DN. 1»4V Nr. 19 S«4 Sudetenland. Versetzt wurde: LR. Adolf Logho von der LBsch. Schlesien als Leiter an das Tierzuchtamt Böhmisch Leipa. Thüringen. In den Ruhestand versetzt wurde sauf eigenen An trag): LR. Dr. Walther Schick, AL. II6. Weser-Ems. Berufen wurde: Als AL. JVC. Siegfried Voigt an das VA. Westfalen. Berufen wurde: Als Leiterin der Mädchenabteilung Agnes Ewringmann an die LdwSch. u. WBSt. Borken. Finanz- unö Vermögensverwaltung. Versicherung der nach der Anordnung über den Verkauf von Nutzpferden vom 20. 2. 1940 tätigen Schätzer und Pferdesachverständigen. — IV6 I 8408/0 vom 8. 5. 1940 —. Die Schätzer und Pferdesachverständigen, die nach der obigen Anordnung den Höchstwert der Nutzpferde festzustellen haben, sind ehrenamtlich im Dienst des RNSt. tätig. Ihre Tätigkeit unterliegt m. E. nach 8 915 Abs. 1c RVO. in der Fassung des Gesetzes vom 17. 2. 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267) der landwirt schaftlichen Unfallversicherung. Obwohl die nach diesem Gesetz in Aussicht gestellten näheren Bestim mungen des Reichsarbeitsministers noch nicht ergan gen sind, ist zu veranlassen, daß etwaige Unfälle bei dieser Tätigkeit sofort der zuständigen landwirtschaft lichen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Sollten die Unfälle bis zum Erlag der Bestimmungen von den Berufsgenossenschaften nicht als landwirtschaft liche Unfälle anerkannt werden, sind sie mir gemäß Rundschreiben vom 8.11.1934 — VL III 10049 — und vom 21. 7.1936 — IV6 I 5034/36 —- zur Erstat tung etwaiger Heilkosten zu melden — vergl. Über sicht über das Versicherungswesen im RNSt. Ziffer K1b/cl — (DN. 1938 S. 61). An die Landes- und Kreisbauernschasten. — DN. 1940 S. 333. Hetriebsgememschaft. Einfluß des Arbeitsverdienstes von Jnvaliden- und Knappschaftsrentnern auf die Rente. — I k 660/1 vom 6. 5.1940 —. Die Heranziehung der Rentner zu leichteren land wirtschaftlichen Arbeiten gewinnt im Kriege erhöhte Bedeutung. Vielfach besteht Unklarheit über den Einfluß des Arbeitsverdienstes auf die Rente. 1. Das Hinzuverdienen eines Jnvalidenrentners wirkt sich auf die Rente nicht aus. Die Rente kommt nach wie vor in voller Höhe zur Auszah lung. Die Einräumung der sogenannten Alters rente gem. 8 1253 Nr. 3 RVO. ist an die Voraus setzungen geknüpft, daß die Wartezeit erfüllt, die Anwartschaft erhalten und das 65. Lebensjahr vollendet ist. Die Rente wird auch gewährt, wenn der Rentner noch im vollen Besitz seiner Arbeits kräfte ist, weiterhin seiner früheren Beschäftigung nachgeht und seinen vollen Verdienst behält, oder wenn er später wieder eine gleichwertige Arbeit aufnimmt. Die Invalidenrente nach 8 1253 Nr. 1 u. 2 setzt Invalidität voraus, wobei der Begriff der Invalidität im 8 1264 RVO. umschrieben ist. Auch diese Rentner können zuverdienen, ohne daß eine Rentenkürzung erfolgt. Es ist aber fraglich, ob der Grad der für die Invalidenrente angenom menen Arbeitsunfähigkeit noch besteht. Der Rent ner muß damit rechnen, daß er sich einer Nach untersuchung unterziehen muß. Grundsätzlich wird eine leichtere Tätigkeit in der Landwirtschaft die Annahme eines Fortfalles der Invalidität nicht ohne weiteres rechtfertigen. Ich bin aber der Auf fassung, daß unter den derzeitigen Verhältnissen jeder seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen sollte, soweit er irgendwie hierzu in der Lage ist. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß gemäß 8 1236 RVO. eine Beschäftigung von Rentnern invalidenversicherungsfrei ist. 2. Ähnliche Grundsätze gelten, wenn man von den Voraussetzungen zur Rentenberechtigung absieht, auch bei dem Bezüge einer Knappschaftsrente. Eine Ausnahme besteht lediglich bei den Knapp schaftsrentnern, die eine Alterspension oder Altersruhegeld beziehen (8 37 Reichsknappschafts gesetz). Bei Verrichtung von Lohnarbeit ruhen gem. 8 50 RKG. in Verbindung mit 88 89 u. 110 der Satzung der Reichsknappschaft 25 vH der Rente, wenn das Einkommen aus Lohnarbeit 25 vH des Rentenbetrages übersteigt. Wenn auch der Arbeitsverdienst in den > meisten Fällen nicht so hoch sein dürfte, daß die Voraussetzungen zu einer Rentenkürzung vor liegen, so ist doch denkbar, daß Rentner aus diesen Gründen die Aufnahme einer Tätigkeit in der Landwirtschaft ablehnen. Unter den gegenwär tigen Umständen halte ich daher Kine Nachprüfung für erforderlich, ob diese Ruhensvorschrift wenig stens für den Fall der Aufnahme einer landwirt schaftlichen Beschäftigung aufzuheben ist. Zu die sem Zweck ist mir zu berichten, ob im Bezirk der LBsch. mit einem weiteren Arbeitseinsatz von Knappschaftsrentnern gerechnet werden kann. Besonders interessiert mich, ob und in welchem Umfange Knappschaftsrentner wegen Befürchtung einer Rentenkürzung die Ausübung landwirt schaftlicher Arbeit ausgeschlagen haben. Die KBsch. berichten bis 20.5.1940 an die Termin LBsch. Die Berichte der LBsch. erwarte ich bis spätestens 30.5.1940. An die Landes- und Kreisbauernschasten. — DN. 1940 S. 333.