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Patztechnische Behandlung des Erenzübertritts der ausländischen Arbeitskräfte. — I8 336/60 vom 28. 3. 1940 —. Nachstehend bringe ich einen Erlaß des Reichs arbeitsministers vom 4. 3. 1940 — Va 5703/9 — zur Kenntnis. Die Betriebsführer sind auf die sorg same Beachtung der hiernach gegebenen Bestimmun gen über den Paß- und Sichtvermerkszwang hinzu weisen. Dabei mache ich besonders darauf aufmerk sam, daß für die Zusammenstellung und Heranfüh rung von Sammeltransporten ausländischer land wirtschaftlicher Arbeitskräfte ausschließlich die Dienst stellen des Reichsarbeitsministers zuständig sind, denen allein auch die Anwerbung und Vermittlung solcher Arbeitskräfte obliegt. Zur Klarstellung be merke ich, daß nur bestimmte einzelne Betriebe, z. V. „Die Reichswerke Hermann Göring" die Berechti gung erhalten haben, eigene Sammeltransporte zu sammenzustellen. „Der Reichsführer und Chef der Deutschen Polizei im RMdJ. hat die paßtechnische Behand lung des Erenzübertritts der ausländischen Arbei ter in einigen Punkten neu geregelt. Ich fasse im folgenden die für die Durchführung der Verord nung über den Paß- und Sichtvermerkszwang so wie über den Ausweiszwang vom 10. 9. 1939 (REVl. I S. 1739) getroffenen Bestimmungen zu sammen, soweit sie die Aus- und Einreise der zur Arbeit in Deutschland angeworbenen ober in Deutschland beschäftigten ausländischen Arbeiter betreffen. I. Inland. 1. Ausgestellt werden die Sichtvermerke grund sätzlich von der für den Aufenthaltsort des Arbei ters zuständigen Kreispolizeibehörde. Wenn es in Ausnahmefällen nicht mehr möglich ist, den Sichtvermerk rechtzeitig vor der Abreise bei der Kreispolizeibehörde zu beantragen (z. B. bei Sterbefall oder plötzlicher Erkrankung in der Familie) kann der Sichtvermerk auch von der Kreispolizeibehörde an der Grenze erteilt werden. 2. Die Kreispolizeibehörden verteilen Ausreise sichtvermerke und, wenn der Arbeiter nur zu kur zem Aufenthalt in der Heimat das Reichsgebiet verläßt, auch gleichzeitig mit dem Ausreisesichtver merk den Wiedereinreisesichtvermerk. Ausländische Arbeiter, die nicht in Sammeltransporten fahren, müssen, wenn sie auf kürzere Zeit in ihre Heimat fahren, sich vor der Ausreise einen Wiederein reisesichtvermerk geben lassen, da die Beschaffung eines Einreisesichtvermerkes im Ausland schwierig und sehr zeitraubend ist. 3. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Sicht vermerkes sind von den ausländischen Arbeitern folgende Papiere vorzulegen: a) der Arbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, daß er abgelaufen ist, oder b) eine amtlich beglaubigte Bescheinigung des Betriebsführers, daß das Arbeitsverhältnis ordnungsmäßig beendet ist (z. B. auch bei Krankheit), oder c) eine amtlich beglaubigte Bescheinigung des Betriebsführers, daß die Reise zu Urlaubs zwecken erfolgt, oder ck) ein schriftlicher Befehl der ausländischen Wehrdienststelle zur Gestellung und Muste rung. (Bei slowakischen Arbeitskräften gilt dies nicht; vorkommendenfalls sind die betref fenden slowakischen Arbeiter an die slowakische Gesandtschaft in Berlin zu verweisen.) II. Ausland. 1. Die Einreisesichtvermerke für die ausländi schen Arbeiter, die Arbeit in Deutschland aufneh men oder nach Unterbrechung wieder aufnehmen wollen, werden von den konsularischen Vertretun gen des Deutschen Reiches ausgestellt. Vor der Ausstellung ist eine Rückfrage der konsularischen Vertretung in Berlin notwendig. Nur italienischen Arbeitern, die durch Vorlage des Arbeitsvertrages und durch Bestätigung der zuständigen italienischen Stellen Nachweisen, daß sie sich zur Wiederauf nahme ihrer Arbeit nach Deutschland begeben, kann der Sichtvermerk ohne Rückfrage in Berlin erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall Be denken bestehen. 2. Der Sichtvermerk wird von den deutschen Vertretungen in Italien, Jugoslawien, Ungarn, Bulgarien, Dänemark und den Niederlanden nur dann erteilt, wenn die Zustimmung der zuständi gen Arbeitseinsatzbehörde zur Arbeitsaufnahme vorliegt. Das gilt nicht für Volksdeutsche. Die erteilte Zustimmung kann durch einen Arbeitsver trag nachgewiesen werden, auf dem durch Unter schrift und Dienstsiegel bescheinigt ist, daß der in dem Arbeitsvertrag genannte Arbeiter mit Zu stimmung des Reichsarbeitsministers angeworben ist. Die Zustimmung kann nur von mir oder den besonders beauftragten Landesarbeitsämtern oder Zweigstellen ausgesprochen werden. Von den Arbeitsämtern kann die Zustimmung nur im Ein zelfall bescheinigt werden, wenn ihnen die Zustim mung mitgeteilt ist. III. Erleichterungen des Sicht vermerkszwanges. 1. Sammeltransporte ausländischer Arbeiter können die Reichsgrenze überschreiten, ohne daß der einzelne ausländische Arbeiter einen Einreise oder einen Ausreisesrchtvermerk hat, wenn die Sammeltransporte einen verantwortlichen deut schen Transportführer haben. Der Transportfüh rer selbst und das übrige Begleitpersonal müssen im Besitz von Sichtvermerken sein. Als Sammel transporte in diesem Sinne gelten nicht kleinere Transporte (z. V. Eesellschaftsfahrten ohne Trans portführer). Die Teilnehmer solcher Transporte müssen einen Sichtvermerk haben. 2. Sammeltransporte, die ohne Sichtvermerk die Grenze überschreiten sollen, sind mir so recht zeitig — gegebenenfalls durch Fernschreiben oder Ferngespräch zu melden, daß ich den Reichsführer und Chef der Deutschen Polizei im RMdJ. und/ dieser die Grenzpolizeistellen über die Sammel transporte unterrichten kann. Wenn es aus nahmsweise auf diese Weife nicht mehr möglich sein