Volltext Seite (XML)
öetriebsgemeinfchaft. Ersatz des Lohnausfalles, der durch ärztliche Unter suchung von Dienstverpflichteten verursacht ist. — 16 416/15 vom 30. 4. 1940 —. Nachstehend gebe ich den Wortlaut des Bescheides des Reichsarbeitsministers vom 29. 2. 1940 — Vb 7806/241 — bekannt (vgl. auch RABl. Heft 8 und 9 vom 15. 3. 1940 S. I 105). „Wenn Arbeitskräfte am Heimatort durch ärzt liche Untersuchung für tauglich zur Dienstleistung befunden, daraufhin dienstverpflichtet worden, nach ihrer Ankunft am Dienstort aber bei nochmaliger ärztlicher Untersuchung für untauglich befunden und daraufhin an ihren Heimatort zurückgeschickt worden sind, so ist dieser Lohnausfall von dem Be triebe zu ersetzen, für den die Arbeitskräfte dienst verpflichtet waren. Dies ergibt sich aus folgendem: Nach 8 5 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbe stimmung zur Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staats politischer Bedeutung vom 2. 3. 1939 (RGBl. I S. 403) ist als Zeitpunkt des Beginns der Dienst leistung bei Verpflichteten, deren Dienstleistung außerhalb ihres bisherigen Wohnortes oder ge wöhnlichen Aufenthaltsortes zu erfolgen hat, der Tag festzusetzen, an dem sie die Reise zum Dienstort antreten müssen. Nach 8 12 a. a. O. besteht der An spruch auf Bezüge aus dem neuen Beschäftigungs verhältnis bereits mit dem Tage, an dem die Dienstleistung im Sinne des 8 5 beginnt. Nach 8 20 a. a. O. endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Dienstleistung, der Dienstverpflichtete soll die Mög lichkeit haben, spätestens zum Ablauf der Dienst leistung an seinem früheren Wohnort oder gewöhn lichen Aufenthaltsort einzutreffen; bis zum Ablauf der Dienstleistung ist ihm das übliche Arbeitsentgelt zu gewähren. Ich vermag diese Regelung nicht als unbillig zu betrachten, weil derjenige Betriebs- führer, der Dienstverpflichtungen wünscht, das Ri siko des vorzeitigen Abschlusses des Arbeitsvertra ges bewußt auf sich genommen hat und dadurch, daß er auf Grund der Dienstverpflichtung Arbeitskräfte bekommt, so viele Vorteile hat, daß er die Nachteile des Ausbruchs einer Krankheit nach Abschluß oder nach Beginn der Dienstverpflichtung tragen kann. In Fällen, in denen der Lohnausfall infolge ärztlicher Untersuchung eines für die Dienstver pflichtung in Aussicht genommenen Gefolgschafts mitgliedes als Vorbereitung der Dienstverpflich- tung^vor Beginn der Dienstleistung entsteht, ist der Lohnausfall dann von dem Betriebe zu tragen, wenn der Betrieb zur Weiterzahlung des Lohnes verpflichtet ist. So sieht z. B. 8 4 Ziff. 1c der Reichstarifordnung für das Baugewerbe vor, daß der Lohn für die Dauer von 8 Arbeitsstunden weitergezahlt wird, wenn das Gefolgschaftsmitglied aus in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erheb liche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert wird. Bedeutet die Weiterzahlung des Lohnes für kleine Betriebe jedoch eine Härte oder hat das Ee- folgschaftsmitglied keinen Anspruch auf Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit, so kann der Ausfall vom Arbeitsamt ersetzt werden, sofern er nicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Arbeitskraft geringfügig und tragbar erscheint." Der in dem Bescheid enthaltenen Rechtsauffas sung schließe ich mich in vollem Umfange an. Es wird darauf ankommen, zu verhüten, daß derartige unnö tige Ausgaben für die landwirtschaftlichen Betriebs führer, die Dienstverpflichtete einstellen wollen, ver mieden werden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 323. Zusammenarbeit mit der Arbeitseinsatz- Verwaltung. — 16 310/29 vom 39. 4. 1949 —. Vom Reichsarbeitsminister erhielt ich die Mittei lung, daß die KBsch. einer LBsch. an die Arbeits ämter herangetreten sind, um monatlich statistische Angaben über den Bedarf der Landwirtschaft an ständigen Arbeitskräften sowie Wanderarbeitern und Kriegsgefangenen, ferner über den monatlichen Zu- und Abgang an diesen Kräften und den noch verblei benden Bedarf zu erhalten. Der Präsident des betref fenden Landesarbeitsamtes hat den Arbeitsämtern hierzu mitgeteilt, daß dem Wunsch der KBsch. wegen der damit verbundenen großen Arbeitsbelastung der Arbeitsämter nicht mehr entsprochen werden könnte. Die KBsch. müßten sich vielmehr durch ständige, auch weitergehende persönliche Verbindung mit den Ar beitsämtern über die Lage des landwirtschaftlichen Arbeitseinsatzes laufend unterrichten, zumal auch durch schriftliche Berichte und statistische Übersichten die persönliche Verbindung nicht ersetzt werden könnte. Der Reichsarbeitsminister hat mich um entspre chenden Hinweis an die LBsch. ersucht. Demgemäß ist von einer offiziellen Anforderung von statistischem Material in Zukunft abzusehen. — Eine laufende eingehende Unterrichtung der KBsch. über den Bestand an Arbeitskräften, Veränderungen in der Bedarfslage, den Einsatz von Kriegsgefan genen, ausländischen Arbeitskräften, Dienstverpflich tungen usw. halte ich jedoch für notwendig. Es muß aber von besonderen Wünschen auf Statistiken, Über sichten u. dgl., soweit damit ein größerer Zeitaufwand verbunden ist, abgesehen werden. Ich nehme an, daß die enge Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern anläßlich der Feststellung des Ar beitskräftebedarfs und Angleichung dieser Erhebung an den Vermittlungsauftragsbestand der Arbeits ämter für die Arbeitsämter so wertvoll geworden ist, daß es den KBsch. immer möglich sein wird, die not wendige auch zahlenmäßige Unterrichtung über die Arbeitseinsatzlage von den Arbeitsämtern zu er halten. Der persönlichen und fernmündlichen Unterrich tung ist schon deshalb der Vorzug zu geben, weil dies der schnellste Weg ist. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 324.