len Einweisung der Arbeitskräfte in die Arbeitsstellen den Arbeitsämtern — sofern es diese für nötig erachten und es möglich ist — Schreibkräfte und Schreibmaschinen aus dem Bereich aller Dien st st eilen innerhalb der LV sch. für die Ausstellung der Ar beitskarten zur Verfügung zu stellen. Die gleiche Hilfe ist auch den Polizei behörden zu leisten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1940 S. 27.2. Arbeitsbücher der zum Wehrdienst eingezogenen Arbeitsbuchinhaber. — 16 400/102 vom 18. 4. 1940 —. Durch Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 19. 2. 1940 (RABl. S. I 105) haben die Unternehmer die Einberufung eines Arbeitsbuchinhabers zum Wehrdienst nicht als Beendigung der Beschäftigung im Arbeitsbuch einzutragen. Das Arbeitsbuch ist dem Arbeitsbuchinhaber bei seiner Einberufung zum Wehrdienst nicht zurückzugeben. Es ist weiterhin sorgfältig aufzubewahren. Dieser Erlaß stützt sich aus die Verordnung des Ministerrates für die Reichs verteidigung vom 1. 9. 1939 (REBl. I S. 1683), die in ihrem 8 1 bestimmt, daß durch die Einberufung zu einer Dienstleistung im Wehrdienst ein bestehen des Beschäftigungsverhältnis (Arbeits-, Lehrver hältnis) nicht gelöst wird. An die Landes- und Kreisbauernschaften. -- DN. 1940 S. 275. Mehrarbeitszuschläge in der Landwirtschaft. — 16 407/20 vom 18. 4. 1940 —. Durch die Verordnung zur Ergänzung des Ab schnittes III der Kriegswirtschaftsverordnung (Mehr arbeitszuschläge in der Landwirtschaft) vom 29. 3. 1940 (REBl. I S. 570) (RABl. S. I 126) sind vom 1. 4. 1940 ab in der Land- und Forstwirtschaft die Zuschläge für Mehrarbeit wieder zu zahlen. Die Tarifordnungen kommen daher insoweit wieder in vollem Umfange zur Anwendung. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut: „Auf Grund des 8 29 Abs. 1 der Kriegswirt schaftsverordnung vom 4. 9. 1939 (REBl. I S. 1609) wird verordnet: Das Verbot des 8 18 Abs. 3 der Kriegswirt schaftsverordnung, Zuschläge für Mehrarbeit zu zahlen, gilt vom 1. 4. 1940 ab nicht für die Land- und Forstwirtschaft." Für Aufklärung der Betriebsführer ist zu sorgen. An die»Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 194» S. 275. Feiertagsbezahlung; Bestimmung über den Fort fall der Feiertagsbezahlungen bei unentschul digtem Fernbleiben von der Arbeit vor oder nach Feiertagen. — 16 417/61 vom 18. 4. 1946 —. Folgende Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 16. 3. 1940, veröffentlicht im Deutschen Reichs anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 66 vom 18. 3. 1940, und im RABl. vom 5. 4. 1940 S. I 125 gebe ich zur Beachtung bekannt: „Auf Grund der Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes über die Lohnzahlung an Feiertagen vom 3. 12. 1937 (Deutscher Reichs anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 280 vom 4. 12. 1937) Ziffer 3 ordne ich an: I. Gefolgschaftsmitglieder, die am letzten Arbeits tag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen, für die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Lohnausfall zu vergüten ist, ohne genügende Entschuldigung der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung der betreffenden Feiertage. Das gleiche gilt für Eefolgschaftsmit- glieder, die vor solchen Feiertagen Urlaub erha'ten oder eine Familienheimfahrt angetreten haben, wenn sie aus eigenem Verschulden dis Arbeit nicht an dem für die Arbeitsaufnahme nach den Feier tagen festgelegten Zeitpunkt wieder aufnetzmen. II. Die in den einzelnen Wirtschaftsgebieten er gangenen Anordnungen der Reichstreuhänder der Arbeit über den Fortfall der Feiertagsbezahlung bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit vor oder nach Feiertagen treten außer Kraft." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 276. Polnische Landarbeiter; Überweisung von Lohnersparnissen. — 16 463/4 vom 18. 4. 194V —. Zu der Anordnung vom 11.4.1940 —16 463/4 — (DN. S. 255) gebe ich ergänzend den Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 3. 2. 1940 Nr. 11/40 D. St. , „Betriebsführer landwirtschaftlicher und ge werblicher Arbeiter aus dem Generalgouvernement, die auf Grund der Vermittlung des Reichsarbeits ministeriums im deutschen Reichsgebiet beschäftigt sind, stelle ich hiermit von der Verpflichtung frei, die gemäß 8 15 DevE. zur Lohnauszahlung an die Arbeiter erforderliche Genehmigung einzuholen. Diese Regelung gilt nicht für Grenzgänger. II. Landwirtschaftliche Arbeiter können im Jahre 1940 ihre Lohnersparnisse bis zum Höchstbetrag von 300 RM, gewerbliche Arbeiter bis zum Höchst betrag von 600 RM durch ihre Betriebsführer iw