Volltext Seite (XML)
hältnisse in Grenzgebieten (Erlaß vom 27. 11. 1937 — IVb 1 Nr. 5830/37 — c) Maßnahme zur Besserung der Wohnver hältnisse im Emsland (Erlaß vom 27. 5. 1938 — IVb 1 Nr. 6302/28 —), 6) Maßnahme zur Besserung der Wohnver hältnisse lediger Land- und Waldarbeiter in der Ostmark (Erlaß vom 27. 1. 1939 - IVb 1 Nr. 6301/42 —). Für die Gewährung der Reichszuschüsse gelten folgende Bestimmungen: 1. Reichszuschüsse können für die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen gewährt werden, wenn durch die Teilung zwei oder mehrere Wohnungen, durch den Umbau eine oder mehrere Wohnun gen geschaffen werden. Als Umbau gilt auch die Schaffung von Wohnungen durch Aufstockung oder Ausbau des Dachgeschosses. Jede durch Teilung oder Umbau neu erstellte Wohnung muß für sich abgeschlossen sein. Als abgeschlossen gilt eine Wohnung, wenn sie neben den Wohnräumen eine eigene Küche, die erforderlichen Neben räume und, wo die Möglichkeit dazu gegeben ist, einen eigenen Zugang hat. 2. Zur Besserung der Wohnverhältnisse von Land- und Waldarbeitern sowie kinderreichen Familien — Familien mit min destens drei Kindern in häuslicher Gemein schaft — können Reichszuschüsse für An- und Ausbauten gewährt werden, selbst wenn durch diese k e i n e s e l b st ä n d ig e Wohnung, son dern nur Teile einer Wohnung geschaffen wer den. Als Land- und Waldarbeiter gelten alle Personen, die überwiegend in land- oder waldwirtschaftlichen Betrieben (auch Neben betrieben) tätig sind. 3. Eine Zuschußgewährung ist nicht zulässig: a) für Gebäude, die im Eigentum oder in der Verwaltung des Reichs, eines Reichs gaues, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Eemeindeverbandes stehen, mit Aus nahme der Gebäude, die treuhänderisch für die Haupttreuhandstelle Ost verwaltet werden, b) für die Vollendung eines angefangenen Neubaues, c) für Bauarbeiten, die eine Förderung nach den Verordnungen des Beauftragten für den Vierjahresplan zur beschleunigten För derung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 10. 3. 1937 (RGBl. I S. 292), 17. 8. 1938 (RGBl. I S. 1047) und 28. 3. 1939 (RGBl. I S. 716) sowie den zu diesen er lassenen Durchführungsvorschriften er fahren können, ck) an Antragsteller, die die deutsche Staats angehörigkeit nicht besitzen oder Juden sind, e) wenn zur Erlangung des Reichszuschusses absichtlich unrichtige Angaben gemacht worden sind. 4. Die Zuschußgewährung erfolgt unter der Bedingung, daß die er stellten Wohnungen oder Woh nung steile innerhalb von 5 Jah ren nicht zu anderen als zu Wohn zwecken benutzt und — im Falle ihrer Vermietung — zu einem an gemessenen Mietszins vermietet werden. Eine nachträgliche Erhöhung der Miete ist nur statthaft, wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen zulässig ist. 5. Der Reichszuschuß beträgt 50 vH der G e s a m t k o st e n. Der Höchstbe- trag i st 800 R M für jede neuerstellte Woh nung oder im Falle der Wohnungsteilung für jede Teilwohnung sowie 600 RM für jeden einzelnen An- oder Ausbau. Die Kosten haben sich in angemessener Höhe zu halten. Als Zeitpunkt für die Beendigung der Arbeiten ist der 31. 12. 1940 festgesetzt. Bei einer etwaigen Verlängerung dieser Frist behält sich der RAM. vor, die Berücksichtigung solcher Zuschußanträge aus zu s ch l i e ß e n , bei denen sich die Inangriffnahme und Beendigung der Arbeiten unangemessen verzögern. Die Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten unter Beifügung der genauen Kostenvoranschläge und der baupolizeilichen Genehmigung gestellt werden. Zur näheren Unterrichtung verweise ich auf die einschlägigen Veröffentlichungen im Reichsarbeits blatt 1940 Teil I, wo auch die zu verwendenden Mustervordrucke für Antragstellung und Antrags bescheide einzusehen sind. Die für die einzelnen Gaue zur Verfügung stehenden Beträge sind bei den Landesregierungen (Sozialverwaltungen) bzw. den Oberpräsidenten, in der Ostmark bei den Landeshauptmännern, in Dan zig-Westpreußen, Wartheland und Sudetenland bei den Reichsstatthaltern und in Saarpfalz bei dem Reichskommissar für das Saarland zu erfahren. Die LBsch. haben sich mit diesen unverzüglich in Ver bindung zu setzen, um eine ausreichende Berücksichti gung des Landvolkes sicherzustellen, und mir über das Ergebnis zu berichten. Im übrigen ist für eine weitgehende Verbrei tung der Förderungsbestimmungen Sorge zu tragen, damit diese Möglichkeit zur Schaffung besserer Wohn verhältnisse für das Landvolk voll ausgenutzt wird. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 230.