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Reichszuschüsse für Jnstandsetzungs- und Ergün- ! zungsarbeiten an Wohngebäuden und Wohn räumen in Grenzgebieten. — l 6 381/3 vom 11. 4. 1940 —. Neben der in meiner Anordnung vom 4. 4. 1940 I 6 382/1 — sDN. S. 230) bekanntgegebenen Neu regelung der Förderung des Wohnungsum- und -ausbaus, hat der Reichsarbeitsminister einen weite ren Erlaß betreffend Reichszuschüsse für Jnstand- setzungs- und Ergänzungsarbeiten an Wohngebäuden und Wohnräumen in den Grenzgebieten vom 27. 3. 1940 — IV b 1 Nr. 6302/77/40 — herausgegeben. l. Die Maßnahme, für die 9 Millionen Reichsmark ausgesetzt sind, bezweckt die Erhaltung und Verbesse rung der vorhandenen Wohnungen und Wohnräume und erstreckt sich nur auf die Grenzgebiete, deren Wohnverhältnisse eine Besserung durch Jn- stanosetzungs- und Ergänzungsarbeiten besonders er forderlich machen. In Betracht kommen: Ostpreußen, Schlesien, Schleswig-Holstein, das Emsland, Rheinland, Saarland, die Ostmark, Sudetenland und die neuen Reichsgaue Dan- zig-Westpreußen und Wartheland. Der Durchführung der Arbeiten dürfen keine nicht zu behebenden Schwierigkeiten durch Arbeiter oder Vaustoffmangel entgegenstehen. Die Mittel sind entsprechend den bisherigen Maßnahmen bevorzugt für Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Wohngebäuden und Woh nungen für Land- und Waldarbeiter be stimmt. Als Land- und Waldarbeiter gelten hierbei alle Personen, die überwiegend in land- oder wald- wirtschaftlichen Betrieben tätig sind, also sowohl die familien e i g e n e n als auch die familienfremLen Arbeitskräfte. Damit ist meinen wiederholten Eingaben Rech nung getragen, auch der Verbesserung der Wohn verhältnisse der Bauernfamilien Förderungen zuteil werden zu lassen. Durch diesen Erlaß werden alle bisherigen Maß nahmen in dieser Richtung zusammengefaßt. Künf tig ist eine Zuschußgewährung nur noch aus den Mitteln und nach den Bestimmungen dieses Er lasses zulässig; danach entfällt von jetzt ab eine Bezuschussung aus folgenden Maßnahmen: a) Maßnahme zur Besserung der Wohnverhält nisse der Land- und Waldarbeiter in Grenz gebieten (Erlaß vom 6. 8. 1937 — IV b 1 Nr. 4850/37 II Ang.). b) Maßnahme zur Besserung der Wohnverhält nisse in Grenzgebieten (Erlaß vom 27. 11. 1937 — IVK1 Nr. 5830/37 —). c) Maßnahme zur Besserung der Wohnverhält nisse im Emsland (Erlaß vom 27. 5. 1938 — IVb1 Nr. 6302/28 —). ck) Jnstandsetzungs- und Umbauaktion in der Ost mark (Erlaß vom 22. 7. 1938 — IVb1 Nr. 6300/72 —). e) Jnstandsetzungs- und Umbauaktion im Reichs gau SudetenlanL (Erlaß vom 13. 1. 1939 — IVb1 Nr. 6300/101 —). i) Maßnahme zur Besserung der Wohnverhält nisse lediger Land- und Waldarbeiter in der Ostmark (Erlaß vom 27.1.1939 - IV k 1 Nr. 6301/42 —). II. Für die Gewährung dieser Reichszuschüsse gelten folgende Bestimmungen: 1. Als In standsetzungsarbeiten gelten Arbeiten, die der Beseitigung von Mängeln an Wohngebäuden oder Wohnräumen dienen. Hier her gehören Ausbesserungen aller Art am Äuße ren und im Innern des Gebäudes, wie z. B. a) Putz- und Anstricherneuerung, Erneuerung der Dachrinnen und Abflußrohre, Umoecken des Daches, Schönheitsinstandsetzungen, b) Erneuerung und Ausbesserung von Fenstern, Türen, Fußböden, Decken, Treppen, Treppen geländern, c) Erneuerung und Ausbesserung der Beleuch- tungs-, Heizungs-, Gas-, Wasseranlagen u. dgl. 2. Als Ergänzungsarbeiten sind Arbeiten anzusehen, durch die der Wert des Wohngebäudes oder Wohnraumes auf die Dauer erhöht wird, z. B. Einbau von Elektrizitäts-, Gas-, Heiz-, Lüftungs-, Bade- und Abortanlagen, Anschluß an die Kanalisation, Herstellung von Wasser anlagen u. dgl. Als Arbeiten im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die Pflasterung von Hofflächen sowie Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Wasser entnahmestellen, Einfriedigungen oder Abortanlagen, die einem Wohngebäude oder Wohnraum zugehören, ohne unmittelbar mit ihm in Verbindung zu stehen. Für Gebäude, die neben Wohnungen oder Wohnräumen Räume anderer Art enthalten, darf ein Zuschuß nur gewährt werden, wenn die Jnstand- setzungs- oder Ergänzungsarbeiten der Besserung der Wohnverhältnisse dienen. 3. Eine Zuschußgewährung ist nicht zulässig: a) für Gebäude, die im Eigentum oder in der Verwaltung des Reiches, eines Reichsgaues, eines Landes, einer Gemeinde ooer eines Ee- meindeverbandes stehen, mit Ausnahme der Gebäude, die treuhänderisch für die Haupt treuhandstelle Ost verwaltet werden, b) an Antragsteller, die die deutsche Staatsange hörigkeit nicht besitzen oder Juden sind, c) wenn zur Erlangung des Reichszuschusses ab sichtlich unrichtige Angaben gemacht worden sind. 4. Der Reichszuschuß beträgt grund sätzlich 20 vH der Gesamtkosten. Er kann bis auf 50 vH erhöht werden, soweit es unter Berücksichtigung der wirtschaft lichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich