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268 DN. 1940 Nr/ 18 264 mit einem an das Reichsverkehrsministerium und Neichswirtschaftsministerium gerichteten Erlaß vom 27. 2. 1940 — V. P. 3918/3/2/5 — darauf hingewiesen, daß der Mangel an Arbeitskräften und Produktions mitteln in der Landwirtschaft die beratende Tätigkeit des RNSt. für die Landbevölkerung in der gegen wärtigen Zeit besonders wichtig macht und daß diese Tätigkeit nicht durch Entwinkelung von Fahrzeugen und unzureichende Treibstoffzuteilung behindert werden darf. Auf Grund dieses Erlasses haben die vorgenann ten Ministerien ihre Nachgeordneten Dienststellen auf die Bedeutung aufmerksam gemacht, die den Wirt schaftsberatern und -beraterinnen des RNSt. im Kriege zukommt und sie zur entsprechenden Veran lassung ermächtigt. Die Erlasse des Reichsverkehrs ministers vom 8. 3. 1940 — K 1 3037 — (Anlage 1) und des Reichswirtschaftsministers vom 21. 3. 1940 - II Min.Oel 4422/40 — (Anlage 2) gebe ich nach stehend mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis. Ich hoffe, daß die Schwierigkeiten, die bezüglich der Weiterbenutzung der für den Beratungsdienst erfor derlichen Kraftfahrzeuge entstanden waren, auf Grund der vorliegenden Entscheidungen nunmehr in Kürze behoben werden können. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist mir hierüber umgehend zu berichten. 'Anlage 1. „Auf Wunsch des Herrn Beauftragten für den Vierjahresplan mache ich darauf aufmerksam, daß die Aufgaben der Ernährungssicherung eine noch intensivere Beratung als in Friedenszeiten erfor dern. Insbesondere machen die vielen Schwierig keiten, die sich aus dem Fehlen von Betriebs leitern, Arbeitskräften und Eespanntieren sowie aus der Mangellage an Betriebsmitteln ergeben, eine dauernde Fühlungnahme der Veratungskräfte mit der Landbevölkerung notwendig. Die Erfahrun gen des Weltkrieges haben mit aller Deutlichkeit gezeigt, daß sich ohne eine starke Einschaltung der Wirtschaftsberater und -beraterinnen die Sicher stellung der Erzeugung nicht erreichen läßt. Ich ersuche daher, bei den von Ihnen über die Bewinkelung (Entwinkelung) von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Gesetze und meiner Anweisungen zu treffenden Entschließungen auf die Bedeutung zu achten, die den Wirtschaftsberatern und -berate rinnen des RNSt. im Kriege zukommt." Anlage 2. „Ich nehme Bezug auf Ihr an den Beauftrag ten für den Vierjahresplan in obiger Angelegen heit gerichtetes Schreiben vom 22. 2. 1940. Die Bezirkswirtschaftsämter sind auf die Bedeutung hingewiesen worden, die den Wirtschaftsberatern und -beraterinnen des RNSt. im Kriege zukommt und ermächtigt worden, in begründeten Ausnahme fällen über den vorgeschriebenen Höchstverbrauchs satz von 80 Ltr. monatlich hinauszugehen." An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 262. Grunölagen üer Hetriebsführung. Versicherungsschutz für verliehenes lebendes und totes Inventar. — II 8 700 vom 5. 4. 1840 —. Beim Verleihen lebenden und toten Inventars im Rahmen der nachbarlichen Hilfe oder auch auf Grund einer Anordnung der Vedarfsstelle nach dem Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. 9. 1939 (RGBl. I 2. 1645) gewinnt die Frage des Versicherungsschutzes besondere Bedeutung. Es gilt, dem Verleiher nach Möglichkeit Versicherungsschutz zu gewähren und auch den Entleiher in der Haftung zu entlasten. Das Nachstehende gilt entsprechend für das nicht gewerbsmäßige Vermieten lebenden und toten Inventars. Die Angelegenheit ist Gegenstand umfassender Verhandlungen mit den dafür zuständigen Stellen, und zwar dem Reichsaufsichtsamt für Privatversiche rung, der Wirtschaftsgruppe Sachversicherung I unter Beteiligung des Eeneralreferenten für landwirtschaft liche Versicherung und Bevollmächtigten des RNSt. für Versicherungswesen gewesen. Sie hat zu folgen dem Ergebnis geführte I. Feuerversicherung: Bei der Feuerversicherung haftet nach den zur zeit geltenden Zusatzbedingungen für landwirt schaftliche Versicherungen das Feuerversicherungs unternehmen nicht für Schäden an lebendem und totem Inventar, das der Versicherungsnehmer ver liehen hat und das vom Versicherungsort entfernt ist. Die Wirtschaftsgruppe Sachversicherung I hat jedoch im Einvernehmen mit dem Reichsaufsichts amt für Privatversicherung den Feuerversicherungs unternehmen in einem Rundschreiben empfohlen, die Haftung gegenüber ihren Versicherungsneh mern im Schadensfall auch auf verliehenes lebendes und totes Inventar auszudehnen. Dieses entspricht im übrigen auch einer beabsichtigten Än derung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Es ist festzustellen, ob die in Betracht kommenden Versicherungsunternehmen bereit sind, dieser Empfeh lung der Wirtschaftsgruppe Sachversicherung I zu entsprechen. Über etwaige Schwierigkeiten bei der Durchführung ist mir alsbald Mitteilung zu machen. II. Tierversicherung: Bei der Tierversicherung hört der Versiche rungsschutz für versicherte Tiere mit dem Verlassen des Versicherungsortes nach den Ver sicherungsbedingungen der meisten Versicherungs unternehmen entweder sofort oder nach wenigen Tagen auf. Im Hinblick auf die Bedeutung der nachbarlichen Hilfe während des Kriegszustandes hat die Wirtschaftsgruppe Sachversicherung I im