Volltext Seite (XML)
der Samenprüfungsstellen im RNSt. vom 18.8.1939 — IVK I 149 — (DN. S. 651) erteile ich den Samenprüfungs st eilen die Ermächtigung zur Führung eigener Dienstsiegel mit dem Hoheitszeichen des RNSt. und der ein heitlichen Umschriftung: äußerer Kreis: „Reichsnährstand — Landes bauernschaft ", innerer Kreis: „Samenprüfungsstelle". Die Dienstsiegel werden auf Anforderung durch mein VA. ausgehändigt. Auf die Beachtung des 8 57 der EONSt. wird hierbei verwiesen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 318. Bearbeitung der viehwirtschaftlichen Sachen bei den Kreisbauernschaften. — IVK I 131 vom 2g. 4. 194» —. Seit dem 1. 4. 1939 sind die KBsch. für die Ar beiten und Maßnahmen der Viehsachbearbeiter (VSB.) der Viehwirtschaftsverbände (VWVe.)1n den Kreisen, ausgenommen an den Geschäftsstellen der Marktgemeinschaften, Mittelmärkte und Viehvertei lungsstellen, zuständig — Anordnung vom 22. 3. 1939 — IVK I 131 — (DN. S. 216) —. Zur beschleunigten Durchführung der Vewirtschaftungsmaßnahmen auf dem Gebiete der Viehwirtschaft erhalten mit sofor tiger Wirkung die VSB. bei den KBsch. ihre sach lichen Weisungen für die Bearbeitung der viehwirt schaftlichen Angelegenheiten unmittelbar von den Vorsitzenden der zuständigen VWVe. und sind diesen für die genaue Durchführung verantwortlich. An dem Anstellungsverhältnis der VSB., ihrem Arbeitsplatz und der verwaltungsmäßigen Erledigung der Sachen ändert sich dadurch nichts. Die VSB. haben die KBF. von den ihnen von den VWVen. erteilten Weisungen sofort in Kenntnis zu setzen. Sofern die KBsch. aus nahmsweise aus besonderen Gründen eine sachliche Anordnung an den VSB. für seine viehwirtschaft lichen Arbeiten für erforderlich hält, über die der VWV. nicht vorher unterrichtet ist, hat die KBsch. von ihr dem VWV. Kenntnis zu geben. Soweit der VSB. neben den viehwirtschaftlichen noch andere Sachen zu bearbeiten hat, sind die viehwirtschaftlichen Arbeiten von ihm auf jeden Fall vordringlich zu erledigen. Ich erwarte, daß durch die unmittelbare Wei sungsbefugnis der Vorsitzenden der VWVe. gegen über den VSB. die Zusammenarbeit zwischen den KBsch. und dem VWV. nicht beeinträchtigt wird und sich in jeder Beziehung reibungslos vollzieht. Es ist sofort festzustellen, wer in den KBsch. die viehwirtschaftlichen Sachen bearbeitet. Eine Aufstel lung der einzelnen KBsch. geht den LBsch. gesondert zu. Soweit die KBsch. mit den tatsächlichen Verhält nissen nicht übereinstimmen, ist mir sofort auf dem Dienstwege zu berichten. Die Namen der VSB. sind umgehend dem VWV. mitzuteilen. Notwendig wer dende Änderungen in der Person, z. B. infolge Ein ziehungen zum Wehrdienst, haben die KBsch. gleich falls unter Namhaftmachung des künftigen Bearbei ters sofort dem VWV. bekanntzugeben. Sofern aus besonderen Gründen die viehwirt schaftlichen Arbeiten in den KBsch. nicht von dem bis herigen VSB., sondern von einem anderen SB. oder dem StL. selbst bearbeitet werden, ist vorstehende An ordnung in gleicher Weise zu handhaben. Die HVg. der Deutschen Viehwirtschaft hat Ab druck dieser Anordnung nebst Anlagen zwecks Zustel lung an die VWVe. erhalten. An die Landesbauernschaften außer Danzig-Westpreußen und Wartheland. — DN. 1940 S. 319. Beschaffung von Vüromaschinen für die Dienst stellen der Ostgebiete. — IV^ l 217 vom 29.4.194» —. Zur Ausstattung der neuen Dienststellen in den eingegliederten Ostgebieten wird eine große Anzahl von Büromaschinen benötigt. Die Herstellerfirmen sind im Hinblick auf die Rohstofflage nicht imstande, neue Lieferungsaufträge aus den ihnen zugewiesenen Metallkontingenten auszuführen. Die Zuteilung von Kennziffern für den Büromaschinenbedarf der Dienst stellen des RNSt. wurde nach Verhandlungen mit den zuständigen Stellen endgültig abgelehnt. Es ist deshalb notwendig, zur Deckung des obigen Bedarfs alle entbehrlichen und noch brauchbaren Vüromaschinen in den Dienststellen des Altreichs frei zumachen. Nach wiederholten Feststellungen des Rech nungshofes sind zahlreiche Dienststellen im Altreich vielfach mit Büromaschinen übersetzt. Insbesondere wurde die Wahrnehmung gemacht, daß zum Teil den SB. und Hilfssachbearbeitern Schreibmaschinen zu gelegentlicher Benutzung zur Verfügung gestellt wur den, die ohne weiteres abgegeben werden können, wenn alle Schreibarbeiten den Kanzleien übertragen werden. In Frage kommen insbesondere auch die Ma schinen jener Abteilungen und Dienststellen, die auf Kriegsdauer stillgelegt sind. Unter Anlegung des strengsten Maßstabes ist zu prüfen und mir bis 20. Mai 1940 anzuzeigen: 1. welche und wie viele entbehrliche und noch brauchbare Büromaschinen aller Art abgegeben werden können, 2. welche und wie viele Büromaschinen vorhanden sind, die durch Generalüberholung der Wieder verwendung zugeführt werden können. Die Veräußerung von unbrauchbar gewordenenBüromaschinenhatbisauf weiteres zu unterbleiben. An die Landesbauernschaften außer Ostpreußen, Schlesien, Alpenland, Donauland, Südmark, Sudetenland, Danzig-Westpreußen und Wartheland. — DN. 1940 S. 320. Briefbogen und Briefumschläge der Dienststellen des RNSt. — IVK I 238 vom 29. 4. 194» —. Ziff. 2 meiner Anordnung vom 21. 11. 1938 — IVKI 225 — (DN. S. 796) erhält mit sofortiger Wirkung folgende Fassung: