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839 DN. 1940 Nr. 19 340 tragbaren Rente sind nicht zur Mtsiedlerhilfe an zumelden. Die Leistungsrückstände sind durch Rückfrage bei den Hebestellen zu ermitteln, welche die Lei stungen für die Kreditinstitute einziehen. Diese Hebestellen sind für die Landesrentenbankrenten und die von der Landesrentenbank verwalteten nachrangigen Kredite die staatlichen Kreiskassen in Preußen, für die von der Landesrentenbank verwalteten Flüchtlingssiedlerkredite die Finanzkassen, für die Siedlungskredite und Einrichtungsdar lehen der deutschen Siedlungsbank und die von dieser verwalteten nachrangigen Kredite die staatlichen Kreiskassen in Preußen und Oldenburg, die Bezirkskassen in Mecklenburg, die Finanzämter in Bayern. In den übrigen Ländern werden die Leistun gen unmittelbar von der Deutschen Siedlungsbank eingezogen. Soweit die Verwaltung der nachran gigen Kredite noch nicht auf die oben genannten Kreditinstitute Ubergeleitet worden ist, sind die Rückstände bis zum 1.4.1938 durch die Oberpräsi denten sestzustellen, die für die Verwaltung noch zuständig sind. 4. Für diejenigen Altsiedlerbetriebe, für die nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 dieses Erlasses die Ein leitung eines Verfahrens zulässig ist, ist zur Durch führung der Altsiedlerhilfe die tragbare Rente nun mehr festzusetzen. Das gleiche gilt für diejenigen Betriebe, deren Leistungen infolge geringer Be lastung mit öffentlichen Siedlungskrediten ohne weiteres tragbar erschienen, für die deshalb eben falls eine tragbare Rente nicht besonders festgestellt wurde. Ergibt sich in letzteren Fällen, daß die tragbare Rente noch eine zusätzliche Beleihung mit einem Siedlungskredit gestattet, so ist diese Be leihungsmöglichkeit für das Verfahren auszunutzen und zur Bereinigung der privaten Verschuldung vorwegzunehmen. Für umzusiedelnde Betriebsinhaber kann die tragbare Rente und damit die endgültige Höhe des Altsiedlerhilfsdarlehns erst nach erfolgter Umsied lung festgestellt werden. Die Durchführung eines solchen Verfahrens ist daher erst nach der Umsied lung möglich. 5. Die Richtlinien vom 8.7.1939 sehen vor, daß zur Sicherstellung der Lebensfähigkeit des Sied lerbetriebes im Zuge des Verfahrens noch ein nachträgliches Einrichtungsdarlehen aus Mitteln der Altsiedlerhilfe gewährt werden kann. Darlehen für Um- und Ergänzungsbauten können im Alt siedlerhilfsverfahren jedoch nicht zur Verfügung ge stellt werden. 6. Im Interesse einer beschleunigten Durchfüh rung der Verfahren hatte ich bereits in meinem Erlaß vom 8. 7.1939 — VlII 30 054/39 — in Aussicht gestellt, mit gewissen Gläubigergruppen wegen eines Nachlasses zentral zu verhandeln. Es handelt sich um die im Schuldverzeichnis zum Antrag auf Gewährung der Altsiedlerhilfe unter 12 und I11 aufgeführten Gläubiger. Ich habe nunmehr die Deutsche Siedlungsbank mit diesen Verhandlungen beauftragt und ersuche, ihr die Gläubiger sowie deren vom Altsiedlerhilfsverfahren betroffene For derungen sofort bekanntzugeben. Nach ihrer Ab lösung durch die Deutsche Siedlungsbank sind die Forderungen in ihrer ursprünglichen Höhe als auf das Reich Ubergegangen zu behandeln. Sie sind grundsätzlich in demselben Umfange nachzulassen wie die übrigen beteiligten Gläubigerforderungen. Sie können jedoch darüber hinaus gestrichen wer den, soweit zu ihrer Befriedigung Zuschüsse gemäß Teil VII Ziff. 2 der Richtlinien gegeben werden müßten. 7. Beteiligte Forderungen, die zu günstigeren Bedingungen als denen des Ablösungsdarlehns ge geben sind (z. B. Einrichtungsdarlehn der Deutschen Siedlungsbank), sind auch nach etwaiger Kürzung nur auf Verlangen des Gläubigers abzulösen. Sie sind vor dem Ablösungsdarlehn, das erforderlichen falls um das Vierzigfache der eingesparten jähr lichen Leistung erhöht werden kann, dinglich zu sichern. 8. Ist zur Ablösung der beteiligten Forderun gen gemäß Abschn. VII Ziff. 2 des Erlasses vom 8. 7.1939 über das Altsiedlerhilfsdarlehn hinaus die Gewährung eines Zuschusses erforderlich, so ist in jedem Einzelfall besonders zu prüfen, ob dieser Zuschuß in jährlichen Raten aus außerbetrieblichen Nebeneinnahmen (z. B. Fuhrlohn, Pension, Erb schaft usw.) zurückgezahlt werden kann. Verlorene Zuschüsse dürfen nur bei angemessenen Eläubiger- nachlässen gewährt werden. Über eine etwa sich herausstellende mangelnde Bereitwilligkeit der Gläubiger zu Forderungsnachlässen ist mir um gehend zu berichten. 9. Zum Abschluß des Verfahrens ist ein Ab lösungsplan aufzustellen und vom Leiter der Sied lungsbehörde unterschriftlich zu vollziehen. Der Ablösungsplan ist endgültig und unterliegt nicht mehr der Nachprüfung durch die für die Gewährung des Altsiedlerhilfsdarlehns eingeschalteten Kredit institute. Die einzelnen Fälligkeitsbedingungen für das Ablösungsdarlehn entsprechen im wesentlichen den bei Siedlungskrediten geltenden Bestimmungen und decken sich inhaltlich weitgehend mit den allge meinen Bedingungen für Schuldenregelungshypo theken. Die Schuldurkunde enthält zugleich einen Antrag auf Löschung derjenigen Eintragungen, die durch das Altsiedlerhilfsdarlehn zur Ablösung ge langen. Bei Vorschußzahlungen auf Eläubigerfor- derungen gem. Erlaß vom 15.11.1939 — VlII 30 379 — (LwRMVl. S. 1179) ist vom Siedler und dessen Gläubiger, der einen Vorschuß erhalten soll, je ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Die Vorschüsse, die nicht dinglich abgesichert zu werden brauchen, sind nach Eingang der Schuldurkunden des Gläubigers sowohl wie des Siedlers zur Auszahlung anzufor dern. Die Ablösungsdarlehn und etwaige Reste