unberechtigt anzusehen sind, in heutiger Zeit un bedingt verhindert werden müssen. Wenn auch die Bewertung des versteigerungsfähigen Holzes in erster Linie Sache des Käufers ist, so ist trotzdem der Verkäufer verpflichtet, Preisgebote, die zu einer offensichtlich durch die derzeitigen besonderen Verhältnisse bedingten Überbewertung des Holzes führen, zurückzuweisen. Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskommissar für die Preisbildung weise ich darauf hin, datz bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gebote in der Regel die im Forstwirtschaftsjahr 1939 (1. 10. 1938 und 30. 9. 1939) für Holz gleicher Güte und Abfuhrlage er zielten Preise als Anhalt zu gelten haben, sofern die vorjährigen Verkäufe eine den jeweiligen Güte- und Abfuhrverhältnissen gerecht werdende Preisbildung ergeben haben. Den Versteigerungs leitern sowohl im Staats- als auch im Nicht- st a a t s w a l d wird zur strengsten Pflicht gemacht, bei allen Versteigerungen nach diesen Richtlinien zu verfahren. Kann der Versteigerungsleiter durch entsprechendes Einschreiten unberechtigte Preis steigerungen im Termin nicht unterbinden, so mutz er die Versteigerung abbrechen und das Holz frei händig zu angemessenen Preisen zuteilen. Sollte sich zeigen, datz dieser Hinweis nicht ausreicht, um Mitzbräuche des Versteigerungsver- sahrens zu verhüten, so mutz mit weitergehendeu Matznahmen gerechnet werden." Die Forstabteilungen der ÜBsch. haben den Privatwaldbesitzern, vor allem den Privatforstver waltungen umgehend diesen Erlah bekanntzu geben und auf seine Wichtigkeit hinzuweisen. Das Nichteinhalten dieser Bestimmung kann zur Folge haben, datz in Zukunft Wertholzversteigerungen zum Schaden des Waldbesitzers gänzlich verboten werden. An die Landesbauernschaften autzer Alpenland, Donau land. Südmark, Danzig-Westpreutzen u. Wartheland. DN. 1940 S. 149. Länüliche Hauswirtschaft. Bereitstellung von Einkochgläsern. — II kl 330 vom 8. 3. 1940 —. Auf Grund eingehender Besprechungen im Reichswirtschaftsministerium weise ich darauf hin. datz von feiten der zuständigen Fachgruppen verschie dene Matznahmen getroffen sind, um die Versorgung derjenigen Haushalte, die Hausschlachtungen vor nehmen, mit Einkochgläsern möglichst sicherzustellen. 1. Der Grotzhandel in Elas und Keramik ist auf gefordert, in erster Linie den Landeinzel - handel in den Hausschlachtungsgebieten bei seinen Lieferungen zu berücksichtigen. 2. Der Einzelhandel und das ambulante Gewerbe sind aufgefordert, dafür zu sorgen, datz bei der Abgabe von Einkochgläsern solche Verbraucher vordringlich berücksichtigt werden, die Hausschlachtungen vor nehmen und die Gläser zum Einkochen von Fleisch benötigen. An die Landesbauernichafteu. DN. 1940 S. 151. Verwaltung unö Aufsicht über üie Zusammenschlüsse unü wirtschaftsverbänöe. Vereinfachung der Verwaltung. — III 100/5555 vom 6. 3. 1940 —. Zum Zwecke der Vereinfachung der Verwaltung ordne ich mit sofortiger Wirkung folgendes an: 1. Schiedsgerichte für Lieferstreitig- keiten : Gemätz 7 Abs. 2 der Schiedsgerichtsordnung für die Schiedsgerichte beim RNSt. für Lieferstreitig keiten vom 18. 7. 1935 (RNVbl. S. 399) bedürfen die von den zuständigen LVsch. aufgestellten Vor schlagslisten der Genehmigung des RBF. Die Be fugnis zur Erteilung dieser Genehmigung ist mir vom RBF. gemätz Vollmacht vom 18. 10. 1939 über tragen mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung meiner Befugnisse. Auf Grund dessen erteile ich hiermit den LBF. widerruflich die Vollmacht, die von ihrer LVsch. auf gestellten Vorschlagslisten zu genehmigen. 2. M i t g l i e d e r der Verwaltungsräte bei den Wirtschnfts verbänden: Gemätz 8 4 Abs. 2 der Vierten Verordnung Uber den vorläufigen Aufbau des RNSt. vom 4. 2. 1935 (RGBl. I S. 170) bedarf es für die Bestellung der Mitglieder der Verwaltungsräte bei den WV. der Zustimmung des RBF. Die Befugnis zur Erteilung dieser Zustimmung ist mir vom RBF. gemätz Voll macht vom 18. 10. 1939 übertragen mit der Ermäch tigung zur Weiterübertragung dieser Zustimmungs befugnis. Auf Grund dessen übertrage ich zum Zwecke der Vereinfachung der Verwaltung und der Entlastung der Reichsdienststellen die Befugnis zur Erteilung dieser Zustimmung widerruflich auf die LBF. für den Bereich ihrer LVsch. 3. V e s ch w e r d e a u s s ch U s s e bei den Zu sammenschlüssen: Gemätz 8 2 Abs. 4 der Anordnung des RBF. betr. Einrichtung von Veschwerdeausschüssen bei den Zusammenschlüssen und Verfahrensordnung für die Beschwerdeausschüsse vom 23. 5. 1939 (RNVbl. S. 321) bedürfen die von den Zusammenschlüssen im Einvernehmen mit der zuständigen LVsch. aufge stellten Vorschlagslisten für die Beisitzer der Ve- schwerdeausschüsse der Bestätigung durch den RBF. Die Befugnis zur Vornahme dieser Bestätigung ist