277 DN. 1940 Nr. 18 278 Postwege durch Einzahlung mittels besonderer Zahlkarte auf das Postscheckkonto Nr. 888 des Post scheckamtes Warschau bei dem Postscheckamt Berlin (Sonderkonto Lohnersparnisse) in das General gouvernement überweisen. Dieses Postscheckkonto wird als freies Reichsmarkkonto nach Hi II2 (1) ge führt. Im Rahmen der vorstehenden Jahreshöchst- beträge dürfen für landwirtschaftliche wie gewerb liche Arbeiter jedoch innerhalb eines Kalender monats höchstens 50 RM überwiesen werden. In einem Monat nicht ausgenutzte Beträge dürfen dem Höchstbetrag des unmittelbar folgenden Kalendermonats zugeschlagen werden. Im letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhöht sich der llberweisungsbetrag auf 100 RM. Innerhalb eines Kalendermonats darf jeweils nur eine Überweisung vorgenommen werden. Die Überweisung des Monatshöchstbetrages in Teil beträgen ist also ausgeschlossen. Die Überweisung von Lohnersparnissen in vor stehendem Rahmen ist ohne Genehmigung der Devisenstellen zulässig. Die Postdienststellen sind jedoch angewiesen, Einzahlungen zur Überweisung von Lohnersparnissen nach dem Generalgouverne ment nur dann entgegenzunehmen, wenn von dem Betriebsführer oder seinem Beauftragten eine nach besonderem Muster ausgestellte „Bescheinigung für die Überweisung von Lohnersparnissen nach dem Generalgouvernement" vorgelegt wird. Die Ar beitseinsatzbehörden und die Postdienststellen haben besondere Weisung über die Art der Überweisungen und die hierfür vorgeschriebenen Formulare er halten. Die Vetriebsführer werden außerdem durch ein eingehendes Merkblatt über das vorge schriebene Verfahren unterrichtet. Bei der Rückkehr ins Generalgouvernement dürfen die polnischen Wanderarbeiter die Frei grenze nur in der Form in Anspruch nehmen, daß ihnen gestattet ist, bis zu 20 Zloty mit über die Grenze zu nehmen. Die erforderlichen Zloty beträge werden die Reichsbankanstalten zur Ver fügung stellen." An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1940 S. 276. Polnischer Sprachführer. — 18 436/43 vom 18. 4. 1940 —. So bald als möglich werde ich mich bemühen, einen wenige Seiten umfassenden billigen Sprach- Termin führer zur Verfügung zu stellen. Bis zum 27. 4. 1940 ist zu berichten, wieviel davon etwa benötigt werden, damit die Auflage annähernd bestimmt werden kann; Fehlanzeige ist erforderlich. Die genauen Bestel lungen sind nachzureichen. Soweit ein umfassender Sprachführer mit Sprachlehre erwünscht ist, verweise ich auf den Sprachführer von Malcher, „Wie spreche ich mit .einen polnischen Landarbeitern?", erschienen in der Deutschen Verlagsanstalt, Berlin SW 11, Dessauer Straße 38. Der Sprachführer kostet 90 Rpf. Bei Abnahme von 100 Stück erfolgt die Lieferung zum Preise von —,80 RM je Stück, 300 Stück erfolgt die Lieferung zum Preise von —,75 RM je Stück, 500 Stück erfolgt die Lieferung zum Preise von —,75 RM je Stück, 1000 Stück erfolgt die Lieferung zum Preise von —,65 RM je Stück. Soweit ein größerer Bedarf besteht, habe ich nichts dagegen einzuwenden, daß Sammelbestellungen durch die LVsch. oder Kbsch. erfolgen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1940 S. 277. Einsatz der Partei zur Frühjahrsbestellung. — 18 346/1 vom 18. 4. 1946 —. Der Reichsarbeitsminister hat seinen Nachgeord neten Dienststellen durch Erlaß vom 27. 3. 1940 — V a 5200/78 — von der Anordnung des Stellver treters des Führers über den Einsatz der Partei zur Frühjahrsbestellung und den dazugehörigen Ausfüh rungsbestimmungen vom 14. 3. 1940 — 31/40 (vgl. meine Anordnung vom 4. 4. 1940 — I 8 346/1 (DN. S. 211j) Kenntnis gegeben. Der Reichsarbeitsminister hat hierzu ausgeführt, daß es Aufgabe der Arbeitsämter und Landesarbeits ämter ist, sich umgehend mit den Hoheitsträgern und den Dienststellen des RNSt. in Verbindung zu setzen und durch geeignete Vereinbarungen sicherzustellen, daß die von den Parteidienststellen aufgebotenen Hilfskräfte in den Betrieben eingesetzt werden, denen nicht auf andere Weise geholfen werden kann oder die mit ihren Arbeiten noch besonders weit im Rückstand sind. Die KBsch. haben sich sofort wegen der Durch führung des Einsatzes der Partei im Sinne dieses Erlasses mit den zuständigen Arbeitsämtern in Ver bindung zu setzen, soweit dies noch nicht geschehen ist. An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1940 S. 278. Herufsausbilüung unÜ Virtschastsberatung. Entlassung aus der Landarbeits- und Haus arbeitslehre und aus Arbeitsverhältnissen zum Zwecke des Eintritts in eine Sonderlehre. — IIä 166 vom 17. 4. 1946 —. Es häufen sich die Fälle, in denen KVsch. oder Stellen außerhalb des RNSt. die Arbeitsämter dazu bestimmen, daß sie Landarbeitslehrlingen oder im bloßen Arbeitsverhältnis tätigen Jugendlichen auf Grund der Verordnung zur Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1. 9. 1939 den Übertritt in eine Sonderlehre versagen. Sogar in solchen Fällen ist die Erlaubnis zum Stellenwechsel nichk erteilt ! worden, wo Jugendliche bisher im elterlichen Be-