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werden. Falls diese Aufforderung keinen Erfolg hat oder das Vorhandensein von Kleidung bestritten wird, muß versucht werden, durch die Heimatbehörde des Arbeiters unter Zuhilfenahme der deutschen Polizei im Gouvernement die Nachsendung ent sprechender Kleidungsstücke zu erwirken. Nach den Anweisungen des RWM. ist gegebe nenfalls zu versuchen, soweit die Versorgung der polnischen Arbeiter mit Arbeitskleidung aus ihrer Heimat nicht sichergestellt werden kann, durch eine örtliche und bezirklich zu regelnde Sammlung von abgetragenen Kleidungsstücken in den Einsatzgebieten selbst zu helfen. Ablieferer derartiger Altkleidung können einen Bezugschein für neue Ware erhalten. Diese Bezugscheine lauten jedoch nicht auf ein be stimmtes Kleidungsstück, sondern auf Punkte (im Sinne der Kleiderkarte), und zwar werden die ab gegebenen Kleidungsstücke mit höchstens folgenden Punkten je nach dem Zustand der Kleidung bewertet: Für Männer: 1 Paar Hosen 10 Punkte, 1 Jacke 10 Punkte, 1 Hemd 5 Punkte, 1 Paar Unterhosen ... 5 Punkte, 1 Paar Socken .... 2 Punkte. Für Frauen: 1 Rock 10 Punkte, 1 Bluse 5 Punkte, 1 Paar wollene oder baumwollene Strümpfe (nicht kunstseidene) . . 1 Punkt. Insgesamt dürfen einer abgebenden Person nicht mehr als 50 Punkte für die Neubeschaffung gewährt werden. Die Vetriebsfllhrer, die ausländische Wander arbeiter beschäftigen, sind in geeigneter Weise hiervon in Kenntnis zu setzen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 182. Neubilüung öeutschen Bauerntums. Finanzierung der Bauten bei der Neubildung deutschen Bauerntums. - I k 340 vom 20. 3. 1940 —. Nachstehend gebe ich Kenntnis von einem Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft vom 29. 2. 1940 — VIII—29 537/40 —: „Zur Ergänzung meines Runderlasses vom 30.9.1939 — VIII ^30 435 — (Landw.R.Min.Vl. S. 1035) und zur Klärung von Zweifeln wird im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen bestimmt: Zu Ziffer I Abschnitt a) des Rund er l a s s e s : 1. Bei der Deckung der Baukosten ist grund sätzlich davon auszugehen, daß bei Inanspruch nahme von Zuschüssen die tragbare Rente voll ausgeschöpft sein muß. Zur Deckung der Bau kosten dienen in erster Linie die Vesiedlungs- kredite gemäß Abschnitt L 1 Ziff. 18—20 der Richtlinien vom 1. 4. 1935 und die Anzahlung des Neubauern in Höhe von einem Neuntel des Kre ditpauschsatzes. Sofern sich die Vauaufwendungen innerhalb dieser Grenzen halten oder für eine Neubauernstelle ausnahmsweise keine Baukosten entstehen, so besteht zur Gewährung von Bau kostenzuschüssen kein Anlaß. Demgemäß müssen auch die Stellen, die nach Vorstehendem keine Baukostenzuschüsse erfordern, bei der Berech nung des Gesamtzuschusses für ein Siedlungsver fahren außer Ansatz bleiben. Dagegen wird für alle anderen Stellen des Verfahrens, mithin auch für die Umbaustellen, ein Reichszuschutz von je 8000 RM gewährt. Mit dem Eesamtzuschuß ist ein Ausgleich der Gebäudekosten nach den Be stimmungen des Abschnitts a) des Runderlasses vorzunehmen, ein Uberschuß ist der Ausgleichs- rllcklage zuzuführen. Dies gilt grundsätzlich auch für Einzelsied lungen, die von einem Siedlungsunternehmen durchgeführt werden. Wenn jedoch in den Ver fahren, in denen nur eine Stelle oder nur wenige Stellen durch Umbau oder Ergänzung von be stehenden Gebäuden errichtet werden, die nach In anspruchnahme des Besiedlungspauschkredits tat sächlich erforderlichen Baukostenzuschüsse in einem offenbaren Mißverhältnis zu den pauschalen Reichszuschüssen stehen, so soll der Reichszuschuß nur mit dem wirklich benötigten Betrage und höchstens bis zu 8000 RM je Stelle gewährt werden. Gegebenenfalls ist meine Entscheidung einzuholen. 2. Sind die Baukredite schon vor dem 1. 1. 1939 bewilligt, die Vauarbeiten aber erst später begonnen worden, so bin ich damit einverstanden, daß für solche Verfahren die Reichszuschiisse nach Abschnitt a) des Runderlasses gewährt werden. Das gleiche gilt für solche Verfahren, in denen eine geringe Zahl der Bauten im Jahre 1938 be gonnen, die Mehrzahl aber erst im Jahre 1939 in Angriff genommen worden ist. Zu Ziff. I Abschnitt c) des Rund erlasses : Als Zeitpunkt für den Begriff „Errichtung der Bauten" im Sinne des Erlasses ist im all gemeinen der Beginn der Bauarbeiten anzusehen, da zu diesem Zeitpunkt die Baupläne seststehen und die Baukosten durch die Ausschreibung der Arbeiten im großen und ganzen ermittelt sind. Dieser Termin wird in der Regel unmittelbar nach der Erteilung der baupolizeilichen Geneh migung liegen. Sind die Vauarbeiten im Jahre