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291 DN. 1940 Nr. 16 292 Sonstige angeforderten Unterlagen, z. B. Rechnun gen, Lohnlisten usw., sind zu der auf dem Forstamte verbleibenden Ausfertigung der Anträge zu nehmen und mit diesem 3 Jahre lang aufzubewahren. 8. Bewilligung und Auszahlung der Beihilfen (1) Die Vewilligungsbehörde setzt die zu ge währende Beihilfe im Rahmen der ihr zur Ver fügung stehenden Mittel endgültig fest, teilt dem Forstamt die Höhe der Beihilfe mit und veranlaßt die Auszahlung, die von der Kasse unter Angabe des Zahlungsweges auf dem Anträge zu bescheinigen ist. Die Anträge sind von der Bewilli gungsbehörde für eine Prüfung durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs oder das Reichs forstamt 3 Jahre lang, geordnet nach dem Ver wendungsnachweis (s. Nr. 10), aufzubewahren. Zur Ausfertigung der Auszahlungsanordnung oder als Unterlage zu dieser darf der Antrag nicht be nutzt werden. (2) Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt in der Regel in einer Summe. Nur in besonders ge lagerten Ausnahmefällen, insbesondere Lei größeren Vorhaben, ist nach näherer Anordnung der Vewil ligungsbehörde Auszahlung in Teilbeträgen zulässig. (3) Die zur Auszahlung der Beihilfen erforder lichen Geldmittel sind bei dem Reichsforst meister anzufordern, und zwar zum 1. Juni für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 9., zum 1. September für die Zeit vom 1.10. bis 31.12., zum 1. Dezember für die Zeit vom 1. 1. bis 15. 4. Es ist darauf zu achten, daß Geldmittel nur in der Höhe beantragt werden, in welcher Beihilfen vor aussichtlich in dem betreffenden Zeitraum auszuzahlen sind. In jeder Anforderung ist die Kasse usw., der die Geldmittel zugeführt werden sollen, und der dabei einzuhaltende Zahlungsweg anzugeben. Nachdem 15. AprildürfenkeineVei- hilfen zu Lasten der für das abgelau fene Rechnungsjahr zur Verfügung gestellten Beihilfe mittel mehr aus gezahlt werden. (4) Werden die bereitgestellten Beihilfemittel (s. Nr. 5 Abs. 5) oder die bereits den Bewilligungs behörden ausgezahlten Geldmittel (s. Nr. 8 Abs. 3) nicht vollständig benötigt, so ist dem Reichsforst meister sofort zu berichten, damit über die Mittel anderweitig verfügt werden kann. Zum 15. 4. j. I. hat jede Bewilligungsbehörde, der Beihilfemittel be reitgestellt oder Geldmittel ausgezahlt sind, zu mel den, welcher Betrag dieser Mittel nicht verwendet ist. Fehlanzeige ist erforderlich. 9. Prämien Für Kleinwaldbesitzer können auf An trag des Forstamtes Prämien für besonders mustergültige Kulturmaßnahmen durch die Bewil ligungsbehörde gewährt werden (s. Nr. 3 Abs. 2ä). Solche Anträge sind mit einer Begründung des Forst amtes an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung richtet sich nach Nr. 8. 10. V e r w e n d u n g s n a ch w e i s über Aufforstungsbeihilfen (1) Die Bewilligungsbehörden, denen im ab gelaufenen Rechnungsjahre Veihilfemittel bereit gestellt oder Geldmittel zur Auszahlung von Bei hilfen überwiesen sind, haben auf Grund der ge prüften Anträge einen Verwendungsnach weis über die im abgelaufenen Rechnungsjahre aus gezahlten Beihilfen aufzustellen und zum 1.7. j.J. dem Reichsforstmeister vorzulegen. Dabei sind die Flächen größen der unter Nr. 3 Abs. 3a und b bezeichneten Kul turen usw. in Hektar, und zwar auch für Nachbesserun gen nicht reduziert, anzugeben. Beim Einzelanbau sel tener Holzarten sind die Stückzahlen, bei Gatter bauten die Größe der gegatterten Fläche und die Länge des Gatters anzugeben. (2) Die Richtigkeit des Verwendungsnachweises auf Grund der geprüften Anträge sowie die rechne rische Richtigkeit ist auf der Nachweisung zu be scheinigen. (3) Da der Verwendungsnachweis gleichzeitig als Grundlage für eine einwandfreie Statistik über die im Rahmen des Programms der Leistungssteige rung der deutschen Forstwirtschaft getroffenen Maß nahmen dient, ist bei seiner Aufstellung mit beson derer Sorgfalt zu verfahren. 11. Steuerermäßigung bei Neu aufforstungen Auf die Möglichkeit der Ermäßigung der Grund steuer zur Förderung der Neuaufforstung (veröffent licht im RMVliV. Nr. 5/40 S. 166/67 und im „Deut schen Forstwirt" Jg. 1940 Nr. 13/14 S. 117) wird hingewiesen. Berlin, den 10. April 1940. Der Reichsforstmeister I. V.: Alpers. An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Donau land, Südmark, Danzig-Westpreußen und Wärtheland. — DN. 1940 S. 283. Wirtschaft. Vorträge über Außenhandel. — in c 501/4641 vom 17. 4. 1940 —. Es besteht Veranlassung, alle Bearbeiter in den LVsch. und KBsch. darauf hinzuweisen, daß in Ver sammlungen oder in der Presse Äußerungen über Aus- und Einfuhrverhältnisse aller Art nur mit allergrößter Vorsicht auf Grund genauer Sachkennt nis und, falls erforderlich, nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung der vorgesetzten Dienst stelle gemacht werden dürfen.