Volltext Seite (XML)
341 DN. 1940 Nr. 19 342 nach Abrechnung der Vorschüsse sind auszuzahlen, wenn die Siedlungsbehörde bestätigt, daß die ding liche Eintragung des Ablösungsdarlehns gesichert ist. Das Darlehn ist im Grundbuch unter gleich zeitiger Löschung der abgedeckten dinglichen Forde rungen an bereitester Stelle einzutragen. Bei Verwandten- und Erbabfindungshypo theken ist im Einzelfalle zu entscheiden, ob sie unter die Altsiedlerhilfe fallen und damit abzulösen und zu löschen sind. Ist die gegenwärtige oder in naher Zukunft liegende Belastung durch sie unerheblich, so können sie stehen bleiben und für diesen Fall auch ihren Rang vor dem Ablösungsdarlehn be halten. Die Vordrucke für die Schuldurkunde, den Ab lösungsplan und die Schuldanerkenntnisse sind von der Druckerei Paul Funk, Berlin SW 68, Friedrich straße 231, zu beziehen. Die Verfahren sind nunmehr so zu beschleu nigen, daß wenigstens die leichteren Fälle bis zum 30.6.1940 abgeschlossen sind." T-m An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 337. kecht. Rechtsstellung der Witwe des Bauern im Erbhofrecht. — I Oc 26 vom 7. 5.1940 —. Für den Dienstbereich des RNSt. mache ich mir die nachstehend abgedruckte allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 20.4.1940 (Deutsche Justiz S. 480) zu eigen. Insbesondere die KBsch. haben sie im Rahmen der bäuerlichen Rechtsberatung besonders zu beachten: „Vereinzelt haben sich bei der Abwicklung von Erbfällen nach dem Tode von Bauern Härten für die überlebende Witwe ergeben. Das ist nicht eine notwendige Folge der bestehenden gesetzlichen Re gelung. Vielmehr unterläßt es bisweilen der Bauer, die zur Verhütung von Härtefällen gegebe nen rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen. Durch die Rechtsprechung der Anerbenbehörden, die beratende Tätigkeit ihrer Mitglieder, der Notare und Rechtsanwälte sowie durch die Arbeit des RNSt. ist bisher vielfach Aufklärung erzielt. Diese Arbeit hat nach den vorliegenden Beob achtungen besondere Erfolge, wenn sie weniger auf allgemeine Belehrungen als vielmehr auf die Beratung im Einzelfall abgestellt wird. Ich erwarte, daß die Dienststellen meines Ge schäftsbereichs, vornehmlich die Vorsitzenden der Anerbengerichte, die Nachlaßrichter und die Notare, auch künftig bei der Behandlung einschlägiger Ein zelsachen sich dieser vorsorgenden Rechtspflegearbeit besonders annehmen. Oft kann der Bauer durch einen aufklärenden Hinweis auf die Rechtsfolgen eines künftigen Erbfalles gerade bei seinem Erbhof zu einem sachdienlichen Entschluß geführt werden, der Schwierigkeiten bei der späteren Abwicklung von vornherein ausschließt. Dieser vorsorgenden Rechtspflegearbeit bedarf es besonders heute. Denn viele Bauern setzen als Soldaten ihr Leben ein. Die Erfahrung lehrt, daß Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Erbfällen gerade dann leicht entstehen können, wenn der Bauer früh stirbt oder wenn durch den Wegfall des vorgesehenen Anerben eine unerwartete Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Deshalb müssen die mit bäuerlicher Rechtspflege befaßten Rechts wahrer jede Gelegenheit zu sachdienlicher Beratung und Unterstützung der bäuerlichen Volksgenossen nutzen. Im einzelnen weise ich auf folgende besonders vordringliche Gesichtspunkte hin: 1. In der Übergangszeit sind nicht selten Erb fälle abzuwickeln, bei denen der verstorbene Bauer und die Bäuerin bei ihrer Heirat noch nicht mit dem Erbhofrecht haben rechnen können. Auch bei der Berufswahl der Kinder sind die Beteiligten vielfach noch von Rechtsverhältnissen ausgegangen, die durch das Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes überholt sind. In solchen Fällen wird die gesetzliche Anerbenfolge dem Aufbau der betreffenden bäuer lichen Familie und Ehe nicht immer gerecht. Doch läßt sich die wünschenswerte Anpassung an das neue Recht meist dadurch herbeiführen, daß der Bauer einen Anerben bestimmt. Das ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig (vgl. im besonderen 8 26 REG.) und unterliegt nur in den dort besonders genannten Fällen der an erbengerichtlichen Genehmigung. Die Genehmi gung kann notfalls auch noch nach dem Tode des Bauern eingeholt werden (8 59 Abs. 3 EHVfO.). Wird so die Erbfolge den Verhältnissen des Hofes und der Familie angepaßt, so ist auch während der Übergangszeit eine befriedigende Regelung geschaf fen, bei der schon durch die Person des künftigen Bauern die Altenteilsansprüche der Witwe eine angemessene Sicherung erfahren. 2. Bei Ehegattenerbhöfen (§8 17, 18 EHRV.) ist die Bestimmung des Anerben durch die Ehegatten in aller Regel erwünscht und durch die Vorschriften der 88 20, 21 EHNV. besonders er leichtert. Die Ehegatten können sich in diesen Fällen auch gegenseitig zu Anerben ein setzen (8 20 Abs. 1 EHRV.). 3. Bei Erbhöfen, die im Alleineigentum stehen, kann der Bauer seine Ehefrau zum An erben bestimmen, wenn Anerbenberechtigte der in 8 20 REG. bezeichneten Ordnungen im Zeit punkt des Erbfalls nicht vorhanden sind (8 25 Abs. 5 REE.). Da nicht bauernfähige Anwärter