Volltext Seite (XML)
DN. 1940 Nr. 13 182 VI. Neben der Pauschwirtschaftsbeihilfe kann Familienunterhalt nicht gewährt werden. VII. Hatte der Einberufene neben dem Einkom men aus dem landwirtschaftlichen Betrieb auch Einkommen aus anderen Einkommensarten (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit), das nach dem Einstellungstage fortgefallen ist, und überwog das Einkommen aus den anderen Einkommensarten, so kann auf Antrag an Stelle der Pauschwirtschaftsbeihilfe Familien unterhalt nach Maßgabe der allgemeinen Vor schriften gewährt werden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die durch den Fort fall des Einkommens aus anderen Einkom mensarten entstehende Einkommensminderung als durch die Pauschwirtschaftsbeihilfe ab gegolten. VIII. Durch die Pauschwirtschaftsbeihilfe gelten die Kosten einer vorübergehenden Einstellung von Aushilfskräften als abgegolten. Wird eine dauernde Ersatzkraft für den Einberufenen eingestellt und reicht das Gesamteinkommen (Einkommen aus Landwirtschaft und sonstiges Einkommen) zur Deckung der Betriebskosten neben der Sicherung des notwendigen Lebens bedarfs der Angehörigen nicht aus, so sind an Stelle der Vorschriften dieses Runderlasses die allgemeinen Vorschriften über die Wirtschafts beihilfe (8 12 der FUDVO. vom 11. 7. 1939) anzuwenden. IX. Sofern bis zum 1. 4. 1940 anders verfahren worden ist, bewendet es hierbei für die zurück liegende Zeit. X. Berechnungsbeispiele für die Pauschwirtschafts beihilfe sind in der Anlage beigefügt." Anlage. Verechnungsbeispiele für die Pauschwirtschafts beihilfe. Beispiel 1: Einheitswert des Betriebes . . 10 000,— NM Ehefrau und 2 Kinder unter 14 Jahren, Grundbetrag 36,— RM Kinderzuschlag —RM Pauschwirtschaftsbeihilfe . . 36,— RM Beispiel 2: Einheitswert des Betriebes . . 10 000,— RM Ehefrau und 4 Kinder unter 14 Jahren Erundbetrag 36,— NM Kinderzuschlag für das 3. und 4. Kind je 5 RM 10,— RM Pauschwirtschaftsbeihilfc . . . 46,— RM Beispiel 3: Einheitswert des Betriebes . . 10 000,— RM Ehefrau und 2 Kinder unter 14 Jahren, 1 Altenteiler Erundbetrag 36,— NM Kinderzuschlag —RM Übertrags 36,— RM Übertrag: 36,— RM Der Aufwand für den einen Altenteiler mit jährl. 120RM übersteigt nicht 260 RM (d. h. 2Vs vH des Einheitswerts). Somit wird für den Altenteiler kein Lastenzuschlag gewährt. Pauschwirtschaftsbeihilfe . . . 36,— RM Beispiel 4: Einheitswert des Betriebes . . 10 000,— NM Ehefrau und 2 Kinder unter 14 Jahren Jahresaufwand für eingetragene Erundstücksschulden 5 vH von 6000 RM - 300,— RM Erundbetrag 36,—NM Kinderzuschlag —,— RM Lastenzuschlag für Erundstücks ¬ schulden 4,16 RM, aufgerundet auf 4,20 RM 4,20 RM Pauschwirtschaftsbeihilfe . . . 40,20 RM Berechnung des Lastenzuschlags: 2V? vH vom Einheitswert -- . . 250,— RM Jahresaufwand für eingetragene Erundstücksschulden .... 300,—NM Die Aufwendungen für die Erund ¬ stücksschulden übersteigen 2V2 vH vom Einheitswert um . . . 50,— RM Der Lastenzuschlag beträgt somit 50 :12 -- 4,16 RM An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 178. Versorgung ausländischer Wanderarbeiter mit Spinnstoffwaren. — 18 571/3 vom 28. 3. 1940 —. Da über die Versorgung der ausländischen Wan derarbeiter, insbesondere der polnischen landwirt schaftlichen Zivilarbeiter, mit Arbeitskleidung viel fach Unklarheit besteht, weise ich darauf hin, daß nach den für die Wirtschaftsämter geltenden Richt linien des Reichswirtschaftsministeriums ausländische landwirtschaftliche und gewerbliche Wanderarbeiter — ohne Rücksicht auf die voraussichtliche Dauer ibres Aufenthaltes im Reichsgebiet — Reichskleiderkarten nicht erhalten. Es ist vielfach vorgekommen, daß die polnischen Wanderarbeiter es unterlassen haben, sich aus reichende Kleidung aus ihrer Heimat mitzubringen, weil ihnen bei der Anwerbung zugesichert sein soll, daß sie sich in Deutschland von ihrem Arbeitslohn Kleidung beschaffen könnten. Die Landesarbeits ämter sind deshalb vom RAM. angewiesen worden, derartige Hinweise — falls solche bisher gegeben sein sollten — künftig bei der Anwerbung zu unterlassen. Grundsätzlich kann bei den zur Arbeitsleistung verpflichteten polnischen Arbeitern die Arbeits kleidung und sonstiger Kleidungsbedarf im Altreich nicht zur Verfügung gestellt werden. Sofern solche Arbeiter ungenügend ausgerüstet ankommen, ist nach einem neuen, an die Wirtschaftsämter gerichteten Runderlaß des NWM. vom 23. 3. 1940 sofort da rauf zu dringen, daß die erforderlichen Kleidungs stücke durch diese Arbeiter aus Polen nachgefordert