353 DN. 1940 Nr. 20 354 Den Wachmannschaften muß klar sein, daß sie während dieser Zeit im Interesse des deutschen Volkes auf freie Sonntage zu verzichten haben." Ich bringe vorstehenden Erlaß zur Kenntnis. Für entsprechende Aufklärung ist zu sorgen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 352. Fahrtkosten für Angehörige des Landdienstes der HI. 18 344/2 vom 18. 5. 1940 —. Nachstehend gebe ich auszugsweise den Rund erlaß des Reichsarbeitsministers an die Landes arbeitsämter betr. Fahrtkosten für Angehörige des Landdienstes der HI. vom 27.3.1940 — Va 5514/21 — bekannt: „Wie mir von verschiedenen Seiten berichtet wird, begegnet bei der Durchführung des Landdienst gruppeneinsatzes sowohl die Lösung von Fahrkarten durch Beauftragte der HZ für Angehörige des Land dienstes als auch etwaige Erstattung der von Jugend lichen verauslagten Fahrtkosten wegen des bei den HJ.-Eebietsführungen bestehenden Personalmangels erheblichen Schwierigkeiten. Da nach einer Entschei dung des RVM. von den HJ.-Eebietsführungen Fahrpreisgutscheine nicht verwendet werden können, bin ich damit einverstanden, daß den von der HI. zum Länddienst einberufenen Jugendlichen vom zu ständigen Arbeitsamt nach Vorlage des Ein berufungsscheines (vgl. Anl. 9 zum RdErl. ARE. 320/39) jeweils ein Fahrpreisgutschein für die Reise bis zur Bahnstation des Einsatzortes ausgehändigt wird, über die zu verauslagenden Fahrkosten (Gut scheine) haben die Arbeitsämter Listen in zweifacher Ausfertigung — für jeden Monat gesondert — zu führen. Die Durchschrift ist der zuständigen HJ.-Eebiets- führung mit der Bitte um Erstattung des veraus lagten Gesamtbetrages zu übersenden." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 353. Einsatz der Jugend für landwirtschaftliche Bestell-, Pflege- und Erntearbeiten 1940. — l 8 344/50 vom 16. 5. 1940 —. Nachstehend gebe ich die Anordnung des Stell vertreters des Führers betr. Richtlinien für den Ein satz der Jugend für landwirtschaftliche Bestell-, Pflege- und Erntearbeiten im Schuljahr 1940 vom 6. 5. 1940 — Nr. K 55/40 — bekannt. In der Anordnung werden alle Fragen des Jugendeinsatzes für die genannten landwirtschaft lichen Arbeiten geregelt. Ich weise jedoch darauf hin, daß auch ein Einsatz der Jugend für die Arbeit in Eärtnereibetrieben stattfinden soll, soweit diese für die Ernährungswirtschaft als wichtig anzusehen sind. Die unter X Abs. 3 angekündigte besondere Rege lung der Lebensmittelversorgung beim Einsatz der Partei und ihrer Gliederungen ist inzwischen erlassen und den Landes- (Provinzial-) Ernährungsämtern durch Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 2. 5. 1940 — II L 9 329 — mit geteilt worden. Die LVsch. haben rechtzeitig mit den Reg.Präsi- denten bzw. Unterrichtsverwaltungen Verbindung wegen der Ferienregelung für das Schuljahr 1940 aufzunehmen und die KVsch. entsprechend anzuweisen. Soweit erforderlich, ist gemäß III, 2 Abs. 3 der zuständige Hoheitsträger rechtzeitig zu veranlassen, Ausnahmen von der Schulurlaubsregelung bei der Schulaufsichtsbehörde zu erwirken. Mit allen für die Durchführung des Erlaßes in Betracht kommenden örtlichen Stellen ist alsbald in Verbindung zu treten, um die örtlich notwendigen zusätzlichen Vereinbarungen und Absprachen zu tref fen. Von auftretenden Schwierigkeiten bei Durch führung des Erlasses ist mir unverzüglich Kennt nis zu geben. „Durch Anordnung vom 14. 3. 1940 habe ich die Partei zum Einsatz in der Frühjahrsbestellung aufgerufen. In Ergänzung dieser Anordnung be stimme ich für den Einsatz der Jugend für die Frühjahrsbestellung und landwirtschaftliche Pflege- und Erntearbeiten im Schuljahr 1940 nach An hörung der Reichsjugendführung und im Einver nehmen mit dem Generalbevollbemächtigten für die Reichsverwaltung, dem Reichsminister für Ernäh rung und Landwirtschaft, dem Reichsarbeits minister und dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung folgendes: Die Sicherung der Ernährung des Volkes aus den Erzeugnissen des deutschen Bodens ist auch in diesem Jahr eine der wichtigsten Aufgaben. Wiederum muß auch die Jugend ihre Kräfte hier für zur Verfügung stellen. Um einen reibungs losen Einsatz zu gewährleisten, sind die notwendi gen organisatorischen Maßnahmen schon jetzt zu treffen. Mit den Vorbereitungen für den Einsatz zur Frühjahrsbestellung ist sofort zu beginnen. Der Einsatz der Jugend erfolgt nach folgenden Richtlinien: Diese Richtlinien sollen eine allgemeine Hand habe für die Hilfsaktion der Jugend bieten, wo bei die Notwendigkeit,. die Ernährung sicherzu stellen, einen möglichst nachhaltigen Einsatz bedingt. Es darf daher die Aktion nicht an einer zu engen Auslegung der Richtlinien scheitern. I. Einsatzpflichtige Jugend. Der Einsatz erstreckt sich auf die Schlller(innen) der Volks-, Mittel- und höheren Schulen, soweit sie das 10. Lebensjahr vollendet haben und zu land wirtschaftlicher Arbeit geeignet sind. Berufstätige und berufslose Jugendliche sind von den Arbeits ämtern zum Arbeitseinsatz besonders erfaßt und werden durch die nachstehenden Bestimmungen nicht betroffen. Volksschüler(innen) und Schüler(innen) bis zur 5. Klasse der Mittel- und höheren Schulen ein schließlich dürfen nur an ihrem Wohnort oder in den benachbarten Orten eingesetzt werden, die sie täglich von ihrem Elternhaus erreichen können. ll. Zuständigkeit. Der Einsatz der Jugend ist Teil des Eesamtein- satzes der NSDAP. Die allgemeine Verantwor tung trägt dabei der Hoheitsträger, der mit dem