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Sperrbezirk erklärt zu werden. Die übrige Ort schaft gilt als Beobachtungsgebiet. (3) Den sich daraus ergebenden größeren Möglichkeiten der Seuchenverbreitung muß da durch begegnet werden, daß das Seuchengehöft bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion durch den be amteten Tierarzt für jeglichen Verkehr gesperrt wird. Ich habe daher für Preußen die in der Anlage abgedruckte und im Reichsanzeiger Nr. . . veröffentlichte viehseuchenpolizeiliche Anordnung erlassen. (4) Zur Durchführung dieser viehseuchen polizeilichen Anordnung ist wie folgt zu verfahren: a) Bei der Seuchenfeststellung hat der beamtete Tierarzt dem Besitzer zur beschleunigten Durch seuchung die künstliche Ansteckung des Bestandes zu empfehlen. b) Der beamtete Tierarzt hat ferner Erhebungen anzustellen, welche Personen für die Dauer der Absperrung des Gehöftes zur Wartung und Pflege der Tiere und für die Hofarbeiten im Gehöft zu verbleiben haben. Alle übrigen Per sonen können das Gehöft nach vorheriger Des infektion verlassen, dürfen aber vor Aufhebung der Sperre das Gehöft nicht wieder betreten. Der beamtete Tierarzt hat ferner festzustellen, ob Einhufer, Wagen, Geschirre, Maschinen usw. zur Feldarbeit aus dem Gehöft verbracht wer den müssen. Diese Erhebungen hat er unver züglich der Ortspolizeibehörde und dem Orts bauernführer mitzuteilen und dem Tierbesitzer . oder seinem Vertreter sofort die zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Absperrung des Gehöftes nach der Vorschrift der anliegenden viehseuchenpolizeilichen Anordnung zu Proto koll oder durch schriftliche Verfügung zu er öffnen. c) Pferde, Geschirre, Maschinen usw., die nicht im Seuchengehöft verbleiben sollen, sind schnellstens nach sorgfältiger Desinfektion unter polizei licher oder unter amtstierärztlicher Aufsicht aus dem Gehöft zu verbringen. Sie dürfen für die Dauer der Sperre auf das Gehöft nicht zurück gebracht werden. 6) Die Unterbringung der aus dem Seuchengehöft entfernten Personen, Einhufer usw. regelt die Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Ortsbauernführer. e) Das Gehöft ist während der Sperre verschlossen zu halten und darf, abgesehen von Notfällen, weder von den darin untergebrachten Personen verlassen noch von anderen Personen, mit Aus nahme der Tierärzte, betreten werden. An seinen Eingängen ist eine Tafel anzubringen, auf der außer der üblichen Aufschrift die Wörter „Betreten des Gehöfts polizeilich verboten" stehen müssen. i) Geflügel, Hunde usw. sind so zu verwahren, datz sie das gesperrte Gehöft nicht verlassen können. Der Abfluß der Jauche aus dem Gehöft ist wirksam zu verhindern. Milch darf nur in ausreichend erhitztem Zustande und in ent seuchten Gefäßen aus dem Gehöft weggegeben werden. §) Die Abholung der Milch zur Molkerei und die Rückführung der Milchgefäße regelt die Orts polizeibehörde nach Anhörung des beamteten Tierarztes und im Einvernehmen mit dem Ortsbauernführer. k) Die Versorgung des gesperrten Gehöfts mit Nahrungs- und Futtermitteln, Post, Desinfek tionsmitteln usw. regelt die Ortspolizeibehörde nach Anhörung des beamteten Tierarztes im Einvernehmen mit dem Ortsbauernführer. i) Nach Abnahme der Schlußdesinfektion ist die Sperre des Gehöftes aufzuheben. (5) Die Vorschriften über die aktive Schutz impfung gegen Maul- und Klauenseuche bleiben unberührt. Zusatz für die außerpreußischen Landes regierungen, den Reichskommissar für das Saar land, den Reichskommissar für die Wiedervereini gung Österreichs mit dem Deutschen Reich (Staat liche Verwaltung des Reichsgaues Wien), die Lan deshauptmänner in der Ostmark, den Reichsstatt halter im Sudetengau. Ich ersuche, gleichartige Anordnungen zu er lassen und mir 3 Belegexemplare einzureichen. Anlage. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des RMdJ. vom 27. 3. 1940 zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche. Auf Grund der 88 18 ff. des Viehseuchen gesetzes vom 26. 6. 1939 (RGBl. I S. 519) wird zum Schutzs gegen die Maul- und Klauenseuche für das preußische Staatsgebiet folgendes be stimmt: Einziger Paragraph. Der 8 3 meiner VO. vom 9. 2. 1938 (Reichs anzeiger Nr. 36) erhält folgende Fassung: Zur wirksamen Bekämpfung der Seuche kann der Landrat anordnen, daß, abgesehen von Not fällen, die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion durch den beamteten Tierarzt das Seuchengehöft nicht verlassen dürfen." An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der OBF. DN. 1940 S. 242. Wirtschaft. Verkauf von inländischem Mais. — HI O 481/895 vom 1. 4.1940 —. Nachstehend gebe ich folgende Richtlinien für den Verkauf von inländischem Mais bekannt: „Es ist erforderlich, daß die Maisanbaufläche 1938 wieder erreicht wird. Der in den landwirtschaftlichen Betrieben ge erntete Körnermais soll in erster Linie zur Stär kung der eigenen Futtergrundlage dienen. Darüber