Führerinnen der Arbeitsgemeinschaften des BDM.-Werkes „Glaube und Schönheit". — Iv 125 vom 8. 5.1940 —. Die Bezeichnung „Leiterin einer Arbeitsgemein schaft" wurde durch eine Anordnung der Reichsjugend führung in die Bezeichnung „Führerin einer Arbeits gemeinschaft" umgewandelt, um damit zum Ausdruck zu bringen, daß der Dienst in der Arbeitsgemeinschaft ebenso nach dem Führungsprinzip der HI. durchge führt wird wie der übrige Dienst der HI. oder des BDM. Sollte die Führerin einer Arbeitsgemeinschaft selbst nicht in der Lage sein, zugleich die arbeits mäßigen und fachlichen Aufgaben zu leiten, so wird ihr eine fachliche Hilfskraft zur Seite gegeben. Er strebenswert ist jedoch nach wie vor, daß die Füh rerin selbst die erforderlichen Kenntnisse auf fach lichem oder kulturellem Gebiet besitzt, damit sie sowohl die Führung als auch die fachliche Schulung in der Hand hat. Diese neuen Bezeichnungen sind künftig zu ver wenden. An die Landesbauernschaftcn. — DN. 1940 S. 337. Neubilüung üeutschen Bauerntums. Finanzierung der Bauten bei der Neubildung deutschen Bauerntums — Baukostenzuschüsse für das Kriegswirtschaftsjahr 1940. — I? 340 vom 3. 5.194» —. Unter Bezugnahme auf die Erlasse des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 30. 9.1939 — VIII K 30 435 — (DN. S. 761) und vom 29. 2.1940 — VIII 29 537 — (DN. S. 183) gebe ich nachstehend von einem Erlaß vom 15. 4. 1940 — VIII 29 863"/40 — Kenntnis: „Für das Jahr 1940 werden die Reichszuschüsse für jede im Verfahren zur Neubildung deutschen Bauerntums ausgelegte Stelle auf 12 000 RM fest gesetzt. Der auf die einzelne Stelle entfallende Höchst betrag darf den Betrag von 18 000 RM nicht über steigen. Im übrigen gelten die in meinen Erlassen vom 30. 9.1939 — VIII K 30 435/39 — und 29. 2.1940 — VIII 29 537/40 — enthaltenen Bestimmungen." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 337. Altsiedlerhilfe. — I ss 170/2 vom k. 5.194» —. Nachstehend gebe ich von dem Erlaß des Reichs- Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 3. 4.1940 — VIII 29 696 — Kenntnis: „1. Der Kreis der von der Altsiedlerhilse er faßten Siedlerbetriebe beschränkt sich nach den Richtlinien vom 8.7.1939 auf die Stellen, die auf Grund meines Erlasses vom 14.5.1936 — VII8 29 812 — (LwRMBl. S. 135) der Rentennachprü- fung unterlagen. Ausgenommen von der Altsied lerhilfe waren hiernach die Siedler (auch Flücht- lingssiedler), die seinerzeit keine öffentlichen Sied lungskredite in Anspruch genommen hatten. Um unbillige Härten zu vermeiden, bestimme ich, daß auch diesen Altsiedlern ein Hilfsdarlehen zur Ve reinigung ihrer privaten Verschuldung gewährt werden kann, wenn ihr Entschuldungsverfahren früher von der Siedlung?- oder Entschuldungs behörde mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß es sich um einen Siedlerbetrieb handelt. Fer ner waren diejenigen Betriebe ausgenommen, bei denen die Lebensfähigkeit und Wirtschaftlichkeit infolge der Art ihrer Auslegung (zu geringe Größe, schlechte Bodenverhältnisse u. dgl.) nicht ge- j geben sind und auch lediglich durch Senkung der Leistungen nicht geschaffen werden können. Ich bin damit einverstanden, daß auch diesen Altsiedlern bei der Durchführung ihrer Ansetzung auf einen andern Betrieb ein Hilfsdarlehen gewährt wird. Ebenso kann die Altsiedlerhilfe den Altsiedlern (auch Flüchtlingssiedlern) gewährt werden, die im öffentlichen Interesse (z. B.für Zwecke der Wehr macht) ihren Hof hergegeben haben und an anderer Stelle wieder angesetzt worden sind. Um auch diesen Betriebsinhabern die Möglich keit zu geben, nachträglich noch einen Altsiedler hilfsantrag zu stellen, verlängere ich für sie die Antragsfrist bis zum 30. 6.1940. Wenn Anträge dieser Art bereits abgelehnt sind, ist der Bescheid zu widerrufen. 2. Voraussetzung für die Gewährung der Alt siedlerhilfe ist nach den Richtlinien vom 8. 7.1939 u. a., daß der Betriebsinhaber bereits am 31.12. 1933 aus der Betriebsführung privat verschuldet war. Diese Voraussetzung ist auch bei solchen Alt- >)) siedlern als gegeben anzusehen, die nur mit Renten rückständen belastet, sonst aber nicht privat verschul det sind. In diesen Fällen sind die Leistungsrück stände bis zur Höhe des möglichen Altsiedlerhilfs- darlehns zinslos festzuschreiben und mit 10 vH der tragbaren Rente jährlich abzutragen. 3. Wegen der Erfassung der gemäß Erlaß vom 8. 7.1939 Äbschn. V Ziff. 2 beteiligten rückständigen Leistungen auf die öffentlichen Siedlungskredite be stimme ich folgendes: In das Verfahren sind einzubeziehen a) die Rückstände vor dem 1.1.1936 bzw. bei Flücht lingssiedlern, die vor dem 1. 4. 1936 (vergl. RdErl. vom 1.4.1938 —VIII 29 491 — Ziff. V, LwRMBl. S. 329), d) für die Zeit nach dem 1.1. bzw. 1.4.1936 die Beträge, die auf die tragbare Rente rückständig geworden sind. Die Unterschiedsbeträge zwischen den vertrag lichen bzw. richtlinienmäßigen Leistungen und der