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DR. 1940 Nr. 19 344 als Anerben ausscheiden (8 21 Abs. 1 S. 1 REG.), ist die Einsetzung der Ehefrau zur Anerbin erfah rungsgemäß häufiger zulässig, als von den Betei ligten bei Errichtung letztwilliger Verfügungen mitunter angenommen wird. Durch eine für sorgliche Bestimmung der Ehefrau zur Anerbin können jedenfalls Härten für sie ausgeräumt wer den. Stellt sich nach Eintritt des Erbfalls heraus, daß eine derartige Anerbenbestimmung nicht wirk sam ist, weil gesetzliche Anerbenberechtigte vorhan den sind, so ist die Bestimmung nach ständiger Recht sprechung regelmäßig in die Zuwendung der Verwaltung und Nutznießung am Erbhof bis zur gesetzlich zulässigen Dauer (8 26 REG., 8 11 EHRV.) umzudeuten. Damit erlangt die Witwe ein Recht, das in der zeitlichen Dauer noch wesent lich Uber das gesetzliche Recht der Verwaltung und Nutznießung am Kindesvermögen hinausgeht. Dieses Recht bleibt auch dann wirksam, wenn die allgemeine Verwaltung und Nutznießung am Ver mögen des zum Anerben berufenen minderjährigen Kindes durch Wiederverheiratung der Witwe er lischt. 4. Bei Ehegattenerbhöfen hat die Witwe des Bauern im Fall der gesetzlichen Erbfolge das Recht der Verwaltung und Nutznießung am Erbhofe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Anerben schon kraft Gesetzes. Die Dauer dieses Rechts kann das Anerbengericht zur Vermeidung unbilliger Härten noch verlängern (8 22 Abs. 3 EHRV.). In allen übrigen Fällen steht es dem Bauern frei, seiner Ehefrau für die Zeit nach seinem Tode das Recht der Verwal tung und Nutznießung am Erbhofe zuzuwenden, und zwar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Anerben, wenn dieser zur ersten oder vierten Ordnung gehört, in anderen Fällen auch darüber hinaus. 5. Für die Bestimmung des Anerben und die Zuwendung des Rechts der Verwaltung und Nutz nießung am Erbhof stehen dem Bauern die Er richtung eines Testaments, der Erbvertrag und die mündliche Erklärung zur Niederschrift des An erbengerichtsvorsitzenden oder des Notars (8 13 EHRV.) zur Verfügung. Von der letzten Möglich keit wird besonders dann Gebrauch gemacht, wenn der Bauer die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags nicht wünscht. Unter den Voraus setzungen des 8 1 der Verordnung vom 4.10.1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1994) werden gegenwärtig in keinem dieser Fälle Gerichtsgebühren für Beurkundungen erhoben; bei Beurkundungen durch den Notar ist eine Ermäßigung der Gebühren auf 20 vH vorgesehen (Verordnungen vom 15.4.1936, Reichsgesetzbl. I S. 368, und vom 30.5.1939, Reichs gesetzbl. I S. 978). 6. Wenn der Bauer früh stirbt, können sich bei gesetzlicher Anerbenfolge eines minderjährigen Sohnes Schwierigkeiten daraus ergeben, daß der Anerbe zur Selbstbewirtschaftung des Hofes noch nicht fähig ist, die Witwe des Bauern aber zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung auf dem Hofe männlicher Hilfe bedarf. Diese Schwierig keiten werden vielfach durch eine zweite Heirat der Witwe behoben. Mit der Eingehung einer neuen Ehe entfällt aber das gesetzliche Recht der Verwal tung und Nutznießung am Kindesvermögen (8 1697 BEB.). Fehlt in solchen Fällen eine erbhofrecht liche Zuwendung der Verwaltung und Nutznießung an die Witwe (vgl. oben zu 3 und 4), so kann der gesetzliche Vertreter des Anerben mit der Witwe des Bauern und ihrem zweiten Ehemann einen Zwischenwirtschaftsvertrag schließen, durch den eine der Nutzverwaltung ähnliche Rechts stellung der Witwe herbeigeführt werden kann. Derartige Verträge, die in entsprechender Anwen dung des 8 30 EHRV. zu ihrer Wirksamkeit der anerbengerichtlichen Genehmigung bedürfen, wer den meist Billigung finden, wenn sie dem Wohl des Erbhofes dienen, ohne die Rechte des Anerben un angemessen zu beeinträchtigen." An die Landes- und Kreisbauernschasten. — DN. 1940 S. 341. Herufsausbilüung unü wirtschastsberatung. Mitteilungen für die Landwirtschaft. — ll 40 vom 30.4.1940 —. Aus gegebener Veranlassung bringe ich meine Anordnung betr. Mitteilungen für die Landwirt schaft vom 10.10.1934 IIK 340/34 — (DN. S. 86) in Erinnerung. Diese Anordnung macht es den LHAL. und KHAL. II zur Pflicht, dafür zu sorgen, daß allen SB. der HA. II und ihrer Außendienststellen (LdwSch., Tierzuchtämtern, Landbauaußenstellen, Pflanzen schutzämtern usw.), die Mitteilungen für die Land wirtschaft zugänglich gemacht werden. In gleicher Weise ist auf die der HA. II angegliederten Ver- § bände einzuwirken. Im Kriege kommt den „Mit- > teilungen" eine erhöhte Bedeutung zu. Sie sind das s Führungsorgan in der Kriegserzeugungsschlacht, und es muß daher dafür gesorgt werden, daß alle in der Wirtschaftsberatung tätigen Kräfte die Mitteilungen für die Landwirtschaft erhalten. Wo dies bisher noch nicht der Fall sein sollte, ist sofort der Bezug der „Mitteilungen" in der notwendigen Zahl von Exem plaren zu veranlassen. Ich kann es daher auch nicht billigen, wenn im Zuge von Einsparungsmaßnahmen eine Abbestellung der „Mitteilungen" vorgenommen wird. Wo eine Abbestellung bereits erfolgt sein sollte, ist sie sofort rückgängig zu machen und dafür zu sorgen, daß den davon betroffenen Dienststellen und SB. die „Mitteilungen für die Landwirtschaft" wie der zugestellt werden. An die LHAL. II, KHAL. II und Dienstangehörigen der HA. II und ihrer Außendienststellen. — DN. 1940 S. 343.