c) die Durchführung von Lehrgängen mit dem Zweck, Landwirte und Molkereifachleute in Viehpflege, Fütterung und Melken praktisch und theoretisch auszubilden; cl) die Durchführung von Lehrgängen mit dem Zweck, Landwirte für die Aufgaben der Milch leistungsprüfung praktisch und theoretisch aus zubilden. 3. Die Anstalten haben ferner die Aufgabe, nach be sonderen Richtlinien meines VA. auf dem Gebiete der Viehhaltung praktische Versuche und Ermitt lungen durchzuführen und die Ergebnisse der all gemeinen Beratung des RNSt. nutzbar zu machen. Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Kaiser-Wilhelm-Institut für Tierzucht in Aussicht genommen. 4. Die Lehr- und Versuchsanstalten sind mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden, dessen Viehhaltung von dem Leiter der Anstalt betreut wird. Soweit heute noch anders geartete Rege lungen bestehen, hat eine dem vorstehenden Grund satz entsprechende Umstellung zu erfolgen. Die Wirtschaftsführung dieses Betriebes, insbesondere die Viehhaltung, soll für die Allgemeinheit bei spielhaft sein. 5. Die Lehr- und Versuchsanstalten für Viehhaltung sind Ausiendienststellen der LVsch. Sie unterstehen der Aufsicht des HAL. II der LBsch. Die feder führende Sachbearbeitung für die Gesamtanstalt, insbesondere für die Lehrtätigkeit, liegt bei der LA. II K. Hierbei werden die fachlichen Richt linien von der LA. II V gegeben. Nähere Richt linien über die Verwaltung und Lehrtätigkeit der Anstalten enthalten die „Vorläufigen Erundbe- stimmungen des RNSt. für die Lehr- und Ver suchsanstalten für Viehhaltung." 6. Werden Dienstbesprechungen erforderlich, die grundsätzliche Fragen der Anstalt und ihrer Auf gaben berühren, so sind hieran zu beteiligen: g) der HStL., b) der LAL. II K, > c) der LAL. II v, 6) der LFW. für Rinder, e) der LFschEW. der Landesfachschaftsgruppe Melker, k) der KBF., in dessen Bereich die Anstalt ihren Sitz hat oder deren Vertreter im Amt. Nach Bedarf können weitere Dienstangehörige der LBsch., insbesondere der Leiter der Anstalt, zu den Dienstbesprechungen zugezogen werden. Dienst besprechungen haben mindestens einmal im Jahr in der Anstalt stattzufinden, in denen zu grund sätzlichen Fragen der Geschäftsführung der Anstalt Stellung zu nehmen, Verbesserungsvorschläge zu machen und sonstige der Anstalt dienende An regungen zu geben sind. Den Vorsitz führt der LHAL. II, in seiner Vertretung der StL. II. Die Sitzungen sind meinem VA. und dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirt schaft mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich anzuzeigen. 7. Es bestehen zur Zeit die nachstehend aufgeführten Anstalten im RNSt.: LVsch. Bayern: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Kempten-Spitalhof; LBsch. Donauland: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Judenau; LBsch. Kurhessen: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Haina; LBsch. Kurmark: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Oranienburg-Luisenhof; LBsch. Mecklenburg: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Klein-Wokern; LVsch. Niedersachsen: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Echem; LVsch. Ostpreußen: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Ramien; LBsch. Pommern: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Koschütz, Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Schlatkow, Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Wilhelmsfelde; LVsch. Rheinland: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Kellen; LBsch. Sachsen-Anhalt: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Bertkow; LBsch. Schlesien: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Ohlau-Baumgarten, Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Proskau; LBsch. Schleswig-Holstein: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Sophienhof; LBsch. Weser-Ems: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung ' in Rothershausen; LBsch. Westfalen: Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung in Ostinghausen. 8. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 316. Anordnung des NBF. betr. Führung von Dienstsiegeln. — I VK I 235 vom 25.4.1940 —. In Ergänzung meiner Anordnungen betr. Füh rung von Dienstsiegeln vom 3. 12. 1934 — IVKI 2664/34 — (DN. S. 185) und Aufbau und Aufgaben