe in der Landwirtschaft einge setzten Jugendlichen unterliegen nicht der Arbeits losenversicherung. 3. Rentenversicherung. Die zur Hilfe in der Landwirtschaft einge setzten Jugendlichen unterliegen nicht der Renten versicherung. 4. Unfallversicherung. Die zur Hilfe in der Landwirtschaft einge setzten Jugendlichen sind nach den allgemeinen Vorschriften der RVO. gegen Unfall versichert. (Vgl. den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 29. 8. 1939 — II a 11 283/38 — Reichsarbeits blatt IV S. 376). Die Reichsverbände der Orts und Landkrankenkassen haben Abschriften dieses Erlasses beschleunigt den Krankenkassen zu über senden. XIII. Einsatz der Jugenddienstpflicht. Der Einsatz durch die HI. ist Teil der Jugend dienstpflicht. Von der Anwendung irgendwelcher Zwangsmaßnahmen ist bei Jungen unter 16 Jahren sowie bei Mädchen abzusehen. Jungen über 16 Jahre sollen zur Landwirtschaftshilfe nur dann angehalten werden, wenn ihnen aus reichende Bekleidung zur Verfügung steht." An die Landesbauernschafton. — DN. 1940 S. 353. DN. 1940 Nr. 20