Zeugniserteilung in den Landwirtschaftsschulen. — II 200 vom 23.3.1940 —. Von dem Erlaß des Reichsministers für Wissen schaft, Erziehung und Volksbildung vom 12. 3. 1940 — LV 6415/1 — gebe ich nachstehend Kenntnis: „Im Nachgang zu meinem Erlaß vom 25. 9. 1939 — LV 6031/89 II, KV (b) — über die Fort führung des Unterrichts an den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ordne ich für die Ausstel lung von Zeugnissen über den Besuch der Land wirtschaftsschulen während der Kriegs dauer folgendes an: a) Ein Halbjahreszeugnis ist zu erteilen, wenn der Schüler in der Unterklasse (1. Schulhalbjahr) an 200 bis 250 Stunden Unterricht teilgenommen hat. b) Ein Abschlußzeugnis ist zu erteilen, wenn der Schüler in der Oberklasse (2. Schulhalbjahr) mindestens 250 Stunden im Halbjahr Un terricht erhalten hat. Sind in der Oberklasse (2. Schulhalbjahr) weniger als 250 Stunden ge halten worden, so ist nur eine Bescheinigung über den Schulbesuch auszustellen, die über Füh rung, Mitarbeit und Leistungen Noten enthal ten kann. Alle Zeugnisse müssen die Anzahl der Stunden, an denen der Schüler teilgenommen hat, ausweisen. Auf die Mädchenabteilungen der Landwirt schaftsschulen ist diese Anordnung sinngemäß anzu wenden. Unter den vorliegenden Verhältnissen können in Abänderung des 8 5 der Erundbestimmungen für die Höheren Landbauschulen vom 24. 9. 1935 — LV 3092/35 — Schüler mit dem Abgangszeugnis einer Landwirtschaftsschule auf die Höhere Land bauschule während des Krieges nur ausgenommen werden, wenn sie die Aufnahmeprüfung bestanden haben." An die Landesbauernschaften, Landwirtschastsschulen und Höheren Landbauschulen. — DN. 1940 S. 187. Praktische Schulung der für die Landfrau einzufetzenden Helferinnen. — II 249/9 vom 23. 3. 1940 —. Da bisher nur vereinzelt Berichte über das Er gebnis der praktischen Schulung der für die Landfrau einzusetzenden Helferinnen eingegangen sind, sehe ich der Einreichung eines abschließenden Berichtes bis zum 15. 4. 1940 entgegen. Termin An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 187. Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge bei Einberufung zur Wehrmacht. — II 1«9 vom 28. 3. 1940 —. Nachstehenden Erlaß des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft vom 11. 3. 1940 — I 9—0296 — gebe ich zur Kenntnis: „Der Preußische Finanzminister hat in einem Einzelfalle entschieden, daß Erziehungsbeihilfen an Lehrlinge während der Einberufung zur Wehr macht nicht weiter zu zahlen sind, weil mit der Einberufung Erziehungskosten nicht mehr er wachsen und damit der eigentliche Anlaß für die Zahlung der Erziehungsbeihilfe fortfällt." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 188. Beendigung des Lehrverhältnisses. — II /< 190 vom 28. 3. 1949 —. Die durch alle Tageszeitungen bekanntgegebene Änderung der Gewerbeordnung, die besagt, daß das Lehrverhältnis ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen mit Ablauf des Prüfungsmonats endigt, gilt nicht für die Berufe des RNSt. Dies ist mir vom Reichswirtschaftsministerium auf meine Anfrage ausdrücklich mitgeteilt worden. Die in den früheren Anordnungen, insbesondere auch durch das Reichsarbeitsgerichtsurteil vom 17. 5. 1939 (abge druckt im „Recht Les Reichsnährstandes" Heft 14/1939 S. 648) gegebenen Anweisungen bestehen deshalb nach wie vor. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 188. Lanübau. Einsatz des Reichsarbeitsdienstes bei Landeskulturarbeiten. — II O 215 vom 18. 3. 1949 —. In Kürze ist mit dem teilweisen Wiedereinsatz des RAD. bei Landeskulturarbeiten zu rechnen. Den Umfang und die Möglichkeiten dieses Einsatzes hat der Reichsarbeitsführer in seinen Erlassen vom 19. 2. 1940 — Arb. 1 Nr. 4100 — 300/40 vom 13. 2.1940 — Arb. 2 Nr. 4431 — 417/40 —, und dem Schnellbrief vom 8. 3. 1940 — Arb. 1 Nr. 4100 — 600/40 — an die Gauarbeitsführer geregelt. Da eine Veröffentlichung dieser Anordnungen nicht erfolgt, haben sich die LBsch. unverzüglich mit den Eauarbeitsführern in Verbinoung zu setzen. Es ist be sonderer Wert auf die Beendigung s. Zt. stillgelegter Vorhaben zu legen, weiterhin auf die sich schnell aus wirkenden Arbeiten und solche der Ergänzung und Unterhaltung. Uber den Umfang des Einsatzes und die gemach ten Erfahrungen ist mir bis zum 30. 6. 1940 ein Termin kurzer Bericht zu erstatten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 187.