Berufsausbildung unü Meisterbrief für Molkereibetriebsleiter. — II170/11 vom 28. 3. 194V —. Mit Zustimmung des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft kann auf Antrag solchen Molkereibetriebsleitern der Meisterbrief des RNSt. gegen Erstattung einer Gebühr in Höhe der Prü fungsgebühr für die Meisterprüfung erteilt werden, die nach 8 2 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes eine Bescheinigung des zuständigen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes über ihre Betriebsleitereigenschaft erhalten haben. Da es sich bei den Bestimmungen des 8 2 Abs. 2 der Fünften Verordnung um Übergangsbestimmun gen handelt, ist der Vordruck Bestell-Nr. 580 zu ver wenden. (Vgl. Anordnung betr. Meisterbriefe vom 11. 7. 1939 — IIH.1 1410/39 —.) An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 233. Zuteilung von Spinnstoffen und Nähmitteln an die Schulen. — ll^ 245 11 vom 4. 4. 1940 —. Von nachfolgendem Runderlatz des Reichsmini sters für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 7. 3. 1940 — HI a 722 — gebe ich Kenntnis: „Die Versorgungslage auf dem Gebiete der Spinnstoffwirtschaft zwingt zum sparsamsten Ver brauch von Spinnstoffen und Nähmitteln sowohl bei privaten wie öffentlichen Verbrauchern. Auch bei dem Verbrauch für Schul- und Unterrichts zwecke mutz dieser Lage Rechnung getragen wer den. Nach Benehmen mit dem Reichswirtschafts minister erlasse ich über die Belieferung der Schulen mit Spinnstoffen und Nähmitteln die nachstehenden Bestimmungen: Es ist zu unterscheiden zwischen der Be schaffung für den eigenen Verbrauch der Schulen und Schülerheime und> der Beschaffung für den Unterricht. I. Beschaffung für den eigenen Verbrauch. Die Beschaffung für den eigenen Verbrauch (Scheuerlappen, Gardinen, Bett- und Tischwäsche der Schülerheime usw.) regelt sich nach der Ver ordnung über öffentliche Aufträge auf dem Ge biete der Spinnstoff- und der Häute- und Felle wirtschaft vom 26. 10. 1935 (RGBl. I S. 1416) in der Fassung der Verordnungen vom 31. 10. 1938 (RGBl. I S. 1822) und der durch Erlatz vom 3. 11. 1939 — HIa 3067 — (DeutschWiss- ErziehgVolksbildg. S. 552) mitgeteilten Anord nung K 2 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 9. 9. 1939. Zur Klarstellung entstandener Zweifel weise ich darauf hin, datz nur Anträge auf Beliefe rung im Warenwerte von 2000 RM auf dem durch die Verordnung K 2 vorgeschriebenen Wege an die Reichsstelle für Kleidung und ver wandte Gebiete einzureichen sind. Für die Be lieferung mit geringeren Mengen sind — soweit es sich nicht um bezugsscheinfreie Waren han- Wirtschastsberatung. delt —, bei den zuständigen Wirtschaftsämtern Bezugsscheine zu beantragen. Grundsätzlich ist von dem Bedarf der einzelnen Schule auszu gehen. Da der Bedarf der einzelnen Schulen und Schülerheime für 1 Jahr -meist unter der Grenze von 2000 RM liegen wird, kommt eine Bewilligung durch die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete bei st a a t l i ch e n Schulen in der Regel nicht in Betracht. Von Sammelanträgen durch die Schulaufsichtsbehörde ist abzusehen. Den Gemeinden bleibt es über lassen, ob sie bei den von ihnen unterhaltenen Schulen die Anträge einzeln bearbeiten oder in zentralen Beschasfungsämtern für mehrere von ihnen unterhaltenen Schulen zusammenfassen wollen. Anträge auf Belieferung im Waren werte von über 2000 RM an von Gemeinden unterhaltene Schulen sind gemätz 8 2 Abs. 3 b der Anordnung K 2 dem Deutschen Gemeinde tage, Berlin NW 40, Alsenstr. 7, vorzulegen. II. Beschaffung für den Unterricht. Die Beschaffung von Spinnstoffen und Näh mitteln für Zwecke des Unterrichts fällt nicht unter die unter Ziffer I genannten Bestimmun gen. Abweichend von der in meinem Erlatz vom 8. 12. 1939 — ü I b 660 HIa — ergangenen Mitteilung ist auch der Bedarf der berufsaus bildenden Schulen des Textilgewerbes (Fach klassen für Schneidern, Wäschenähen und dgl.) insoweit nicht in dem Rahmen des durch den Erlatz vom 3. 11. 1939 — HI a 3067 — mit geteilten Verfahrens anzumelden. Für alle Schulen meines Geschäftsbereichs (einschließlich der Hochschulen und anderen Anstalten für die Lehrerbildung und der Kunsthochschulen) gelten folgende Grundsätze: 1. Der Handarbeitsunterricht und die Leh rerinnenausbildung in weiblichen Handarbeiten ist sowohl in der Zielsetzung wie in der prak tischen Gestaltung auf die durch den Krieg be dingten Verhältnisse auszurichten. Die Schule hat zu ihrem Teil dazu beizutragen, datz die durch den Deutschland aufgezwungenen Krieg er forderlichen Matznahmen dem Verständnis der Bevölkerung erschlossen werden. Im Zusammen hang damit ist es die Pflicht der Handarbeits lehrerinnen, Anregungen zu geben, wie manche Verknappungen auf dem Textilmarkt geschickt zu überbrücken sind (Gewinnung von Stopfgarnen aus alten Strümpfen, Flicken und Ansohlen von Strümpfen, Nähen von Hausschuhen usw.). Die Anfertigung neuer Gegenstände hat gegenüber Ausbesserunqs- und Änderungsarbeiten zurück zutreten. Im Schulunterricht, namentlich dem der unteren Klassen, ist den vorbereitenden Übungen durch Papier- und Faltarbeiten sowie dem Schnittmusterzeichnen besonderer Raum zu geben. Wo die Verhältnisse es gestatten, ist mit anderen Kontingentsträgern (z. V. Kranken häusern, Krüppelheimen, Schülerheimen und ähnlichen öffentlichen Anstalten) eine Verstän digung darüber herbeizuführen, datz ein Teil