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365 DN. 1940 Nr. 20 356 Landrat oder Bürgermeister (Oberbürgermeister) Fühlung hält. Der praktische Einsatz ersolgt im Einvernehmen mit dem Hoheiisträger durch die HI. und die Schule unter Mitwirkung des Arbeitsamtes im Rahmen folgender Grenzen: 1. Hitler-Jugend. Die HI. ist zuständig sür den Einsatz während der Ferien bei allen Schulen. In den Gemeinden, in denen sich eine Mittel- oder höhere Schule befindet, ist die HI. zuständig für den Einsatz der gesamten schulpflichtigen Jugend auch während der Schulzeit. 2. Schule. Die Schule ist zuständig für den Einsatz der schulpflichtigen Jugend in den Gemeinden, in denen sich keine Mittel- oder höhere Schule befindet, während der Schulzeit. Für die Verteilung des Einsatzdienstes auf die Schule und HI. war die Erwägung maßgebend, in bestehende örtliche Verbindungen zwischen den Bauern und der ortsansässigen Jugend möglichst wenig einzugreifen, den Einsatz aber während der Schulferien der HI. zu belassen, weil dann die Schulen geschlossen sind. Es bleibt den Schulleitern und den Führern der Banne überlassen, die land wirtschaftliche Hilfe der ortsansässigen Jugend innerhalb der ländlichen Gemeinden anders zu regeln, wenn Hilfe für diese bisher in anderer Weise reibungslos gesichert werden konnte. 3. Kurzfristiger Einsatz. Für kurzfristigen Einsatz (Sonnabend, Sonn tag) der Jugend ist der Hoheitsträger laut An ordnung K 31/40 des Stellvertreters des Führers verantwortlich. Um den kurzfristigen Einsatz der Jugend, für den auch berufstätige Jugendliche zur Verfügung stehen, auf den Gesamteinsatz der Par tei abzustimmen, haben sich deshalb die Führer der Banne bzw. die Schulleiter mit dem zuständigen Hoheitsträger der Partei in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Vereinbarungen zum reibungs losen Einsatz zu treffen. Dabei ist zu beachten, daß der Wochenend-Einsatz im Sinne der Anord nung K 31/40 in erster Linie dazu dienen soll, die beruflich Tätigen, insbesondere die Erwachsenen für die Hilfe bei den landwirtschaftlichen Bestell-, Pflege- und Erntearbeiten zu gewinnen. Stehen Erwachsene nicht in dem nötigen Ausmaße zur Ver fügung, so darf die Jugend eingesetzt werden. Auch dieser Einsatz soll nach Möglichkeit klassenweise erfolgen (vgl. VI/2c). HI. Schulferien und Schulurlaub. Der Einsatz ist so zu regeln, daß die eigent liche Aufgabe der Schule durch ihn möglichst wenig in Mitleidenschaft gezogen wird. Er soll daher in erster Linie in die Ferien fallen. Der Reichs minister für Wissenschaft, Erziehung und Volks bildung hat hinsichtlich der Ferien und des Schul urlaubs folgendes angeordnet: 1. Die Lage der Ferien: K. Die Eesamtdauer der Ferien beträgt 90 Tage. 8. Die Pfingstferien dauern vom 11. Mai (erster Ferientag) bis 15. Mai einschließlich. Auf diese Zeit werden 3 Ferientage angerechnet. L. Für die ländlichen Gemeinden wird die Lage der Sommer- und Herbstferien durch die zu ständigen Regierungspräsidenten bzw. Unter richtsverwaltungen der Länder und Gaue selb ständig festgelegt. Die Lage und Dauer der Ferien paßt sich den landwirtschaftlichen ört lichen Bedürfnissen an, die Gesamtdauer der Sommer- und Herbstferien umfaßt 63 Tage. v. Die Sommerferien in den Gemeinden der Mittel- und höheren Schulen umfassen 49 Tage und sind so zu legen, daß sie für die Erntehilfe voraussichtlich möglichst nutzbar werden. Für die Gebiete der Ostmark und des Sudeten landes mit Herbstbeginn des Schuljahres bleibt es bei den bisherigen längeren Sommer ferien. 8. Für die Herbstferien sind 14 Tage vorgesehen. Ihr Termin wird noch nicht bestimmt, sondern soll zu gegebener Zeit durch die Oberptäsi- denten bzw. Unterrichtsverwaltungen der Län der und Gaue in Zusammenarbeit mit den zu ständigen Landesarbeitsämtern und LBsch. festgelegt werden, wenn sich übersehen läßt, wann die Hilfe der Jugend bei der Hackfrucht ernte usw. der örtlichen Lage und den Wetter verhältnissen nach eingesetzt werden muß. Auch für die Ostmark und das Sudetenland werden bei Bedarf bewegliche Herbstferien, gegebenen falls von kürzerer Dauer, eingerichtet. 2. Der Schulurlaub. Der Einsatz der ländlichen Jugend soll grund sätzlich unter Anrechnung auf die Gesamtferien zeit erfolgen. Mit Genehmigung der Schulauf sichtsbehörde sind Ausnahmen zulässig. Für den Einsatz der städtischen Jugend wäh rend der Schulzeit gilt folgendes: Die Schüler und Schülerinnen der Klassen 6 und 7 der Mittel- und höheren Schulen können bis zur Dauer von insgesamt zweiwöchigem Unter richtsausfall klassenweise beurlaubt werden, dar über hinaus kann aus Anforderung des Hoheits trägers die Schulaufsichtsbehörde örtliche Aus nahmen zulassen. Einzelbeurlaubungen von Schülern für die Hilfe im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern oder andere wichtige Hilfen können vom Schulleiter genehmigt werden, soweit die Schul verhältnisse dies gestatten. Zur Erleichterung des Einsatzes während der Ferien- und Schulzeit haben die Schulleiter der städtischen Schulen Verzeichnisse über die für einen Einsatz in Frage kommenden Schüler und Schülerinnen anzulegen und dem Arbeitsamt ein zureichen. Diese Verzeichnisse sind baldmöglichst fertigzustellen. IV. Einsatz. Bei jedem Einsatz ist besonders darauf zu achten, daß unnötige Transporte vermieden wer den. Soweit es möglich ist, muß deshalb ver sucht werden, diejenigen Kräfte zu erfassen, die