179 DN. 1910 Nr. 13 180 zur Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Mittel aus der Pauschwirtschaftsbeihilfe zweckdienlich im Sinne des Abs. K des nachstehenden Erlasses, also vornehmlich zur Förderung der landw. Produktion, verwendet werden. Zweckwidriger Verwendung ist durch Auf klärung, notfalls durch Antrag auf Kürzung oder Entzug der Wirtschaftsbeihilfe entgegenzutreten. Uber die Auswirkung des Erlasses ist mir, erst malig spätestens bis zum 1. Juni 1940, zu berichten. Die in dieser Angelegenheit an mich gerichteten An fragen sehe ich hiermit als erledigt an. K. „Die Gewährung von Wirtschaftsbeihilfen an Bauern und Landwirte, in deren Betrieb eine dauernde Ersatzkraft für den Einberufenen nicht eingestellt wird, wird von den Durchführungsbe hörden nicht einheitlich gehandhabt. Zur Beseiti gung der unterschiedlichen Handhabung ist der Er laß einheitlicher Vorschriften erforderlich. Ziel der Regelung ist die Erhaltung der intensiven Be wirtschaftung der genannten landwirtschaftlichen Betriebe. Es soll erreicht werden, daß der aus dem Betrieb zu gewinnende laufende notwendige Lebensbedarf der familienunterhaltsberechtigten Angehörigen des Betriebsinhabers gesichert bleibt, und daß der Beitrag der kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe zur Sicherung des Ernährungsbedarfs des deutschen Volkes nicht ab sinkt. Die Wirtschaftsbeihilfe soll daher zur Er haltung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes verwendet werden. Bei zweckwidriger Verwendung kann die Beihilfe entzogen oder gekürzt- werden. 8. Auf Grund des 8 7 des Familienunter stützungsgesetzes vom 30. 3. 1936 (RGBl. I S. 327) ordnen wir daher mit Wirkung vom 1. 4. 1940 für die Dauer des besonderen Einsatzes der Wehr macht folgendes an: I. Einberufene Bauern und Landwirte, in deren Betrieb eine dauernde Ersatzkraft für den Ein berufenen nicht eingestellt wird, erhalten eine Pauschwirtschaftsbeihilfe nach den folgenden Vorschriften: II. 1. Die Pauschwirtschaftsbeihilfe setzt sich aus einem Grundbetrag, einem Kinderzuschlag und einem Lastenzuschlag zusammen. 2. Grundbetrag. Als Grundbetrag wird ein monatlicher Staffelsatz gewährt. Der im einzelnen Falle zu gewährende monat liche Siaffelsatz richtet sich nach dem aus dem letzten Einheitswertbescheid des Be triebes zu entnehmenden Einheitswert. Der monatliche Staffelsatz beträgt bei einem Einheitswert bis zu 6 000 RM über 6 000 bis 8 000 RM über 8 000 bis 10 000 RM über 10 000 bis 12 000 RM über 12 000 bis 14 000 RM über 14 000 bis 16 000 RM über 16 000 bis 18 000 RM über 18 000 bis 20 000 RM 30 RM 32 RM 34 RM 36 RM 34 RM 32 RM 30 RM 28 RM Übersteigt der Einheitswert 20 000 RM, so entfällt die Pauschwirtschaftsbeihilfe: in diesem Falle sind die allgemeinen Vor schriften über die Wirtschaftsbeihilfe (8 12 . der Fam. UnterstlltzungsDurchführungsVO. vom 11. 7. 1939, RGBl. I S. 1225) anzu wenden. 3. Kinderzuschlag. Leben mit der Ehe frau des einberufenen Bauern oder Land wirts mehr als 2 Kinder (8 2 I FUG.) unter 14 Jahren zusammen, so erhöht sich der Staffelsatz für das 3. und jedes weitere mit der Ehefrau des Einberufenen zusam menlebende Kind unter 14 Jahren um einen Betrag von 5 RM monatlich. Einem Kinde unter 14 Jahren steht ein mit der Ehefrau des Einberufenen zusammenleben des Kind über 14 Jahre gleich, wenn es infolge des Besuchs einer mittleren oder höheren Schule oder infolge einer Berufs ausbildung oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, im landwirtschaftlichen Betriebe mitzuarbei ten. Für die im landwirtschaftlichen Be trieb mitarbeitenden Kinder über 14 Jahre und für Kinder, die während der Berufs ausbildung ein Entgelt erhalten, tritt eine Erhöhung des Staffelsatzes nicht ein. 4. L a st e n z u s ch l a g. Soweit Aufwendun gen für auf dem Grundstück lastende Zins- und Tilgungsverpflichtungen und Real lastleistungen zu erfüllen sind, die jährlich 2,5 vH des Einheitswerts des Betriebes übersteigen, erhöht sich der monatliche Staf felsatz um ein Zwölftel des überschießenden Betrages der Aufwendungen. Ist das Grundstück mit einem Altenteil belastet, so ist für die Berechnung nach Satz 1 als jährlicher Aufwand ein Betrag von 120 RM für jeden Altenteiler anzusetzen. III. Die Pauschwirtschaftsbeihilfe entfällt, wenn der Bauer oder Landwirt zur Arbeit in seinem Betrieb beurlaubt wird und dieser Urlaub mehr als 2 Wochen beträgt, für die darüber hinausgehende Urlaubszeit. Die Anzeige pflicht nach Z 4 Abs. 5 Satz 2 der FUDVO. vom 11. 7. 1939 (RGBl. I S. 1225) in Ver bindung mit Nr. 33 des Runderlasses vom 11. 7. 1939 (RMBliV. S. 1447) erstreckt sich auch auf Beurlaubungen zur Arbeit von mehr als 2 Wochen. IV. Die Anrechnung sonstigen eigenen Einkom mens — mit Ausnahme des Einkommens aus dem landw. Betrieb — richtet sich nach 8 16 Abs. 1 der FUDVO. und Nr. 77 des Rund erlasses vom 11. 7. 1939. V. Die Pauschwirtschaftsbeihilfe wird auch dann gewährt, wenn dadurch die Einkommenshöchst grenze (Nr. 40 ff. des Runderlasses vom 11. 7. 1939 in der Fassung des 7. Nunderlasses vom 18. 1. 1940 — RMBliV. S. 130) überschritten wird. Die Feststellung der Einkommenhöchst grenze unterbleibt somit.