DN. 1940 Nr. 15 252 perfonalverwaltung. Gewährung von Vorschüssen zur Beschaffung von Brennstoffen. — IV^ ll 251 vom 9. 4. 194» —. Unter den bestehenden Verhältnissen ist es wünschenswert, den für den Winter 1940/41 erforder lichen Hausbrand möglichst schon im kommenden Frühjahr und Sommer zu beschaffen. Im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ge nehmige ich daher, daß in diesem Jahre ausnahms weise den Beamten und nichtbeamteten Dienst- angehörigen des RNSt. zur Deckung ihres V'renn- stoffbedarfs ein unverzinslicher Vorschuß auf ihre Bezüge bis zur Höhe von insgesamt 100 RM auf Antrag gewährt wird. Bei Teillieferungen der Brennstoffe ist auch der Vorschuß in entsprechenden Teilbeträgen zu gewähren. Die Gewährung des Vorschusses erfolgt nur unter der Voraussetzung, daß der Antragsteller der vorgesetzten Dienststelle innerhalb der von ihr ge setzten Frist die Belege über die beschafften Brenn stoffe mit der Empfangsbestätigung der Lieferfirma über den gezahlten Betrag vorlegt. Die Vorschüsse sind bis zum Schluß des Rechnungsjahres 1940 in monatlichen Teil beträgen von mindestens 10 RM abzudecken. Eine Zusammenziehung des Brennstoffvorschusses mit einem aus anderem Anlaß gewährten Vorschuß findet nicht statt. Die Tilgungsbeträge des etwaigen anderen Vorschusses bleiben unberührt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 251. Finanz- un- Vermögensverwaltung. Kollektiv-Unfall-Versicherung zugunsten der ehren amtlich tätigen Personen. — IVK III 1222 vom 10. 4. 1940 —. Da mehrere Dienstunfälle versicherter ehrenamt lich tätiger Personen in letzter Zeit mit großer Ver spätung gemeldet wurden, ordne ich an: 1. Tödliche Dienstunfälle dieses Personenkreises müssen binnen 24 Stunden von der zuständigen Dienststelle telegrafisch direkt dem „Deutschen Vauerndienst" (Tel.-Adr.: Bauernsach) laut nach stehendem Beispiel gemeldet werden: „Bauernsach Berlin-Charlottenburg, Kreishauptabteilungsleiter P. tödlich verunglückt Kreisbauernschaft I." Die briefliche Bestätigung des Telegramms muß über die zuständige LBsch. an mich unverzüglich erfolgen, damit das Weitere veranlaßt werden kann. 2. Altdere Dienstunfälle dieses Personenkreises müssen brieflich sofort gemeldet werden; es ist nicht angängig, den Abschluß der Heilbehandlung erst abzuwarten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 251. Neue Neichspfennigmünzen. — IV6 ll 78 vom 9. 4. 194» —. I. Nach einer Bekanntmachung des Reichsministers der Finanzen vom 30. 3. 1940 (RGBl. I S. 584) werden Reichspfennigmünzen aus Zink im Nenn betrag von 1, 5 und 10 Reichspfennig mit folgender Maßgabe hergestellt: Münzsorte Durchmesser in mm Gewicht 8 Außere Rand beschaffenheit 1 Rpf. 17 1,8 glatt 5 Rpf. 19 2,5 gerippt 10 Rpf. 21 3,5 glatt Die, Münzen tragen auf der einen Seite inner halb des aus einem flachen Stäbchen bestehenden erhabenen Randes im oberen Teil in Fraktur die Umschrift „Reichspfennig". Im unteren Teil be findet sich zwischen zwei Eichenblättern das Münz zeichen. In der Mitte steht in arabischen Ziffern die Wertbezeichnung „1", „5" oder „10". Auf der anderen Seite befindet sich innerhalb des aus einem flachen Stäbchen bestehenden er habenen Randes im oberen Teil in Fraktur die Um schrift „Deutsches Reich" und im unteren Teil zwischen zwei viereckigen Punkten die Jahreszahl. In der Mitte befindet sich das Hoheitszeichen. II. Eine Außerkurssetzung der bisherigen Münzen aus Kupferlegierung ist noch nicht erfolgt. Beider lei Münzsorten sind daher nebeneinander als gesetz liche Zahlungsmittel anzunehmen. Alle Kassiere bei den Dienststellen des RNSt. haben sich mit den Merkmalen der neuen Zinkmllnzen vertraut zu machen, um sich vor Ersatzleistungen durch die Annahme von Falschstücken zu schützen. An hang 7 § 1 Ziff. 4 der neuen Kassenordnung vom 2. 11. 1939 ist zu beachten. An die Kassen und Zahlstellen. — DN. 1940 S. 251.