DN. 1940 Nr. 13 19V Versorgung mit Futterpflanzen. — II c 740 vom 26. 3. 1940 —. Die bestehenden Schwierigkeiten bei der Versor gung mit Fntterpflanzen-Saatgut erfordern dringend Ratschläge für die Praxis, wie die vorhandenen Lücken überbrückt werden können. Da die Verhältnisse in den LBsch. verschieden sind, erlassen zweckmäßigerweise die LBsch. Vorschrif ten und Hinweise, worin die verschiedenen Ersatz saaten, Kleegrasmischsaaten usw. aufgeführt und die jeweiligen Aussaatmengen, die vorteilhafteste Art des Anbaues, die günstigste Anbauzeit usw. enthal ten sind. Bei dem vorgeschrittenen Zeitpunkt ist eine sofortige Bearbeitung der Angelegenheit notwendig. In diesem Zusammenhänge weise ich darauf hin, daß das sogenannte Einspritzverfahren durchaus ge eignet ist, den Saatgutbedarf an Hülsenfrüchten weitgehend aus dem Eigenanbau zu decken. Der Ausbreitung dieses Verfahrens ist deshalb besondere Aufmerksamkeit zu schenken. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 189. Schäden von Dompfaffen (Gimpel) an Obstanlagen. — HO 970 vom 26. 3. 1940 —. Nachstehenden Erlaß des Reichsforstmeisters als Oberste Naturschutzbehörde gebe ich zur Kenntnis nahme und Beachtung bekannt. „Auch in diesem Jahre können wesentliche wirtschaftliche Schäden infolge des Verbeißens der Knospen von Nutzgewächsen durch Dompfaffen (Gimpel) entstehen. Daher ermächtige ich Sie auf Grund des 8 29 (1) der Naturschutzverordnung vom 18.3.1936 (RGBl. I S. 181), einzelnen Fängern, die zum Stubenvogelfang für die Fangzeit 1939/40 amtlich zugelassen waren, den Fang von Männchen und Weibchen des Großen Gimpels (U^rrbula pznrbula sD.f) in Obstanlagen und deren unmittelbarer Umgebung, in denen Gimpel nachweislich Schäden verursachen, bis zum 15. 4. 1940 von den unteren Naturschutzbehörden freigeben zu lassen. Der Fang kann auch bei Schneelage gestattet werden. Die untere Naturschutzbehörde weist den Fän gern nach Beteiligung des Kreisbeauftragten für Naturschutz und im Einvernehmen mit der KBsch. bestimmte Fangbereiche zu. In Zweifelsfällen ist die Stellungnahme des Pflanzenschutzamtes bei der zuständigen LBsch. einzuholen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Natur schutzverordnung vom 18. 3. 1936 (RGBl. I S. 181) und mein Runderlaß vom 10. 7. 1939 — I Nr. 13 283/39 — (RMBlFv. S. 177). Soweit im Vorjahre entsprechende Fang erlaubnisscheine ausgestellt worden sind, können sie durch einen kurzen Vermerk verlängert werden. Sollte sich aus besonderen Gründen diese Ve- kämpfungsart nicht überall eignen, so bestimme ich auf Grund des §29(1) a. a. O., daß die untere Naturschutzbehörde bis zum 15. 4. 1940 für den Dompfaff (Gimpel) auch Bekämpfungsmaßnahmen nach D 22(1) der Naturschutzverordnung gestatten kann. In allen Fällen ist für eine ausreichende Über wachung der zugelassenen Maßnahmen zu sorgen." An die Landesbauernschaften und Pflanzenschutzämter. — DN. 1940 S. 189. Tierzucht. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. — Il l) 1920/1 vom 23. 3. 1940 —. Den nachstehenden Erlaß des Reichsministers des Innern vom 29. 2. 1940 — III g 2504/40 — 2080 — gebe ich zur Kenntnis. „(1) Es sind Zweifel darüber aufgetreten, ob die Schutzimpfungen von Kälbern und Ferkeln in Seuchengehöften (vgl. RdErl. vom 23. 1. 1940 RMBliV. S. 198) von den Regierungsveterinär räten und den ihnen gegebenenfalls beigegebenen Hilfstierärzten auszuführen oder auch praktische Tierärzte zur Vornahme dieser Impfungen berech tigt sind. (2) Da die Schutzimpfung dieser Jungtiere überwiegend im Interesse der Tierbesitzer liegt, sind die Impfungen grundsätzlich durch praktische Tierärzte auszuführen. Ich bin jedoch damit ein verstanden, daß sie anläßlich der Simultanimpfun gen auch von den Regierungsveterinärräten und den ihnen gegebenenfalls beigegebenen Hilfstier- ärztcn vorgenommen werden. Die Kosten der Schutzimpfungen von Kälbern und Ferkeln fallen den Tierbesitzern zur Last. Zusatz für Preußen: Die staatl. Veterinär untersuchungsämter haben die Menge des aus dem bei ihnen lagernden Depot an die einzelnen Tier ärzte abgegebenen Hochimmunserums sowie die durch den Versand im Einzelfall entstandenen Un kosten den Staatlichen Forschungsanstalten Insel Riems mitzuteilen. Von den Forschungsanstalten sind der Preis für das Serum sowie die Unkosten von den belieferten Tierärzten einzuziehen. Die Forschungsanstalten haben die den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern entstandenen Un kosten b i s z u m 20. j. M. für den vorangegange nen Monat zu erstatten." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 189.